Der Oberste Gerichtshof hat am 25. August 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Schmucker, Dr. Habl und Dr. Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Kofler als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Norbert M***** wegen des Finanzvergehens der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes Wiener Neustadt als Schöffengericht vom 4. November 1997, GZ 41 Vr 74/97-14, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Norbert M***** der Finanzvergehen der gewerbsmäßigen Abgabenhehlerei nach §§ 37 Abs 1 lit a, 38 Abs 1 lit a FinStrG (I) und des vorsätzlichen Eingriffs in das Tabakmonopol (richtig: der Monopolhehlerei) nach § 46 Abs 1 lit a FinStrG (II) schuldig erkannt.
Danach hat er in der Zeit vom 19.November 1993 bis 11.Jänner 1996 in Maria Enzersdorf und Brunn am Gebirge
(I.) dadurch, daß er 3.557,5 Stangen Zigaretten verschiedener Marken, die von nicht festzustellenden Personen ohne zollrechtliche Deklaration in das österreichische Bundesgebiet verbracht worden waren, kaufte und weiterveräußerte, eine Sache, hinsichtlich welcher ein Schmuggel begangen worden war, gekauft und verhandelt, wobei es ihm darauf ankam, sich durch die wiederkehrende Begehung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen;
(II.) durch die zu I beschriebene Tathandlung Monopolgegenstände, hinsichtlich welcher in Monopolrechte eingegriffen worden war, gekauft und verhandelt.
Gegen dieses Urteil richtet sich eine auf die Z 5 und 5a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie ist nicht im Recht.
In seiner Mängelrüge (Z 5) macht der Beschwerdeführer geltend, das angefochtene Urteil sei in seinem Ausspruch über die Anzahl der von ihm verhandelten Zigaretten "widersprüchlich, mit keiner oder unzureichender Begründung versehen und unvollständig", weil die Tatrichter nicht seiner Verantwortung über die in den vorgefundenen Unterlagen verwendeten Abkürzungen gefolgt seien, sondern diese mit unzulässiger Scheinbegründung zu seinem Nachteil ausgelegt hätten.
Dem ist zu erwidern, daß das Schöffengericht in einer ausführlichen Beweiswürdigung (US 4 bis 12) dargetan hat, warum es nicht der großteils leugnenden Verantwortung des Angeklagten gefolgt und wie es zu den von ihm getroffenen Feststellungen gelangt ist. Diese Ausführungen sind aktengetreu, schlüssig und entsprechen den Erfahrungen des täglichen Lebens. Ihnen vermag der Rechtsmittelwerber außer seiner eigenen, vom Erstgericht abgelehnten Verantwortung nichts entgegenzusetzen. Damit erschöpft sich die Beschwerde aber in einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Bekämpfung der erstrichterlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung, ohne formelle Begründungsmängel im Sinne des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes darzulegen.
Auch die Tatsachenrüge (Z 5a), die im wesentlichen die Argumente der Mängelrüge wiederholt, ist nicht begründet; denn sie hebt in gleicher Weise nur die eigene Verantwortung des Beschwerdeführers hervor, zeigt aber keine schwerwiegenden, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustande gekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung auf, noch weist sie auf aktenkundige Beweisergebnisse hin, die nach den Denkgesetzen oder nach der allgemeinen menschlichen Erfahrung erhebliche Zweifel gegen die Richtigkeit der Beweiswürdigung in entscheidungswesentlichen Fragen aufkommen lassen. Der Umstand, daß aus den von den Tatrichtern angeführten Prämissen auch andere, für den Angeklagten günstigere Schlußfolgerungen hätten gezogen werden können, ist für sich nicht geeignet, erhebliche Bedenken im Sinne der Z 5a des § 281 Abs 1 StPO darzutun (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5a E 17), sondern betrifft neuerlich nur in unzulässiger Weise die freie richterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen. Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen gemäß § 285i StPO das Oberlandesgericht Wien zuständig ist.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.
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