Der Oberste Gerichtshof hat am 27. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E. Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Urban als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gernot L***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des schweren gewerbsmäßigen Betruges nach §§ 146, 147 Abs 1 Z 1, Abs 2, 148 StGB, AZ 17 Vr 802/97 des Landesgerichtes Korneuburg, über die Beschwerde des Beschuldigten Gernot L***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 6. Juli 1998, AZ 21 Ns 163/98, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht die von Gernot L***** angestrebte Delegierung der Strafsache wahlweise an das Landesgericht Krems an der Donau oder an das Landesgericht für Strafsachen Wien abgelehnt.
Die dagegen erhobene Beschwerde des Beschuldigten war zurückzuweisen, weil gegen negative Delegierungsentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz nach den geltenden prozeßrechtlichen Bestimmungen (§ 63 Abs 2 StPO) keine Beschwerdemöglichkeit eröffnet ist.
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