Der Oberste Gerichtshof hat am 12.März 1998 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Rouschal, Dr.Schmucker und Dr.Zehetner als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Poech als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Helmut F***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 4.November 1997, GZ 5 Vr 1872/97-20, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der Angeklagte Helmut F***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach §§ 15, 201 Abs 2 StGB
(1.) und des Vergehens der Unterlassung der Hilfeleistung nach § 95 Abs 1 StGB (2.) schuldig erkannt.
Danach hat er am 8.Juli 1996 in Feldbach
zu 1. außer dem Fall des § 201 Abs 1 StGB eine Person mit Gewalt, indem er versuchte, der am Boden befindlichen Barbara H***** den Body aus der Hose zu reißen und ihren Hosengürtel aufzumachen, sich über sie beugte, sie zu küssen trachtete und sie an den Brüsten betastete, zur Duldung des Beischlafes oder einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung zu nötigen versucht, wobei es lediglich wegen der heftigen Gegenwehr des Opfers nicht zur Vollendung der Tat kam;
zu 2. bei einem Unglücksfall, nämlich nachdem sich Barbara H***** beim Überklettern des Tores zum Kasernengelände bzw beim Herunterspringen einen Bruch des Köpfchens des 3. und 4. Mittelfußknochens links zugezogen hatte und daher stark gehbehindert war, es unterlassen, die zur Rettung der Barbara H***** aus der Gefahr einer beträchtlichen Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung offensichtlich erforderliche und auch zumutbare Hilfe zu leisten.
Die Schuldsprüche bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z 5, 5 a, 9 lit a, 9 lit b und 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, die jedoch nicht berechtigt ist.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine Undeutlichkeit und Unvollständigkeit, weil das Erstgericht lediglich festgestellt habe, der Angeklagte hätte den Entschluß gefaßt, mit der Zeugin H***** geschlechtlich zu verkehren, "gegebenenfalls auch gegen ihren Willen"; schließlich sei auch die Meinung des Schöffengerichtes, den Zeugen Glauben geschenkt zu haben, nicht zureichend begründet; es werde nämlich bloß angeführt, daß die "leugnende Verantwortung des Angeklagten zweifelsfrei" widerlegt worden sei, ohne im einzelnen "auf diesen Sachverhalt" einzugehen.
Entgegen diesem substanzlosen Vorbringen ist das Urteil nicht undeutlich, weil den Feststellungen klar zu entnehmen ist, welche entscheidenden Tatsachen das Gericht als erwiesen angenommen hat und aus welchen Gründen dies geschah. Es ist aber auch nicht unvollständig; denn hiezu gibt die Beschwerde nicht an, zu welchen entscheidenden Tatsachen welche Verfahrensergebnisse mit Stillschweigen übergangen, welche angeblichen Widersprüche zwischen Personen nicht gewürdigt oder welche allfällige den Feststellungen widerstreitenden Beweisergebnisse nicht erörtert oder die Gründe nicht angegeben worden sein sollen, aus denen es Beweise nicht für stichhältig erachtet. Ebenso substratlos blieb der Einwand der unzureichenden Begründung, sodaß insgesamt formale Begründungsmängel nicht deutlich und bestimmt dargetan werden.
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) zeigt keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Zweifel an der Richtigkeit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden entscheidenden Feststellungen auf, sondern sucht - unzulässig - nach Art einer Schuldberufung die Angaben der Zeugin H***** über die Gewaltanwendung des Angeklagten zu relativieren und somit - selbst beweiswürdigend - seiner Verantwortung, "nur zudringlich" geworden zu sein, doch noch zum Durchbruch zu verhelfen. Solcherart wird aber auch dieser formelle Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Soweit der Beschwerdeführer darüber hinaus noch releviert, er habe keinerlei Drohungen ausgestoßen, genügt die Entgegnung, daß ihm diese Nötigungsform gar nicht vorgeworfen wurde.
Die Rechtsrüge nach Z 9 lit a behauptet zu beiden Schuldspruchsfakten (vermeintliche) Feststellungsmängel zur subjektiven Tatseite, ignorierte dabei aber die (von der Beschwerde teils auch bekämpften) ohnedies getroffenen Konstatierungen auf US 5 (zur versuchten Vergewaltigung) sowie auf US 6/7 (zur unterlassenen Hilfeleistung); soweit der Sache nach auch noch deren unzureichende Begründung geltend gemacht wird (Z 5), reicht der Hinweis auf die umfänglichen Ausführungen in den Entscheidungsgründen (US 8 und 9).
Die einen freiwilligen Rücktritt vom Versuch (§ 16 StGB) ins Treffen führende Rechtsrüge nach Z 9 lit b orientiert sich abermals nicht am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, wie dies zur gesetzmäßigen Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erforderlich ist, weil sie die Konstatierung unbeachtet läßt, wonach der Angeklagte bloß wegen der heftigen Gegenwehr der Zeugin H***** von ihr schließlich abließ (US 6, 9/10 sowie Urteilsspruch).
Die Subsumtionsrüge (Z 10) bekämpft den Schuldspruch nach § 201 Abs 2 StGB mit dem verfehlten Hinweis, die schwere Körperverletzung sei schon vor der versuchten Vergewaltigung eingetreten. Damit wendet sie sich gegen eine dem Angeklagten im Urteil gar nicht angelastete Qualifikation nach Abs 3 des § 201 StGB und entbehrt somit ebenfalls einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war demnach schon bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), sodaß über die außerdem erhobene Berufung des Angeklagten das Oberlandesgericht Graz zu entscheiden hat (§ 285 i StPO).
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