Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1998 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Kubiczek als Schriftführer, in der Strafsache gegen Karl K***** und andere Angeklagte wegen des Verbrechens der Untreue als Beteiligter nach § 153 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerden und die Berufungen der Angeklagten Norbert S***** und Dr.Maximilian W***** gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 15.April 1997, GZ 12 d Vr 5110/90-147, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr.Kirchbacher, der Angeklagten Norbert S***** und Dr.Maximilian W*****, und deren Verteidiger Dr.Lampelmayer, zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerden werden verworfen.
Der Berufung des Angeklagten Dr.Maximilian W***** wird nicht Folge gegeben.
Hingegen wird der Berufung des Angeklagten Norbert S***** Folge gegeben und die über ihn verhängte Freiheitsstrafe auf 16 (sechzehn) Monate herabgesetzt.
Auf die vorsätzlich begangene strafbare Handlung entfällt keine mehr als einjährige Freiheitsstrafe.
Gemäß § 390 a StPO fallen den Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen (auch weitere rechtskräftige Schuld- und Freisprüche sowie die Verweisung von Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg enthaltenden) Urteil wurden Norbert S***** des Verbrechens der Veruntreuung nach §§ 12 dritter Fall, 153 Abs 1 und 2 zweiter Fall StGB (B) und dieser sowie Dr.Maximilian W***** des Vergehens der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 Abs 1 StGB (D) schuldig erkannt.
Danach haben
(B) der Drittangeklagte Norbert S***** wissentlich zu dem im Urteil unter A 1. detailliert beschriebenen Verbrechen der Untreue eines Mitangeklagten (der in der Zeit zwischen 1986 und 1990 in seiner Eigenschaft als Verbandsekretär des P***** Österreich im Zusammenhang mit der Vergabe des Druckauftrages für eine Zeitschrift an die V***** AG die ihm durch Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen, wissentlich mißbrauchte, indem er den P***** Österreich rückverrechnete Geldbeträge von zusammen 679.000 S für den Ankauf von Personenkraftwagen für sich "annahm", wodurch dieser Verband am Vermögen in einem 100.000 S übersteigenden Ausmaß geschädigt wurde) dadurch beigetragen, daß er als für die kaufmännische Geschäftsführung zuständiges Mitglied des Vorstands der V***** AG das die Untreuehandlungen ermöglichende Vorgehen des (rechtskräftig verurteilten) Verkaufsdirektors dieser AG genehmigte, die Rücküberweisung der Überzahlungen an den unmittelbaren Täter mit diesem vereinbarte und Geldüberweisungen veranlaßte; sowie
(D) der Drittangeklagte Norbert S***** und der Viertangeklagte Dr.Maximilian W***** als Vorstandsmitglieder der V***** AG, die Schuldnerin mehrerer Gläubiger war, in der Zeit von 1986 bis 31.Juli 1988 fahrlässig die Zahlungsunfähigkeit dieses Unternehmens dadurch herbeigeführt, daß sie den Betrieb mit unzureichendem Eigenkapital fortführten, unverhältnismäßig Kredit benutzten, leichtsinnig Kredit gewährten, für keine wirtschaftliche Führung bei den Konzerntöchtern sorgten und Aufträge mit einer wirtschaftlich ungesunden Preisgestaltung akzeptierten.
Die dagegen erhobenen, vom Viertangeklagten auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 9 lit a, vom Drittangeklagten auch auf lit b, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerden gehen fehl.
Zum Schuldspruch B:
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet Unvollständigkeit der Urteilsbegründung, weil diese seine die subjektive Tatseite eines Beitrages zur Untreue des Drittangeklagten leugnende Verantwortung nicht erörterte.
Die Beschwerde übersieht dabei, daß sich das Schöffengericht eingehend und auch in Einzelheiten mit der Verantwortung des Beschwerdeführers in der Hauptverhandlung auseinandersetzte, sie in Beziehung zu anderslautenden Aussagen brachte, die der Angeklagte vorher im Verfahren deponierte, dabei auch die Verantwortung der Mitangeklagten berücksichtigte und mit einer die Denkgesetze nicht verletzenden Begründung in freier Würdigung der aufgenommenen Beweise (§ 258 Abs 2 StPO) zu den vom Angeklagten bekämpften Feststellungen gelangte (US 49 ff). Dem Urteil haftet daher der behauptete formelle Begründungsmangel nicht an.
Auch die Rechtsrüge (Z 9 lit a) releviert unter Hinweis auf fehlende persönliche Kontakte mit dem unmittelbaren Täter und auf ein fehlendes Motiv inhaltlich Begründungsmängel (Z 5) zur subjektiven Tatseite.
Tatsächlich hat sich das Erstgericht jedoch auch mit dem Beweggrund seines Tatbeitrages, der darin lag, sich Stammkunden der V***** AG gegenüber in großzügiger Weise erkenntlich zu zeigen (US 35), befaßt. Infolge direkter Kontakte zwischen einem weiteren (rechtskräftig verurteilten) Beitragstäter und dem Empfänger der Leistungen bedurfte es jedoch keiner persönlichen Begegnung zwischen diesem und dem Beschwerdeführer, um zu dessen Untreue zum Nachteil des P***** beizutragen. Auch insoweit zeigt der Beschwerdeführer keinen Begründungsmangel auf.
Zum Schuldspruch D:
Die Verfahrensrügen (Z 4) relevieren unerledigte Anträge auf Beiziehung eines weiteren Buchsachverständigen. Solche Anträge wurden jedoch in der (gemäß § 276 a StPO neu durchgeführten) Hauptverhandlung vom 7., 8., 14. und 15.April 1997 nicht gestellt (ON 142, 143, 145 und 146). Auf frühere Anträge wäre nur dann Bedacht zu nehmen gewesen, wenn diese in der neu durchgeführten Hauptverhandlung ausdrücklich wiederholt worden wären (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 4 E 29 und 30 f). Die bloße Verlesung (S 285/VIII) eines in einer (mehr als zwei Monate) zurückliegenden Hauptverhandlung vorgebrachten Beweisantrages (siehe S 497/VII) ersetzt nicht eine die Entscheidungspflicht nach § 238 Abs 1 StPO auslösende konkrete Antragstellung (Mayerhofer aaO, § 276 a E 6, § 281 Z 4 E 32). Es mangelt der Rüge somit an einer prozeßordnungsgemäßen Darstellung.
Die Mängelrügen (Z 5) beider Angeklagten wenden sich schwergewichtig gegen die vom Erstgericht zur Zahlungsunfähigkeit der von ihnen als Vorstände geführten Aktiengesellschaft getroffenen Feststellungen. Ihre Verantwortung über das Vertrauen auf die Einbringlichkeit von Forderungen gegen die S***** Verlag GmbH
Dies steht jedoch im Gegensatz zur ausführlichen Erörterung ihrer diesbezüglichen Aussagen, wobei die Tatrichter den Vorwurf fahrlässigen Handelns auf das Gutachten des Buchsachverständigen stützten (US 44 ff), insbesondere aber die sonstigen Beweisergebnisse, vor allem die vom Sachverständigen umfasssend dokumentierten und in seinem Gutachten verwerteten Protokolle, Berichte und Korrespondenzen in ihre Abwägungen miteinbezogen und speziell den Gegensatz zwischen diesen Urkunden und der daraus hervorgehenden Finanzlage der Aktiengesellschaft zur Verantwortung der Angeklagten in der Hauptverhandlung über eine bewußt übertrieben negativ dargestellte wirtschaftliche Situation gewürdigt haben (insbes US 45 f und 48).
Zur Stützung ihrer die diesbezügliche Verantwortung prinzipiell wiederholenden Beschwerdeargumentation berufen sich die Angeklagten auf Passagen aus den Aussagen der Zeugen Dr.Andreas St***** und Dr.Rene Alfons H*****, die bloß von Liquiditätsengpässen bzw -problemen der V***** AG sprachen, aus ihrer Sicht jedoch keine Insolvenzgefahr ausmachen konnten.
Dr.St***** sah zwar einerseits die Einbringlichkeit der Forderungen gegenüber dem S***** Verlag nicht als Problem, räumte aber andererseits ein, daß dieser Auftraggeber die Zahlungen "immer etwas bestritt" (S 273/VIII). Er konnte auch nicht erklären, weshalb es zu keiner Lösung dieser finanziellen Divergenzen kam (S 274/VIII) und hielt demgegenüber fest, daß aus seinem erst 1988 anläßlich der Prüfung des Jahresabschlusses der V***** AG für 1987 gewonnenen Einblick "den Vorständen per Ende 1987 klar war, daß die Firma in einem finanziellen Engpaß steht" (S 272/VIII). Daß die Angeklagten, wie der Zeuge bestätigte, im Umfang anderer Wertberichtigungen die notwendige kaufmännische Sorgfalt aufwendeten (nochmals S 272/VIII), widerspricht nicht der die Zahlungsunfähigkeit mitherbeiführenden fehlerhaften kaufmännischen Beurteilung der Geschäftsbeziehungen zum S***** Verlag. Insoweit brauchte sich auch das Erstgericht nicht mit sämtlichen Details der Vorstandstätigkeit auseinandersetzen.
Dr.H***** wiederum schloß eine Insolvenzgefahr für die V***** AG nicht aus und sprach trotz der wirtschaftlichen Beurteilung, daß die eingeräumten Kreditrahmen praktisch ausgeschöpft waren, nur von Liquiditätsproblemen (S 238 f/VIII).
Der vom Viertangeklagten ins Spiel gebrachte Zeuge Wolf Dieter K***** deponierte anläßlich seiner Vernehmung am 15.April 1997, daß aus dem Blickwinkel der kreditgewährenden Z***** zwar gewisse Liquiditätsengpässe, aber nie eine echte Insolvenzgefahr bestanden habe (S 251, 256 und 262/VIII). Aus dieser Aussage ist für die Angeklagten aber nichts zu gewinnen, weil der Zeuge im unmittelbaren Zusammenhang (und wiederholt) bestätigte, daß Außenstehenden (wie er) in einer Sitzung bereits im September 1988 hinsichtlich der Aktiengesellschaft vom "Tatbestand Krida" bzw vom "status cridae" berichtet wurde, die Zahlungsfähigkeit daher schon vorher eingetreten sein mußte (S 251, 255 f/VIII).
Entgegen der Beschwerde des Viertangeklagten war das Erstgericht auch darüber hinaus nicht verhalten, sich mit der von der kreditierenden Bank aus der vom Zeugen geschilderten Liquiditätssituation der V***** AG gezogenen Schlußfolgerung einer aus ihrer Sicht (noch) nicht erkennbaren Insolvenzgefahr näher auseinanderzusetzen, zumal auch dieser konzedieren mußte, daß insbesondere ab dem Jahr 1987 "gröbere Liquiditätsprobleme" bestanden, weil die gewährten Kredite "eigentlich erschöpft waren und neue Kredite nur mehr gegen Sicherheiten des Eigentümers zur Verfügung gestellt werden konnten" (S 250/VIII).
Demgemäß genügte die Bedachtnahme auf die Aussagen der genannten Zeugen (US 11 und 43), weil sich die Tatrichter mit der diese von ihnen geschilderten Liquiditätsaspekte berücksichtigenden Analyse des Sachverständigen (S 143 ff, 163, 187/III) und der dazu herangezogenen Korrespondenz mit den Banken und dem Wirtschaftsprüfer Dr.St***** (Beilagen zu ON 36 und 98) ausführlich befaßten und demgegenüber die Verantwortung beider Angeklagter abwogen (US 43 ff).
Dies findet auch seine Bestätigung in der mit dieser Einschätzung korrespondierenden, vom Tatgericht erwogenen Aussage des Aufsichtsratsvorsitzenden Werner O***** (US 11), der deponierte, daß das Problem der V***** AG das Zahlungsverhalten des in ähnlich angespannter finanzieller Situation wirtschaftenden S***** Verlages war. Die Durchführung der Druckaufträge war nach der Aussage dieses Zeugen diesbezüglich auf reiner Selbstkostenbasis (also ohne eigene wirtschaftliche Wertschöpfung) durch die V***** AG vereinbart, wobei es bei der Erstattung dieser Kosten immer Unklarheiten gab, die teilweise zweistellige Millionenbeträge darstellten (S 222 f/VIII).
Die Bewertung des Berichtes von Dr.St***** über den Jahresabschluß 1987 in dem der Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten angeschlossenen Rechtsgutachten, wonach auch am 31.Juli 1988 lediglich die Gefahr einer Insolvenz der V***** AG bestanden habe, diese aber infolge des erzielten außergerichtlichen Ausgleichs tatsächlich nicht eingetreten sei (S 513 ff, 221 ff/VIII), läßt die im Urteil jeweils begründet dargestellte negative wirtschaftliche Entwicklung der V***** AG, welcher durch den außergerichtlichen Ausgleich erst nach dem Eintritt der Zahlungsunfähigkeit gegengesteuert wurde, außer acht und erweist sich damit im Ergebnis als im Nichtigkeitsverfahren verwehrte Argumentation gegen die Beweiswerterwägungen der Tatrichter.
Das Schöffengericht berücksichtigte auch die von der Eigentümerin S***** gegenüber den kreditgewährenden Bankinstituten eingegangene Haftung über 36 Mio S (US 31). Unter Hinweis auf die im Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit bestehenden (seit 1984 von 53 Mio S angestiegenen) Bankverbindlichkeiten von ca 160 Mio S kam es zu dem Denkgesetze nicht verletzenden Schluß, daß diese Haftungszusage keine den deliktischen Erfolg in Zweifel stellende Eigenkapitalzufuhr betraf. Eine nähere Erörterung der nicht entscheidungswesentlichen Frage, weshalb die Banken auf diese Haftung nicht zurückgriffen, konnte somit unterbleiben.
Die Feststellungen zur fehlenden Kostendeckung bei der Herstellung der "Sozialistischen Korrespondenz" (US 33) untermauerte das Erstgericht mit dem Gutachten des Sachverständigen (US 44 und 48). Die Verantwortung der Angeklagten wurde dabei berücksichtigt (S 369 ff, 407 ff/V). Ihre Depositionen, die Eigentümerin S***** habe (auch) bei der Tochtergesellschaft "Verlag der S***** GmbH" (welche die "S***** K*****" produzierte) die dort erwirtschaftenden Verluste ausgeglichen, wurden dahin relativiert (vgl S 405 und 407/V sowie 129 ff/VII), daß selbst die verbleibenden Organverluste die V***** AG belasteten (S 131/VII).
Die dazu getroffenen Feststellungen stellen damit jedoch lediglich das Mißverhältnis zwischen Aufwand und Ertragslage klar. Eine nachträgliche teilweise Verlustab- deckung durch die gemeinsame Eigentümerin stellt die grundsätzlich unwirtschaftliche Betriebsführung der abhängigen Konzerngesellschaft und die daraus resultierende Verlustübernahme durch die V***** AG als beherrschendes Konzernunternehmen nicht in Frage. Die nur mehr zögerlichen Eigenkapitalaufstockungen der Alleinaktionärin S***** bei der V***** AG im Deliktszeitraum unterstreichen vielmehr die in der Hinnahme extremer und durch Zahlungen seitens der Eigentümerin bloß teilweise ausgleichbarer Verluste der Tochtergesellschaften gelegene Sorgfaltswidrigkeit der Angeklagten.
Den diesbezüglichen Beschwerdeeinwänden zuwider begründete das Erstgericht seine Konstatierung, zahlreichen gegen die V***** AG eingebrachten Klagen sei lediglich mit "formalen Bestreitungen" entgegengetreten worden, um Exekutionen hintanzuhalten, keineswegs nur mit den Ausführungen des Sachverständigen. Es berief sich dazu vielmehr vor allem auf das Schreiben der Angeklagten an den Aufsichtsratsvorsitzenden O***** vom 3.März 1987, indem sie diese die prekäre Finanzlage der AG beleuchtenden Beweggründe offenlegten (Beil ./23 zu ON 36; US 45).
Die Mängelrüge des Viertangeklagten betreffend bereits 1984 wertberichtigte Forderungen gegenüber "Kunden im Nahebereich der S*****", die ab dem Jahr 1986 eine zunehmende Verschuldung der V***** AG bewirkten, geht ins Leere. Das Erstgericht hat solche Feststellungen nicht getroffen, sondern lediglich auf die infolge laufender Zahlungsverweigerung dieser Auftraggeber verursachten kontinuierlich ansteigenden Verluste ab dem Jahr 1985 abgestellt, auf welche die Beschwerdeführer (vorwerfbar) ab 1986 mit keiner Änderung der Geschäftspolitik diesen Firmen gegenüber reagierten (US 32).
Weshalb die S***** im Umfang ihres vollständigen Forderungsverzichtes zusammen mit anderen Ausgleichsbeteiligten als Großgläubigerin bezeichnet wurde (US 29), ist irrelevant. Das Erstgericht stellte dazu jedenfalls fest, daß die S***** als alleinige Eigentümerin der V***** AG auf das dieser Gesellschaft eingeräumte Darlehen von 8 Mio S zur Gänze verzichtete, dieses Darlehen also eigenkapitalersetzend wirkte, damit das Haftungspotential vergrößerte und dieser Verzicht zudem erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit erfolgte.
Die vom Drittangeklagten mit Bezug auf seine Verantwortung behauptete Aktenwidrigkeit der Feststellung, Forderungen der V***** AG gegen den S***** Verlag wären nicht betrieben worden (US 48), liegt schon deswegen nicht vor, weil das Erstgericht in diesem Punkt nicht auf die Aussage dieses Angeklagten abstellt. Das Schöffengericht stellte auf Grund der vom Sachverständigen berücksichtigten Geschäftsunterlagen und Protokolle vielmehr darauf ab, daß die Beschwerdeführer Druck auf die S***** als Eigentümerin des S***** Verlages ausübten, also auf eine Leistungserfüllung dieser ebenfalls im Eigentum der genannten Partei stehenden Gesellschaft drängten (US 26 und 44 f), eine konsequente Durchsetzung dieser Ansprüche aber unterließen und ungeachtet deren problematischer finanzieller Situation weiter Aufträge annahmen (US 48). Insoweit findet sich daher im Urteil dem (im Rahmen der Rechtsrüge, Z 9 lit a) des Drittangeklagten erhobenen Einwand zuwider auch eine ausreichende Begründung der festgestellten objektiven wie der dadurch indizierten subjektiven Sorgfaltswidrigkeit.
Zwischen dem Vorwurf, für keine ausreichende Eigenkapitalausstattung der V***** AG gesorgt zu haben, und der Feststellung, der Vorstand der V***** AG habe Druck auf die Eigentümerin ausgeübt, um die erforderliche Eigenkapitalaufstockung des Unternehmens zu bewirken, besteht den Beschwerdeausführungen sowie dem mit Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten vorgelegten Rechtsgutachten (S 567 ff/VIII) zuwider kein innerer Widerspruch. Das Erstgericht lastet nämlich beiden Angeklagten darüber hinaus auch noch an, aus der Ablehnung der Eigentümerin, notwendiges Kapital zuzuführen, keine Konsequenzen gezogen und insbesondere den laufenden Betrieb nicht eingestellt, sondern weiter für den erkennbar zahlungsunwilligen bzw -unfähigen S***** Verlag (US 32) produziert zu haben.
In dem der Nichtigkeitsbeschwerde angeschlossenen Rechtsgutachten ficht der Viertangeklagte darüber hinaus teils mit Kritik von aus dem Zusammenhang gelösten Zitaten (S 501/VIII), teils mit eigener Wertung des Gewichtes einzelner vom Schöffengericht für die Feststellung der Zahlungsunfähigkeit herangezogener Indizien (S 507 ff/VIII) lediglich nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Schuldberufung die Beweiswürdigung der Tatrichter an.
Die Rechtsrügen (Z 9 lit a) bemängeln zunächst, die zu den einzelnen Kridahandlungen vom Erstgericht getroffenen Tatsachenfeststellungen reichten für eine abschließende Beurteilung der objektiven Sorgfaltswidrigkeit und der objektiven Zurechenbarkeit des Erfolges insbesondere unter dem Gesichtspunkt einer Risikoerhöhung gegenüber sorgfaltsgemäßem Alternativverhalten nicht aus.
Das Erstgericht stützt den Fahrlässigkeitsvorwurf an erster Stelle (US 6) darauf, daß die Vorstandsmitglieder der V***** AG deren Betrieb mit unzureichendem Eigenkapital fortführten. Die Angeklagten hätten bei kaufmännisch sorgfaltsgemäßem Handeln die Aktiengesellschaft mit dem nötigen Eigenkapital ausstatten bzw den Eigentümer zu entsprechender Kapitalaufstockung veranlassen und damit eine Reduzierung der Verbindlichkeiten bewirken müssen (US 30 f und 33 f). Das Erstgericht konstatierte auch die Bemühungen der beiden Angeklagten, die Alleineigentümerin zu einer entsprechenden Kapitalausstattung zu veranlassen (US 26, 27 und 28). Dieser Einsatz führte wiederholt zu einer Eigenmittelzufuhr seitens der Eigentümerin, allerdings jeweils bloß "in letzter Minute" und keineswegs ausreichend (US 26 und 46). Das Schöffengericht lastet den Beschwerdeführern darüber hinaus an, unverhältnismäßig Kredit benutzt, leichtsinnig Kredit gewährt, in den Konzerntöchtern nicht für eine wirtschaftliche Führung gesorgt und Aufträge mit einer unwirtschaftlichen Preisgestaltung angenommen zu haben. Sie hätten vielmehr den S***** Verlag zur Zahlung drängen oder den Druck der Arbeiterzeitung einstellen (US 31 f und 34), die schlechten wirtschaftlichen Verhältnisse einzelner Kunden (F***** Verlag GmbH, M***** Verlag und S***** Verlags GesmbH) genauer beachten müssen und Leistungen an diese nicht mehr erbringen dürfen (US 32 f). Sie wären auch verpflichtet gewesen, verlustbringende Konzertöchter abzustoßen (US 33 und 34).
Die festgestellten kaufmännischen Sorgfaltswidrigkeiten umschreiben solcherart den als Einheit zu sehenden Schuldvorwurf der Fortführung der V***** AG, obgleich im Laufe des Jahres 1986 keine ausreichende Eigenkapitalzufuhr erfolgte (US 56 f) und die Außenstände bereits ein kritisches Ausmaß erreicht hatten. Den Beschwerdeausführungen zuwider war das Erstgericht bei dieser Sachlage aber zu keinen weiteren Feststellungen über die mit einer Abwicklung der V***** AG verbundenen konkreten Liquidationskosten (wirtschaftliche Aufwendungen bzw Einbußen, etwa Abfertigungen an mehr als 280 Dienstnehmer, Wertverluste in Ansehung der neu angeschafften Maschinen etc) verhalten.
Die Übernahme von nicht kostendeckenden Aufträgen mangels sonstiger Auslastungsmöglichkeiten kann bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise nur in einer Übergangsphase zur Liquidierung des Unternehmens toleriert werden (RdW 1985, 214). Den Angeklagten wird jedoch angelastet, eine Betriebseinstellung oder gar Vorbereitungen für eine von der Hauptversammlung zu beschließende Abwicklung der AG konkret (vgl S 419/VII) nicht in Aussicht genommen zu haben.
Der Wegfall periodisch auszuführender Druckaufträge, wenn auch ein Drittel des Umsatzes der V***** AG betreffend, hätte zwar die Auslastung der neu angeschafften Maschinen verringert, zugleich aber die infolge der (auf Selbstkostenbasis, sh oben, erfolgten) Fortführung dieser Aufträge täglich neu erforderlichen Aufwendungen reduziert, bezog sich doch die in der Rechtsrüge (und in dem mit der Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten vorgelegten Rechtsgutachten S 569 ff/VIII) dargestellte besondere Abhängigkeit der V***** AG vom nach den Urteilsannahmen nicht zahlungsbereiten und seit 1985 auch erkennbar zahlungsunfähigen (US 32) S***** Verlag auf den für diese insolvente Firma ausgeführten Druck einer Tageszeitung.
Diese regelmäßig erbrachten Leistungen bewirkten infolge mangelnder Zahlungsbereitschaft des S***** Verlages fortlaufend ansteigende Außenstände, auf welche die von den Beschwerdeführern geleitete V***** AG im Jahr 1986 lediglich mit Wertberichtigungen von 13,2 Mio S reagierte, wobei gegen den S***** Verlag Ende 1987 jedoch weiterhin Forderungen von zusammen 44,9 Mio S offenblieben (nochmals US 32). Die V***** AG kreditierte damit dem S***** Verlag das Auftragsentgelt (US 31 f und 48) ohne konkrete Aussicht auf eine Zahlung dieser Schuld (US 32 und 48) und in Kenntnis einer Gefährdung der Existenz des eigenen Betriebes (US 26). Angesichts der kapitalmäßigen Unterdeckung verschlechterte sich der ohnehin schon problematische Vermögensstatus der AG dadurch nicht nur wegen der steigenden uneinbringlichen Außenstände, sondern vor allem wegen der zur Auftragserfüllung notwendigen Aufnahme von Krediten durch die dabei anfallenden Zinsen stetig (US 31). Hätte daher die V***** AG die Geschäftsbeziehungen zum S***** Verlag schon frühzeitig unter Inkaufnahme der dann geringeren Auslastung des Unternehmens beendet, wäre allein schon der Anteil uneinbringlicher Forderungen gegenüber diesem Verlag (siehe oben) und damit der Fremdkapitalbedarf deutlich reduziert worden.
Die im Rechtsgutachten zur Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten angestellten Erwägungen über eine fehlende objektive Zurechnung des Erfolgs, weil auch bei einem sorgfaltsgemäßen Handeln, insbesondere einer Betriebseinstellung, eine Zahlungsunfähigkeit der AG gedroht und demgegenüber das dem Beschwerdeführer angelastete Fehlverhalten keine wesentliche Risikoerhöhung bewirkt habe, basieren auf Mutmaßungen ("... erscheint durchaus naheliegend ...", S 577/VIII) und lassen die diesbezüglichen erstrichterlichen Feststellungen unberücksichtigt. Aus dem von der Unternehmensleitung vorbereiteten Ausgleichsantrag (Beil./VI zu ON 36, US 47) geht nämlich hervor, daß selbst im Jahr 1988 nach Beendigung der wirtschaftlichen Abhängigkeit vom S***** Verlag positive Betriebsergebnisse erwartet wurden (S 9 f des Ausgleichsantrages). Der Viertangeklagte selbst hatte für den Fall der Beendigung der Geschäftsbeziehungen zu diesem Verlag entgegen dem in diesem Zusammenhang behaupteten zwangsläufigen Zusammenbruch des Unternehmens bereits eine alternative Auslastung des Druckerei (S 179/VIII) aber auch den Verkauf des Unternehmens erwogen (S 419/VII).
Das Rechtsgutachten des Viertangeklagten behauptet (S 577 ff/VIII) überdies, eine fortgesetzte Kreditgewährung gegenüber dem S***** Verlag als Hilfe zum wirtschaftlichen Überleben des Hauptauftraggebers wäre zwar ein Wagnis, kaufmännisch aber dennoch akzeptabel gewesen, weil dies den Fortbestand auch des eigenen Unternehmens gesichert hätte. Dabei wurden allerdings die Urteilsannahmen vernachlässigt, wonach der Sozialistische Verlag bereits seit 1985 erkennbar nicht mehr zahlungswillig bzw -fähig war (US 32), ein derartiges "Sanierungskonzept" somit von vornherein keine wirtschaftlichen Aussichten bot.
