Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Hofmann als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf, Dr.Pimmer, Dr.Zechner und Dr.Sailer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Johann P***** GmbH, ***** vertreten durch Dr.Elisabeth Constanze Schaller, Rechtsanwältin in Wien, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, wegen S 915.531,19 sA (Streitwert im Revisionsverfahren S 914.486,12), infolge außerordentlicher Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 28.August 1995, GZ 15 R 67/95-35, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 12.Dezember 1994, GZ 9 Cg 198/93s-24, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden (im angefochtenen Umfang) dahin abgeändert, daß das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von S 914.486,12 samt 4 % Zinsen seit 12.5.1993 zu bezahlen, abgewiesen wird.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 203.919,06 (darin enthalten S 160,-- Barauslagen) bestimmten Kosten aller drei Instanzen binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Die Z-L***** GmbH hat an der im Eigentum des Wiener Wirtschaftsförderungsfonds stehenden Liegenschaft EZ *****, KG L*****, mit der Adresse D*****-Gasse 7, ein Baurecht. Mit Mietvertrag vom 21.4.1987 wurde diese Liegenschaft samt dem darauf zu errichtenden Gebäude von der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, für Bundeszwecke gemietet. Die Arbeitsgemeinschaft WBT-PPM U*****, bestehend aus den Firmen "W***** Gesellschaft mbH" (im folgenden: WBT) und "PPM-***** GmbH" (im folgenden: PPM) erhielt von der Z-L***** GmbH als Auftraggeberin in Abstimmung mit dem künftigen Nutzer, der Republik Österreich, vertreten durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung, am 21.4.1989 einen Geschäftsführungsauftrag in bezug auf den Mietgegenstand des vorstehenden Mietvertrages betreffend die Planung und Errichtung des Neubaues von 5 Universitätsinstituten auf dieser Liegenschaft.
Als Nachfolger der PPM in der angeführten Arbeitsgemeinschaft fungierte zunächst die VC-***** C***** GmbH und nach deren Verschmelzung die Firma VE-V*****gmbH. Das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung trat bezüglich der beweglichen Einrichtung des angeführten Bauprojektes am 31.10.1991 in den Geschäftsführungsauftrag als Auftraggeber anstelle der Z-L***** GmbH ein.
Aufgrund einer beschränkten Ausschreibung durch die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC, bestehend aus der WBT-***** Gesellschaft mbH und der Firma VC-V***** GmbH, im Namen und für Rechnung der Z-L***** GmbH gab die klagende Partei am 11.4.1991 das Angebot betreffend die Lieferung und Montage der labortechnischen Einrichtungen - Labormöbel für die Universitätsinstitute bei der WBT, wie in der Ausschreibung vorgesehen, ab, worauf am 15.5.1991 zwischen der klagenden Partei und der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC das von der klagenden Partei erstellte Anbot im Zuge einer intensiven Gesprächsführung erörtert wurde. Bei diesen sogenannten Bieterverhandlungen trat als Verhandlungsleiter auf seiten der Auftraggeberin, der bezeichneten Arbeitsgemeinschaft, Ing.Ulf K***** auf, während Jörg G***** als technischer Angestellter der klagenden Partei für diese als Verhandlungsführer teilnahm.
Jörg G***** war von der klagenden Partei zu den streitgegenständlichen Vertragsabschlüssen ausdrücklich bevollmächtigt, wobei ihm insbesondere zur Frage der zu berücksichtigenden Zahlungsmodalitäten von der klagenden Partei eine freie Entscheidungsbefugnis eingeräumt worden war.
Laut den Ausschreibungsunterlagen für das gegenständliche Bauprojekt war eine Skontogewährung nicht vorgesehen; der Ausschreibung waren die "Allgemeinen Vertragsbestimmungen der W***** GmbH (WBT)" zugrunde gelegt, wonach für den abzuschließenden Werkvertrag die ÖNorm A 2060, Allgemeine Vertragsbestimmungen für Leistungen, mit einigen Ergänzungen, als Vertragsbestandteil zu gelten haben. Punkt 2.13.1.1. der ÖNorm A2060, wonach Rechnungen spätestens 30 Tage nach Eingang beim Auftraggeber zur Zahlung fällig sind, wurde laut S 16 der Allgemeinen Vertragsbestimmungen der WBT wie folgt ersetzt:
"Abschlagsrechnungen, Umsatzsteuerabschlagsrechnungen und Regierechnungen sind spätestens 30 Tage nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig. Schluß- und Teilschlußrechnungen sind innerhalb von 3 Monaten nach Eingang der Rechnung zur Zahlung fällig".
