Der Oberste Gerichtshof hat am 15. September 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der beim Landesgericht Salzburg zum AZ 25 Vr 2.181/96 anhängigen Strafsache gegen Peter E***** wegen des Vergehens der Kindesentführung nach § 195 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 25. Februar 1998, AZ 9 Ns 12/98 (= GZ 25 Vr 2.181/96-52) in nichtöffentlicher Sitzung nach Anhörung der Generalprokuratur den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einem Delegierungsantrag des Peter E***** keine Folge gegeben.
Die dagegen vom Beschuldigten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil Entscheidungen, mit welchen Delegierungsanträge abgewiesen werden, unanfechtbar sind (§ 63 Abs 3 StPO).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden