Der Oberste Gerichtshof hat am 28.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic, Dr.Holzweber und Dr.Philipp als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Teofil P***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB, teils als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Costel T***** sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Wiener Neustadt vom 27.Oktober 1997, GZ 37 Vr 916/96-111, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Der rumänische Staatsangehörige Costel T***** wurde auf Grund des Wahrspruchs der Geschworenen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster und zweiter Fall StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 23. August bis 22.Oktober 1996 in Neunkirchen, Wiener Neustadt und Tribuswinkel als Mitglied einer Bande zur Ausführung der von den (rechtskräftig mitverurteilten) anderen Bandenmitgliedern Teofil P***** und Dan Florin N***** (überwiegend) unter Verwendung einer Waffe begangenen, im Urteil näher bezeichneten fünf Raubüberfälle auf Angestellte verschiedener Tankstellen jeweils dadurch beigetragen hat, daß er zu diesem Zweck eine Gaspistole ankaufte und bereitstellte sowie Chauffeurdienste leistete.
Die dagegen allein aus § 345 Abs 1 Z 6 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Costel T***** versagt.
Alle drei Angeklagten haben in der Hauptverhandlung jede Mitwirkung des Costel T***** an den Urteilstaten bestritten und ihre gegenteiligen, inhaltlich durchgehend auf die Beteiligung an bandenmäßig begangenen und bewaffneten Raubüberfällen im Sinne des Qualifikationstatbestandes nach § 143 erster und zweiter Fall StGB gerichteten Angaben im Vorverfahren (421 ff, insbesondere 435; 455 f, vor allem 465; 501 f/II; ON 9 und ON 12, 343-345/I) im wesentlichen mit der Behauptung widerrufen, von den Gendarmeriebeamten geschlagen worden zu sein (39 f, 71 f, 115 f/III). Indem der Beschwerdeführer mit der Behauptung, er habe sich im Einklang mit den Mitangeklagten in der Hauptverhandlung dahin verantwortet, (lediglich) an einer bandenmäßigen Absprache nicht beteiligt gewesen zu sein und von der Verwendung einer Waffe nichts gewußt zu haben, und deshalb die Stellung einer auf die Verwirklichung des Grundtatbestandes nach § 142 Abs 1 StGB gerichteten Eventualfrage reklamiert, ist die Beschwerde demnach nicht am Akteninhalt orientiert und geht solcherart schon mangels gesetzmäßiger Ausführung fehl.
Daß die begehrte Frage im übrigen selbst bei Richtigkeit der Beschwerdebehauptung deshalb von vornherein gar nicht in Betracht gekommen wäre, weil diese voraussetzt, daß durch das Beweisverfahren eine von der Hauptfrage rechtlich verschiedene, diese ausschließende Beurteilung der Tat indiziert ist, während bloß strafsatzerhöhende Erschwerungsgründe entweder zum Gegenstand (uneigentlicher) Zusatzfragen nach § 316 StPO zu machen oder in die Hauptfrage aufzunehmen sind (§ 317 Abs 2 StPO), sei nur der Vollständigkeit halber erwähnt (Mayerhofer, StPO4 § 314 E 15, § 316 E 8).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1, 285 a Z 2, 344 StPO).
Zur Entscheidung über die außerdem vom Angeklagten wie auch seitens der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen ist daher das Oberlandesgericht Wien berufen (§§ 285 i, 344 StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.
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