Während der am 15.5.1991 anläßlich des bezeichneten Bietergespräches zwischen der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC und der klagenden Partei geführten umfangreichen Unterredungen kamen auch die für das gegenständliche Bauprojekt heranzuziehenden Zahlungsmodalitäten insoweit zur Sprache, als Ing.Ulf K***** für die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC bei Jörg G***** anfragte, welchen Skonto die klagende Partei "bei Halbierung der der Ausschreibung zugrunde liegenden Zahlungsfristen gewähren könnte", ohne dabei aber die in den Ausschreibungsunterlagen angeführten Zahlungsfristen ziffernmäßig zu erwähnen. Jörg G***** beschränkte sich auf die Antwort, daß für den ihm vorgehaltenen Fall ein Skonto von 1,5 % von der klagenden Partei gewährt werden würde, worauf - ohne weitere Erörterung - vom Protokollführer Ing.Rudolf C***** im Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 als erzielte Einigung festgehalten wurde, daß die klagende Partei ein Skonto von "1,5 % bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen bei Teilzahlung und 45 Tagen bei prüffähiger Schlußrechnung" gewähren wird.
Ing.Ulf K***** ging bei der vorstehenden Protokollierung irrtümlich davon aus, daß nach der Ausschreibung eine Zahlungsfrist für Teilzahlungen von 60 Tagen anstatt richtig von 30 Tagen festgelegt worden war, während seine Annahme der Zahlungsfrist für die Schlußrechnung von 90 Tagen mit der in der Ausschreibung festgelegten Frist übereinstimmte. Weder Ing.Ulf K***** noch Jörg G***** nahmen anläßlich der Erörterung der Skontogewährung in die Ausschreibungsunterlagen Einsicht, um eine Überprüfung der von ihnen angenommenen Zahlungsfristen vorzunehmen; Jörg G***** ging aufgrund der von Ing.Ulf K***** als Verhandlungsleiter in bezug auf die Skontogewährung genannten Halbierung der in der Ausschreibung genannten Zahlungsfristen in Verbindung mit den im Verhandlungsprotokoll angeführten Angaben davon aus, daß die Angaben im Protokoll auch tatsächlich den Ausschreibungsunterlagen entsprechen würden und demnach nach den Ausschreibungsunterlagen die Zahlungsfrist für Teilzahlungen 60 Tage betragen werde.
Das Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 wurde von Jörg G*****, dem Protokollführer Ing.Rudolf C*****, Ing.August H***** und Ing.Ulf K***** unterfertigt. Mit der Unterfertigung des Verhandlungsprotokolles vom 15.5.1991 durch den dafür bevollmächtigten Jörg G***** erklärte sich die klagende Partei als Bieterin gegenüber der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC bereit, im Falle einer Auftragserteilung den Auftrag zu übernehmen, die Auftragsbestätigung firmenmäßig zu fertigen und mit den Leistungen entsprechend dem vereinbarten Termin zu beginnen.
Die Gewährung eines Skontos hat auf die von seiten der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC an die klagende Partei erfolgte Vergabe keinerlei Einfluß, zumal die klagende Partei eindeutig die Bestbieterin war.
Der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC wäre es aus überprüfungstechnischen und buchhalterischen Gründen nicht möglich gewesen, eine Zahlungsfrist von 15 Tagen einzuhalten, vielmehr stellte die Zahlungsfrist von 30 Tagen für Teilrechnungen und 45 Tagen für die Gesamtabrechnung die Mindestzeit dar, innerhalb der die Leistungen von der Arbeitsgemeinschaft überprüft sowie die Unterlagen an die Quästur der Universität Wien weitergereicht werden konnten und überdies eine Zahlung durch das Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung erfolgen konnte. Aus diesen Gründen vereinbarte die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC im Rahmen des gesamten Bauprojektes niemals kürzere Zahlungsfristen als die genannten 30 bzw 45 Tage.
In der Folge wies die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC mit Fax vom 31.5.1991 gegenüber der klagenden Partei darauf hin, daß eine Vorausbeauftragung erst nach Zustimmung der klagenden Partei zu einigen technischen Details angenommen werden könne; nach positiver Zustimmung der klagenden Partei gelte dieses FAX-Schreiben als Vorausbeauftragung im Umfang des zuvor mit Schreiben vom 29.5.1991 der Arbeitsgemeinschaft fixierten Auftragsumfanges. Die klagende Partei gab mit Schreiben vom 3.6.1991 die diesbezüglich erforderliche Zustimmungserklärung ab und führte aus, daß sie "selbstverständlich auch zum Inhalt des Verhandlungsprotokolles vom 15.5.1991 stehe".
Mit Schreiben vom 1.7.1991 reichte die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC der klagenden Partei den dort am 5.7.1991 eingelangten schriftlichen Vertrag zur Lieferung und Montage der Laboreinrichtung nach, wobei die klagende Partei auf dem beigeschlossenen Gegenschlußbrief das Zustandekommen des Auftrages bestätigen sollte. In ihrem Antwortschreiben vom 8.7.1991 wies die klagende Partei darauf hin, daß der Auftrag bereits mit den Schreiben vom 29.5.1991 bzw 31.5.1991 und dem Antwortschreiben vom 3.6.1991 rechtswirksam erteilt worden sei; daraus ergebe sich der gesamte Vertragsinhalt. Darüber hinausgehende "Vertragsbestimmungen" aus dem Gegenschlußbrief vom 1.7.1991 bildeten daher nicht den Gegenstand des Vertrages.
Anläßlich der routinemäßigen Überprüfung der im angeführten Gegenschlußbrief enthaltenen Angaben im Hinblick auf die Übereinstimmung mit dem Inhalt der Ausschreibungsunterlagen erkannte der damit von der klagenden Partei beauftragte eigene Angestellte V*****, daß die Leistungsfrist für Teilzahlungen laut Ausschreibung nur 30 Tage betrug und für eben diese Frist laut dem Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 eine Skontogewährung festgelegt worden war. V***** infomierte daraufhin den Geschäftsführer der klagenden Partei, Friedrich G*****. In der Folge wies Friedrich G***** gegenüber Ing.Ulf K***** telefonisch darauf hin, daß in bezug auf eine Skontogewährung für Teilzahlungen innerhalb von 30 Tagen, wie im Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 festgehalten, ein Irrtum vorliege. Anläßlich dieses Telefonates bestätigte Ing.Ulf K*****, daß bei der Verhandlung am 15.5.1991 von der Halbierung der Leistungsfristen laut der Ausschreibung ausgegangen worden war, er bestand jedoch darauf, daß die klagende Partei den sogenannten Gegenschlußbrief unterzeichnete, und merkte an, das Mißverständnis in bezug auf die Skontogewährung werde später gelöst werden. Die klagende Partei unterfertigte aufgrund dieser aufgetretenen Divergenzen den ihr am 5.7.1991 zugegangenen Gegenschlußbrief nicht.
Im folgenden Schreiben vom 8.7.1991 wies die klagende Partei erstmals schriftlich die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC auf den im Vergabegespräch vom 15.5.1991 laut dem diesbezüglichen Verhandlungsprotokoll zustande gekommenen Irrtum in bezug auf die Skontogewährung bei Teilzahlungen hin und stellte dazu fest, daß deshalb für eine Zahlung der Teilrechungsbeträge innerhalb von 30 Tagen kein Skonto gewährt würde.
Die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC bestand in den folgenden Briefwechseln gegenüber der klagenden Partei auf der im Protokoll vom 15.5.1991 zur Skontogewährung festgehaltenen Erklärung.
Das Gesamtauftragsvolumen, das sich aus einem Hauptauftrag und mehreren Nebenaufträgen ergab, betrug S 61,320.535,70.
Die beklagte Partei bzw die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC leistete diesbezüglich folgende Zahlungen, und zwar
1) auf die am 29.8.1991 eingelangte Teilrechnung Nr. 40.021 am 29.8.1991 S 7,620.945,-- (Skontoeinbehalt: S 116.055,--),
2) auf die am 30.9.1991 eingelangte Teilrechnung Nr. 40.024 am 29.10.1991 S 10,077.600,-- (Skontoeinbehalt: S 153.466,--),
3) auf die am 31.10.1991 eingelangte Teilrechnung Nr 40.027 am 29.11.1991 S 8,930.010,-- (Skontoeinbehalt: S 135.990,--),
4) auf die am 9.12.1991 eingelangte Teilrechnung Nr 40.033 am 8.1.1992 S 23,583.000,--, wobei im Rahmen dieser Zahlung aufgrund von zwischenzeitigen Urgenzen der klagenden Partei die im vorstehenden zu Punkt 1) bis 3) angeführten Skontoeinbehalte nachbezahlt worden waren,
5) auf die am 1.6.1992 eingelangte Teilrechnung Nr 70013 (MWSt-Abschlagsrechnung) am 25.6.1992 S 8,000.000,--,
6) auf die am 1.6.1992 eingelangte Schlußrechnung Nr 7105 am 21.7.1992 S 68.626,64,
7) sowie durch Bankgarantie letztlich S 1,839.700,--, demnach in Summe S 60,119.881,64.
Die von der beklagten Partei als von ihr beanspruchte Skonti einbehaltene Summe betrug - unter Bedachtnahme auf die Gesamtrechnungssumme von S 61,320.535,70 - S 915.531,19.
Die klagende Partei brachte zur Begründung ihres auf Zahlung von S 915.531,19 sA gerichteten Klagebegehrens im wesentlichen vor, die beklagte Partei sei laut der getroffenen Vereinbarung nur dann berechtigt gewesen, ein Skonto von den Abschlagszahlungen einzubehalten, wenn diese Abschlagszahlungen innerhalb der Hälfte der in der Ö-Norm diesbezüglich vorgesehenen 30-tägigen Zahlungsfrist, somit binnen 15 Tagen, bezahlt werden, diese 15-tägige Zahlungsfrist sei aber jeweils erheblich überschritten worden.
Tatsächlich sei in der den Leistungen zugrundeliegenden Ausschreibung in bezug auf Teilzahlungen eine Zahlungsfrist von 30 Tagen und in bezug auf die Zahlung der Schlußrechnung eine Frist von 90 Tagen vorgesehen gewesen, wobei anläßlich der Vergabeverhandlungen am 15.5.1991 zwischen den Streitteilen vereinbart worden sei, diese Zahlungsfristen zu halbieren. Entgegen dieser mündlichen Vereinbarung, bei Halbierung der der Ausschreibung zugrunde gelegten Zahlungsziele sowohl hinsichtlich der Teilrechnungen als auch der Schlußrechnung einen Skontoabzug von 1,5 % zu gewähren, sei im Protokoll über die Vergabeverhandlungen am 15.5.1991 irrtümlich die Halbierung der Zahlungsfrist für Teilrechnungen mit 30 Tagen festgehalten worden. Dieser Irrtum sei jedoch von der beklagten Partei veranlaßt und mit Schriftwechsel der Streitteile, nämlich Schreiben der klagenden Partei vom 8.7.1991 und Antwortschreiben der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC vom 15.7.1991 - rechtzeitig aufgeklärt worden.
Nach Aufklärung dieses Irrtums habe die klagende Partei in ihrer letzten Abschlagsrechnung vom 6.12.1991 die bis dahin erfolgten Skontoabzüge der beklagten Partei in Rechnung gestellt, worauf die beklagte Partei die zu Unrecht vorgenommenen Skontoabzüge im Gesamtbetrag von S 915.531,19 durch Mitüberweisung auch dieses Betrages bei Begleichung der Rechnung vom 6.12.1991 zur Gänze rückgängig gemacht habe. Bei Behandlung der Schlußrechnung vom 1.1.1992 jedoch seien diese Skontobeträge von der beklagten Partei neuerlich zu Unrecht abgezogen worden.
Bei Festlegung der Zahlungsfrist der Teilrechnungen im Rahmen der Gesprächsführung zwischen den Streitteilen am 15.5.1991 sei beiden Verhandlungspartnern ein gemeinsamer Irrtum unterlaufen, weil die Parteien jeweils unrichtigerweise von einer Leistungsfrist von 60 Tagen für Teilzahlungen ausgegangen seien, worauf im Protokoll vom 15.5.1991 folgerichtig eine Frist von 30 Tagen für den Fall einer Skontogewährung vermerkt worden sei. Die eigentliche Zahlungsfrist habe aber laut den Ausschreibungsunterlagen nur 30 Tage betragen, weshalb von einer Frist von 15 Tagen zur Skontogewährung für Teilzahlungen ausgegangen werden müsse, diese Frist sei aber von der beklagten Partei nicht eingehalten worden.
Eventualiter brachte die klagende Partei vor, daß hinsichtlich der Vereinbarung der Skonti ein offensichtlicher Dissens bestehe, von dem der restliche Auftragsumfang jedoch nicht betroffen sei, weshalb eventualiter von keiner Skontovereinbarung auszugehen sei.
Die beklagte Partei wendete ein, sie habe die Skontobeträge zu Recht einbehalten, weil gemäß dem Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 ein Skonto von 1,5 % bei Bezahlung der Teilbeträge innerhalb von 30 Tagen vereinbart worden sei. Die ersten drei Teilrechnungen der klagenden Partei seien noch im Jahr 1991 von der Firma Z-Leasing beglichen worden, in weiterer Folge seien die Teilrechnungen der klagenden Partei von der Quästur der Universität Wien beglichen worden. Demnach ergebe sich, daß die Zahlungen innerhalb der vertraglich vereinbarten Skontofrist erfolgt seien und die Skontoabzüge daher (mit Ausnahme von bereits überwiesenen S 1.191,02) zu Recht bestünden.
Es sei überdies ausgeschlossen, daß die Beklagte eine Skontovereinbarung mit einer 15-tägigen Frist getroffen habe, weil die Einhaltung einer derartigen Frist der beklagten Partei aus "überprüfungstechnischen und buchhalterischen Gründen" unmöglich sei.
Im übrigen hätten die Ausschreibungsunterlagen kein Angebot dargestellt, sondern seien lediglich eine Einladung zur Stellung von Angeboten gewesen. Den ersten verbindlichen Akt habe in der Folge das Angebot der klagenden Partei einschließlich der streitgegenständlichen Skontovereinbarung von 1,5 % Nachlaß bei Zahlung innerhalb von 30 bzw 45 Tagen dargestellt, dieses Angebot habe die beklagte Partei angenommen. Erst als die klagende Partei den Zuschlag erhalten habe, habe sie behauptet, daß die Skontovereinbarungen mit anderem Inhalt getroffen worden seien, dies stelle aber den Versuch einer einseitigen nachträglichen Vertragsänderung dar. Die klagende Partei habe bereits vor der schriftlichen Bestätigung des erteilten Auftrages mit den gegenständlichen Arbeiten begonnen. Ein schriftlicher Vertrag zwischen den Parteien sei nicht zustande gekommen, weil sich die klagende Partei in der Folge geweigert habe, einen derartigen Vertrag zu unterfertigen. Das gegenständliche Projekt sei allein aufgrund des Verhandlungsprotokolles vom 15.5.1991 abgewickelt worden; dieses Protokoll stelle die einzige Vertragsgrundlage dar, die in der Folge keine Abänderung erfahren habe.
Letztlich seien alle Vertragspartner von einer Frist von 60 Tagen für Teilzahlungen ausgegangen und hätten eine Halbierung dieser Frist anläßlich der Verhandlungsführung vom 15.5.1991 ausgehandelt. Es handle sich allerdings diesbezüglich um eine "falsa demonstratio", weshalb zwischen den Parteien eine 30-tägige Frist zur Skontogewährung für Teilzahlungen als vereinbart zu gelten habe.
Das Erstgericht gab der Klage mit S 914.486,12 sA statt; die Abweisung eines Mehrbegehrens von S 1.045,07 sA ist in Rechtskraft erwachsen. Den bereits eingangs wiedergegebenen Sachverhalt beurteilte das Erstgericht rechtlich dahin, das anläßlich der Bietergespräche am 15.5.1991 zwischen den Streitteilen eine "Halbierung der der Ausschreibung zugrundeliegenden Zahlungsfristen" zur Gewährung eines Skontos von 1,5 % Vertragsinhalt geworden sei. Die dieser Vereinbarung zugrundegelegte Frist habe 30 Tage betragen, wobei die Vertragspartner jedoch von einer diesbezüglichen Zahlungsfrist laut Ausschreibungsunterlagen von 60 Tagen ausgegangen seien. Anläßlich der Vertragsverhandlungen vom 25.5.1991 hätten somit beide Verhandlungspartner eine unzutreffende Vorstellung von der Wirklichkeit gehabt; es sei daher von einem Irrtum auszugehen.
Eine "falsa demonstratio" könne nicht angenommen werden, weil darunter eine Fehlbezeichnung zu verstehen sei, der sachlich keine Fehlvorstellung zugrundeliege. Hier hätten aber beide Verhandlungspartner tatsächlich "30 Tage" gemeint, weil sie von einer 60-tägigen Frist ausgegangen seien.
Ebensowenig liege ein Dissens vor, weil beide Parteien objektiv übereinstimmende Erklärungen abgegeben und diese auch in diesem Sinn verstanden hätten.
Der Irrtum sei beiden Verhandlungspartnern unterlaufen; es liege somit ein gemeinsamer Irrtum vor. Dieser Irrtum habe sich auf den Inhalt des Geschäftes, und zwar auf die heranzuziehenden Leistungsfristen bezogen; es handle sich um einen Geschäftsirrtum im engeren Sinn. Doch selbst bei Betrachtung dieses Irrtums bezüglich der Leistungsfristen als Kalkulationsirrtum hätte dies dieselben rechtlichen Folgen, weil nämlich die Kalkulationsgrundlagen, und zwar die Ausschreibungsbedingungen, ausdrücklich Inhalt der Skontovereinbarung seien und somit der Kalkulationsirrtum wie ein Geschäftsirrtum im engeren Sinn zu behandeln wäre. Die Tatsache, daß im Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 nur das Ergebnis der Skontovereinbarung (30 bzw 45 Tage) und nicht die Herleitung dieses Ergebnisses vermerkt worden sei, ändere nichts daran, daß die Parteien die Halbierung der der Ausschreibung zugrundeliegenden Zahlungsfristen vereinbart hätten. An der Beachtlichkeit des Irrtums bestehe kein Zweifel, weil die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage anders kontrahiert hätten.
Zur Frage, ob es sich um einen wesentlichen oder unwesentlichen Irrtum handelt, müsse zunächst der hypothetische Parteiwille festgestellt werden. Wesentlich sei ein Irrtum entsprechend § 873 ABGB, wenn bei seiner Kenntnis kein Vertrag geschlossen worden wäre, unwesentlich gemäß § 872 ABGB, wenn er anders geschlossen worden wäre, wobei dies primär nach dem hypothetischen Willen sowohl des irrenden als auch des anderen Vertragsteils, subsidiär nach der Verkehrsanschauung beurteilt werden müsse. Ausgehend von diesen Grundsätzen sei hier zu beachten, daß die klagende Partei aufgrund ihrer Marktbeherrschung in der Lage gewesen sei, besonders günstige Angebote zu erstellen und daß sie auch wegen ihrer behaupteten und unwidersprochen gebliebenen Bestbietereigenschaft zu der Vertragsverhandlung am 15.5.1991 eingeladen worden sei; die klagende Partei habe sich daher eines Zuschlags so gut wie sicher sein können. Die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC habe die Arbeiten zur Laboreinrichtung ausgeschrieben und sei gewissermaßen dazu verpflichtet gewesen, mit dem Bestbieter zu kontrahieren. Demnach sei der Skontovorschlag der WBT-VC ein routinemäßiger Vorgang gewesen, von dessen Annahme das grundsätzliche Zustandekommen des Vertrags nicht abgehangen sei. Es sei daher die Annahme gerechtfertigt, daß der Vertrag auch bei Scheitern der Skontoverhandlungen abgeschlossen worden wäre. Es habe sich bei der Frage der Skontogewährung somit nur um einen Nebenpunkt gehandelt; der Irrtum über die zugrundeliegenden Leistungsfristen sei daher als unwesentlich zu werten. Der Vertrag sei somit im Sinn des § 872 ABGB anzupassen. Demnach sei die Frage zu lösen, was die Parteien bei Kenntnis der wahren Sachlage vereinbart hätten. Die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC sei nicht in der Lage gewesen, binnen kürzerer Frist als 30 Tage Teilzahlungen zu leisten; sie hätte daher bezüglich der Skontogewährung keine Halbierung der Zahlungsfristen angeboten. Für die klagende Partei wäre eine Skontoeinräumung bei Bezahlung binnen vorgesehener unverkürzter Frist nicht in Frage gekommen, weil sie dadurch keinerlei Vorteile gehabt hätte. Demnach erscheine nach dem hypothetischen Parteiwillen eine Vertragsanpassung im Sinn des § 872 ABGB dahingehend angezeigt, daß es hinsichtlich der Teilzahlungen zu keiner Skontovereinbarung gekommen wäre.
Da auch für den unwesentlichen Irrtum die Vertrauenstheorie gelte, bestehe das Recht zur Vertragsanpassung nur dann, wenn eine der Voraussetzungen des § 871 Abs 1 ABGB (Irrtumsveranlassung durch den Erklärungsgegner, fahrlässiges Nichterkennen des Irrtums durch den Erklärungsgegner, rechtzeitige Aufklärung des Irrtums) gegeben sei. In allen diesen Fällen sei das Vertrauen des Gegners auf die Geltung des erklärten ausnahmsweise nicht schutzwürdig. Die herrschende Lehre und Rechtsprechung stelle diesen drei Fällen denjenigen des gemeinsamen Irrtums insofern gleich, als sie eine Anfechtung bzw Anpassung auch dann zuließen, wenn keiner der drei Gründe des § 871 Abs 1 ABGB vorliege. Hier müsse dem für die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC handelnden Verhandlungsleiter die Veranlassung des Irrtums insoweit vorgeworfen werden, als er durch seine ausdrücklich auf die Ausschreibungsunterlagen Bezug nehmende Fragestellung hinsichtlich der Skontogewährung den diesbezüglichen Irrtum bei dem für die klagende Partei Bevollmächtigten hervorgerufen habe. Allerdings hätte der Irrtum anläßlich des Bietergesprächs am 15.5.1991 keinem Vertragspartner offenbar auffallen müssen, weil eine 60-tägige Zahlungsfrist für Teilzahlungen als durchaus geschäftsüblich angesehen werden könne. Zu überlegen sei weiters, ob der Irrtum durch die Hinweise der klagenden Partei durch Telefonate und das Schreiben vom 8.7.1991 rechtzeitig aufgeklärt wurde. Die Arbeitsgemeinschaft WBT-VC sei demnach bereits Anfang Juli 1991 von der klagenden Partei auf den gemeinsamen Irrtum hingewiesen worden; die erste Teilrechnung der klagenden Partei sei erst im September 1991 bei der Arbeitsgemeinschaft WBT-VC eingelangt. Im Zeitpunkt der Aufklärung habe die Arbeitsgemeinschaft noch keine Dispositionen im Vertrauen auf die Skontovereinbarung vorgenommen; der Irrtum sei durch die klagende Partei jedenfalls rechtzeitig aufgeklärt worden. Der Irrtumsanfechtung durch Vertragsanpassung durch die klagende Partei sei daher Folge zu geben, wobei allerdings die auf die Skontoforderung erfolgte Teilzahlung in Höhe von S 1.045,07 zu berücksichtigen, und das Klagebegehren in diesem Umfang abzuweisen sei.