Die Beschwerdeführer reklamieren im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) Feststellungen zur Pflicht zur Umsetzung einer Eigenmittelaufstockung, weil die von beiden Vorständen dem S***** Verlag bei fortgesetzter Zahlungsunwilligkeit angedrohten Konsequenzen einer (zumindest teilweisen) Einstellung der in Auftrag gegebenen Druckarbeiten lediglich auf Grund einer schriftlichen Weisung der gemeinsamen Eigentümerin rückgängig gemacht werden mußten.
Dieser Rüge (inhaltlich Z 9 lit a) ist zu erwidern, daß Weisungen der Hauptversammlung oder des Aufsichtsrates gegenüber Vorstandsmitgliedern einer Aktiengesellschaft grundsätzlich (vgl § 103 AktienG) unzulässig und daher unbeachtlich sind. Auch die Satzung der Aktiengesellschaft kann kein derartiges Weisungsrecht begründen. Dies gilt ebenso für eine Einmanngesellschaft, wo der Gedanke des Gläubigerschutzes, der gerade für diesen Gesellschaftstyp wichtig ist, dies verlangt (Schiemer/Jabornegg/Strasser, Komm. z. AktienG3, vor 4.Teil Rz 4 und §§ 71 ff Rz 60). Die Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft sind vielmehr zu eigenverantwortlichem Handeln aufgerufen, welches durch Weisungen der Eigentümervertreter nicht beschränkt werden darf (siehe § 74 AktienG). Sie haben dabei die Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters zu wahren. Die Angeklagten wären daher verpflichtet gewesen, in Wahrnehmung der ihnen übertragenen Verantwortung trotz des Widerstandes der Alleinaktionärin die Geschäftsbeziehungen zu dem von dieser gleichfalls beherrschten S***** Verlag zu beenden, den Verkauf (oder die Liquidierung) der verlustbringenden Konzerntöchter einzuleiten und die Betriebsfortführung des von ihnen geleiteten Unternehmens einzustellen oder aber ihr Vorstandsmandat zurückzulegen. Daß das zuletzt angeführte alternative Verhalten der Angeklagten rechtmäßig gewesen wäre, wird nicht einmal von den Beschwerden bezweifelt.
Die weitere Rechtsrüge (Z 9 lit b) des Drittangeklagten reklamiert Straflosigkeit der ihm angelasteten fahrlässigen Krida nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB durch die im Wege des außergerichtlichen Ausgleichs herbeigeführte Schadensgutmachung infolge solcherart geübter tätiger Reue.
Auch dieser Einwand ist nicht berechtigt.
Der reklamierte Strafaufhebungsgrund setzt die vollständige Schadensgutmachung voraus (§ 167 Abs 1 Z 1 StGB). Verzichtet der Geschädigte teilweise auf die Wiedergutmachung, so kommt der nach dem Verzicht noch zu erbringenden Ersatzleistung strafaufhebende Wirkung nur dann zu, wenn der Täter eine vollständige Restitution zumindest effektiv und ernstlich anbot und der Geschädigte selbst dieses Bemühen durch einen schenkungsweisen Schulderlaß vereitelt (Leukauf-Steininger RN 29, Kienapfel BT II3 RN 37, Foregger/Kodek/Fabrizy StGB6 Anm III, Liebscher in WK Rz 31 f und 35, Bertel/Schwaighofer BT I4 RN 11, Mayerhofer/Rieder StGB4 E 40 a, 40 b und 48 f, alle zu § 167; SSt 50/65). Beim Tatbestand der fahrlässigen Krida nach §§ 159 Abs 1 Z 1, 161 StGB würde dies somit das Angebot einer vollständigen Befriedigung sämtlicher von der Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft betroffenen Gläubiger voraussetzen (vgl. die deshalb berechtigten Zweifel über die tatsächliche Anwendbarkeit des § 167 StGB bei § 159 Abs 1 Z 1 StGB, Leukauf-Steininger Komm3 RN 68 und bei Liebscher in WK Rz 29, beides zu § 159). Ein solches Anbot findet keine feststellungsmäßige Grundlage und lag auch nach den Beschwerdeausführungen nicht vor. Eine bloß aliquote Befriedigung der Gläubiger im Rahmen eines Ausgleiches vermag daher die Voraussetzungen einer tätigen Reue nicht zu erfüllen.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit b) des Viertangeklagten behauptet, die mangelnde Eigenkapitalausstattung sei ihm schon deswegen nicht vorzuwerfen, weil für ihn als einzige Konsequenz der Weigerung der Eigentümerin, die Aktiengesellschaft mit dem notwendigen Eigenkapital auszustatten, die Zurücklegung seines Vorstandsmandats gewesen wäre. Es sei ihm aber nicht zuzumuten gewesen, weil er dadurch seinen Arbeitsplatz verloren hätte.
