Der Oberste Gerichtshof hat am 28. Mai 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic, Dr. Holzweber und Dr. Philipp als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Maschl als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Margarethe W***** wegen des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach § 288 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Schöffengericht vom 21. Jänner 1998, GZ 12 Vr 984/96-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen der Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde Margarethe W***** des Verbrechens der falschen Beweisaussage vor Gericht nach §§ 12 zweiter Fall, 288 "Abs 1 und" (richtig: nur) Abs 2 StGB (B) sowie des Vergehens des versuchten schweren Betruges nach §§ 15, 146, 147 Abs 1 Z 1 und Abs 2 StGB (A) schuldig erkannt.
Demnach hat sie
A) von Mitte September 1995 bis Mitte November 1996 in Bad
Mitterndorf, Irdning und Leoben zusammen mit Christian K*****, Waltraud V***** und Susanne L***** mit dem Vorsatz sich bzw einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Vorsteher des Bezirksgerichtes Irdning dadurch, daß sie im Verfahren AZ A 90/95s wahrheitswidrig die Existenz einer im wesentlichen sie und ihre Kinder begünstigenden, formgültigen mündlichen letztwilligen Verfügung des Erblassers Johann R***** jun behauptete und die genannten Mittäter deren Errichtung als Testamenstzeugen gemäß § 585 ABGB eidlich bestätigen, wobei Margarethe W***** unter Berufung darauf eine bedingte Erbserklärung abgab und zur Unterstützung ihres Vorbringens ein schriftliches, angeblich vom Erblasser verfaßtes und in Anwesenheit der genannten Zeugen verlesenes, wenngleich wegen Fehlens der vom Gesetz geforderten Anzahl von Zeugen formungültiges schriftliches "Testament" vom 10. Mai 1995 vorlegte, das sie selbst unter Verwendung einer Blankounterschrift des Verstorbenen auf einem von Christian K***** und Waltraud V***** zur Verfügung gestellten Personal-Computer hergestellt hatte, und die beiden Genannten die gefälschte Urkunde in Kenntnis ihrer Bestimmung als Testamentszeugen unterfertigten, sowie dadurch, daß sie unter neuerlicher Vorlage der erwähnten gefälschten Urkunde das in Rede stehende Vorbringen auch im Erbrechtsstreit AZ 6 Cg 93/96i des Landesgerichtes Leoben wiederholte und Christian K*****, Waltraud V***** und Susanne L***** dessen Richtigkeit als Zeugen bestätigten, wodurch der zuständige Richter des Landesgerichtes Leoben zu der für die Einantwortung erforderlichen Abweisung des Klagebegehrens der gesetzlichen Erbin veranlaßt werden sollte, mithin durch Täuschung über Tatsachen unter Verwendung einer falschen Urkunde zu einer Handlung, nämlich zur Einantwortung des Nachlasses nach dem am 12. September 1995 ohne einer letztwilligen Verfügung verstorbenen Johann R***** jun zu verleiten versucht, wodurch die gesetzliche Alleinerbin Alexandra R***** um den 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigenden Wert der Verlassenschaft geschädigt werden sollte;
B) zu mehreren nicht näher feststellbaren Zeitpunkten zwischen Ende
September und Mitte November 1995 bzw knapp vor dem 7. Oktober 1996 in Bad Mitterndorf bzw Tauplitz Christian K*****, Waltraud V***** und Susanne L***** dadurch, daß sie die Genannten um die Bestätigung ihres Vorbringens in den Verfahren AZ A 90/95s des Bezirksgerichtes Irdning und AZ 6 Cg 93/96i des Landesgerichtes Leoben ersuchte, dazu bestimmt, jeweils durch die Behauptung, Johann R***** habe am 10. Mai 1995 die von Margarethe W***** vorgelegte letztwillige Verfügung verfaßt und in ihrer Gegenwart verlesen, vor Gericht als Zeugen bei der förmlichen Vernehmung zur Sache am 13. November 1995 im erstgenannten Verfahren unter Eid und am 7. Oktober 1996 im zweitgenannten Verfahren falsch auszusagen.
Die allein gegen den Schuldspruch wegen des Vergehens des versuchten schweren Betruges (A) aus § 281 Abs 1 Z 5 und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten geht fehl.
Mit der Behauptung fehlender Feststellungen "zur Frage der Höhe des Schadens" (Z 5) übergeht die Beschwerdeführerin die Konstatierung, wonach der vom Bereicherungsvorsatz umfaßte Wert der Verlassenschaft 25.000 S, nicht jedoch 500.000 S übersteigt (US 9). Diese Annahme steht zu dem - nicht mit Berufung bekämpften - Zuspruch von (weiteren) 72.982,20 S (für einen nicht näher präzisierten vorläufigen Gesamtschaden von 132.982,20 S - vgl auch ON 44) an die Alleinerbin Alexandra R***** nicht in Widerspruch und konnte vom Schöffengericht (ua) aus der von der - in ihrer Verantwortung bloß die Überschreitung der Wertgrenze von 500.000 S anzweifelnden (S 287/II) - Angeklagten eingestandenen Kenntnis des zur Verlassenschaft gehörenden Liegenschaftsbesitzes in Kanada (US 6) - ungeachtet der durch eine Versicherung größtenteils abgedeckten (S 297/II) Überschuldung des in Österreich etabilierten Geschäftes des Verstorbenen - mängelfrei abgeleitet werden.
Indem die - nominell die Qualifikation nach § 147 Abs 1 Z 1 StGB, sachlich jedoch die Wertqualifikation nach Abs 2 leg cit bekämpfende - Subsumtionsrüge (Z 10) die in Rede stehenden Annahmen zur Höhe des angestrebten Betrugsschadens übergeht, verfehlt sie den dazu notwendigen Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem darauf angewendeten Gesetz und damit eine prozeßordnungsgemäße Darstellung des geltend gemachten materiellen Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 StPO). Daraus folgt die Kompetenz des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die außerdem ergriffene Berufung (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung ist in der bezogenen Gesetzesstelle begründet.
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