Das Berufungsgericht bestätigte dieses Urteil infolge Berufung der beklagten Partei in der Hauptsache und ließ die ordentliche Revision mangels einer Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO nicht zu; es übernahm den vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt und führte in rechtlicher Hinsicht aus, die beklagte Partei versuche, die Zielsetzung einer Skontogewährung in die eines allgemeinen Preisnachlasses zu verkehren. Unter "Skonto" werde ein Barzahlungsrabatt, das ist ein prozentualer Preisnachlaß für den Fall der unverzüglichen Regulierung einer Lieferantenverbindlichkeit, mit anderen Worten ein Preisnachlaß verstanden, der auf den Fakturenbetrag bei Barzahlung binnen einer bestimmten Frist gewährt werde. Für den Lieferanten bzw Werkunternehmer ergebe sich der Vorteil aus der Gewährung eines Skontos dadurch, daß die Kauf- bzw Lieferverträge schneller und ohne Mahnungen und Betreibungen abgewickelt werden. Wenn die Berufungswerberin nun von einem "natürlichen Konsens" der Vertragspartner ausgehe, weil beide eine Skontofrist von 30 Tagen vereinbaren wollten, so übergehe sie die Feststellung, daß Kernpunkt dieser - wie jeder - Skontovereinbarung eine Verminderung der vertraglichen Zahlungsfrist gewesen sei. Die einleitende Frage Ing.K***** habe demnach der Skontomöglichkeit "bei Halbierung" der Zahlungsfristen laut Ausschreibung gegolten. Jörg G***** habe "für diesen Fall" ein Skonto von 1,5 % zugesagt. Da die Halbierung der Leistungsfrist laut Ausschreibung alleiniger Gegenstand der mündlichen Skontovereinbarung der Vertragspartner gewesen sei, könne von einer Fehlbezeichnung bei der mündlichen Vereinbarung nicht die Rede sein. Hingegen habe die Protokollierung, die die vereinbarte Halbierung nicht wiedergegeben, dafür aber eine nicht vereinbarte Frist von 30 Tagen angeführt habe, in keiner Weise der mündlichen Vereinbarung entsprochen, sodaß auch hier auch keine falsa demonstratio vorgelegen sei. Die fälschliche Protokollierung habe vielmehr dem Willen beider Vertragspartner widersprochen, weil sie nicht die vereinbarte Hälfte der vertraglichen Leistungsfrist wiedergegeben habe. Ing.K***** habe um Skontogewährung bei Halbierung der vertraglichen Leistungsfrist ersucht; das für diesen Fall erbetene Skonto sei ihm von Jörg G***** gewährt worden. Während die unrichtige Vorstellung Jörg G***** ohne Einfluß auf seine Zusage geblieben sei - maßgeblich für die Einräumung des Skontos sei die Beschleunigung der Zahlungen und die Verkürzung der vertraglichen Fristen gewesen -, sei die unrichtige Vorstellung Ing.K***** insofern von Bedeutung gewesen, als er dann, wenn ihm vor Abschluß der Skontovereinbarung bewußt gewesen wäre, daß sein Auftraggeber von der Berechtigung zum Skontoabzug mangels Erfüllbarkeit schnellerer Zahlungen keinen Gebrauch machen könnte, die angebotene Vergünstigung vermutlich gar nicht erbeten hätte. Damit liege aber auf seitens des den Skontoabzug gewährenden Jörg G***** überhaupt kein Irrtum vor, auf seiten Ing.K***** lediglich ein unbeachtlicher Motivirrtum, der für die beklagte Partei mit keinerlei nachteiligen Folgen verbunden gewesen sei. Wäre die Unerfüllbarkeit der Voraussetzung für den zugesagten Skontoabzug Ing.K***** schon vor Erwirkung der Skontozusage bewußt gewesen, hätte für die beklagte Partei in gleicher Weise wie bei faktischer Nichterfüllung der schnelleren Zahlungsbedingung eine rechtliche Möglichkeit zum Skontoabzug nicht bestanden. Die Skontovereinbarung sei daher auf der Vertragsbasis "1,5 % bei Halbierung der vertraglichen Leistungsfrist" rechtswirksam zustandegekommen. Eine Vereinbarung wie protokolliert, wonach Skonto bei voller vertraglicher Leistungsfrist gewährt werden sollte, sei weder von Ing.K***** erbeten, noch von Jörg G***** zugesagt worden. Mangels fristgerechter Zahlung, also mangels Verwirklichung des der Skontogewährung zugrundeliegenden Zwecks, sei der beklagten Partei kein Recht zum Skontoabzug zugestanden.
