Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Klinger als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schwarz und Dr. Hradil als weitere Richter in der Verlassenschaftssache des am 12. Oktober 1997 in Budapest verstorbenen, ***** Friedrich A*****, den
Beschluß
gefaßt:
Die Bestimmung eines örtlich zuständigen Gerichtes wird mangels der Voraussetzungen nach § 28 Abs 1 JN abgelehnt.
Begründung:
Da der im Ausland Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Sprengel des Bezirksgerichtes Hernals hatte, ist dieses gemäß § 106 JN zur Abhandlung seiner Verlassenschaft zuständig. Das Verfahren ist dort bereits zu 23 A 215/97g anhängig.
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