Die Revision der beklagten Partei ist zulässig und berechtigt.
Zu der im Zusammenhang mit der - in der Zwischenzeit rechtskräftig nicht zugelassenen - Nebenintervention auch in der Revision von der beklagten Partei geltend gemachten Nichtigkeit hat der erkennende Senat bereits im Beschluß vom 21.2.1996, 3 Ob 2022/96s, Stellung genommen.
Als Verfahrensmängel macht die beklagte Partei mit der Revision unzulässig solche des Verfahrens erster Instanz geltend, die bereits vom Berufungsgericht verneint wurden; Mängel des Berufungsverfahrens selbst liegen nicht vor.
Die rechtliche Beurteilung hat von den wesentlichen Tatsachenfeststellungen der Vorinstanzen auszugehen, wonach der Vertrag nicht bei dem Bietergespräch am 15.5.1991 zustandekam. Vielmehr erklärte sich die von einer hiezu bevollmächtigten Person vertretene klagende Partei mit der Unterfertigung des Verhandlungsprotokolls als Bieterin gegenüber der die beklagte Partei vertretenden Arbeitsgemeinschaft WBT-VC bereit, "im Falle einer Auftragserteilung" den Auftrag zu übernehmen, die Auftragsbestätigung firmenmäßig zu fertigen und mit den Leistungen entsprechend dem vereinbarten Termin zu beginnen. Bei dem Bietergespräch am 15.5.1991 wurden somit zwar detaillierte Vertragspunkte ausgehandelt, ohne daß die Parteien bereits Bindungswillen gehabt hätten; der Abschluß des Vertrages selbst wurde ausdrücklich vorbehalten.
Der Vertrag kam erst - dies entspricht dem in der Folge vertretenen Standpunkt durch die klagende Partei - mit ihrem Schreiben vom 3.6.1991 zustande, in dem die Zustimmungserklärung zum Schreiben der Arbeitsgemeinschaft vom 29.5.1991 und Fax vom 31.5.1991 abgegeben wurde. In diesem Schreiben nimmt die klagende Partei ausdrücklich auf das Verhandlungsprotokoll vom 15.5.1991 Bezug und erklärt, daß sie "selbstverständlich auch zum Inhalt des Verhandlungsprotokolles vom 15.5.1991 stehe". Die nicht schon beim Bietergespräch am 15.5.1991, sondern erst mit dieser folgenden Korrespondenz erfolgte vertragliche Einigung der Parteien umfaßt somit ausdrücklich den Inhalt des Verhandlungsprotokolls vom 15.5.1991, in dem ein Skonto bei Bezahlung innerhalb von 30 Tagen bei Teilzahlung fixiert wurde. Nahm die klagende Partei in ihrem den Vertragsabschluß bewirkenden Schreiben vom 3.6.1991 ausdrücklich auf den Inhalt des Verhandlungsprotokolles Bezug, wonach ein Skonto bei Teilzahlungen innerhalb von 30 Tagen gewährt werden sollte, so lag ein Geschäftsirrtum (Erklärungsirrtum) schon deshalb nicht vor, weil sie genau das erklärt hat, was sie erklären wollte. Worüber sie sich irrte, war der Fälligkeitstermin von Teilzahlungen. Dieser Irrtum stellt aber nur einen unbeachtlichen Kalkulationsirrtum, somit einen Motivirrtum dar. Es mag sein, daß die beklagte Partei ebenfalls der Meinung war, 30 Tage seien die Hälfte der Erfüllungsfrist bei Teilrechnungen. Dadurch, daß aber der Vertragsabschluß entgegen der Ansicht insbesondere der ersten Instanz nicht beim Bietergespräch am 15.5.1991, sondern erst mit dem Schreiben vom 3.6.1991 zustandekam, wurde Inhalt der rechtsgeschäftlichen Erklärung nur der Inhalt des Protokolles, nicht aber die Umstände, wie es zu dieser schriftlichen Fixierung kam; diese wurden daher nicht Inhalt des Vertrages. Die Voraussetzungen für eine analoge Anwendung des § 871 ABGB sind anders als beim Sachverhalt zu 3 Ob 2043/96d = JBl 1988, 178 (kritisch Rummel) nicht gegeben.
Da die beklagte Partei somit den Skontoabzug vertragskonform vorgenommen hatte, mußte der Klage ein Erfolg versagt bleiben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 41 ZPO, in den Rechtsmittelverfahren iVm § 50 ZPO.
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