Dabei bleibt unberücksichtigt, daß den Angeklagten zur Last liegt, den Betrieb ungeachtet der fehlenden Eigenkapitalausstattung fortgeführt zu haben und damit ihrer Pflicht zur Minimierung eines bei gewissenhafter Geschäftsleitung hintanzuhaltenden Schadens nach § 84 Abs 1 AktienG nicht nachgekommen zu sein. Bei einem Vorstandsmitglied kann drohender Verlust des Arbeitsplatzes infolge (jederzeit bei aus offenbar nicht unsachlichen Gründen erfolgtem Vertrauensentzug auch ohne wichtigen Grund möglicher, vgl Schiemer/Jabornegg/Strasser aaO §§ 75, 76 Rz 40 ff) Abberufung durch den Aufsichtsrat die Zumutbarkeit wirtschaftlich gebotener, wenn auch von den Aktionären nicht gewollter Sanierungsschritte nicht in Frage stellen. Eine Vorstandsfunktion entspricht der Position des selbständigen Unternehmers mit entsprechenden Risken für dessen wirtschaftliche Situation. Dieser muß bei gebotener generell objektiver Wertung (Leukauf-Steininger, aaO, § 6 RN 20) die Entscheidung zur Liquidation eines mit wirtschaftlichen Mitteln nicht mehr aufrecht zu erhaltenden Betriebes angesichts der mit der Fortführung eines solchen Unternehmens verbundenen Gläubigerschädigung regelmäßig abverlangt werden, auch wenn er damit seine eigene (allerdings stets befristete, § 75 Abs 1 AktienG) Vorstands- position als wirtschaftliche Grundlage aufgeben müßte (was konkret gar nicht aktualisiert wurde, siehe ON 43, S 92/VIII iVm S 359/V und 174/VIII zur beruflichen Absicherung dieses Angeklagten).
Den Beschwerdeausführungen des Drittangeklagten zuwider stellte das Erstgericht fest, daß die V***** AG bereits ab dem Jahr 1985 ihr Eigenkapital verloren hatte (US 30 f). Die von der Beschwerde dazu vermißte Konkretisierung des zur Firmenfortführung notwendigen Eigenkapitals war schon deswegen nicht erforderlich, weil infolge der festgestellten Weigerung der Eigentümerin, ausreichende finanzielle Mittel für die ökonomisch erforderliche Reduktion der in Anspruch genommenen Bank- und Lieferantenkredite zur Verfügung zu stellen, nur mehr die Einstellung des laufenden Betriebes (als Vorstufe einer Abwicklung des Unternehmens) blieb. Die von der Beschwerde betonte Mitverantwortung der (nach dem Akteninhalt strafrechtlich nicht verfolgten) Vertreter der Alleineigentümerin für den Niedergang der V***** AG findet in den Feststellungen keine Basis in bezug auf strafrechtlich allein relevante rechtfertigende Umstände, ihn entschuldigende (§ 10 StGB) waren schon im Rahmen der Fahrlässigkeitsschuld zur Zumutbarkeit rechtmäßigen Verhaltens zu prüfen (Leukauf-Steininger, aaO, § 10 RN 27 f), lagen nach dem festgestellten Sachverhalt jedoch nicht vor (siehe oben).
Die in der Stellungnahme der Generalprokuratur zu den Nichtigkeitsbeschwerden (im Zusammenhang mit den diesbezüglichen Ausführungen des vorgelegten Rechtsgutachtens, S 585 ff/VIII) angestellten konzernrechtlichen Überlegungen können daher dahingestellt bleiben.
Dem festgestellten Sachverhalt zufolge waren (ausgehend von Bankverbindlichkeiten im Umfang von 63 Mio S im Jahr 1984) bis zum Zeitpunkt der Zahlungsunfähigkeit am 31.Juli 1988 allein Kredite von ca 160 Mio S offen. Angesichts des seit 1985 nicht mehr vorhandenen Eigenkapitales war (für die Angeklagten erkennbar, US 34) eine rechtzeitige Rückführung der in Anspruch genommenen Bank- und Lieferantenkredite aussichtslos (nochmals US 31). Allein diese Feststellungen konkretisieren hinreichend den Vorwurf unverhältnismäßiger Kreditaufnahme.
Für den Kridatatbestand nach § 159 Abs 1 Z 1 StGB kommt es vorliegend entscheidend darauf an, daß der S***** Verlag als seit 1985 erkennbar nicht zahlungsbereit bzw -fähig, nicht mehr als kreditwürdig angesehen werden konnte, weil er über Jahre hindurch seine Schulden offenließ, die Annahme weiterer Aufträge dieser Firma somit zumindest Mitursache zur Herbeiführung der Zahlungsunfähigkeit der V***** AG war. Mit der in diesem Zusammenhang getroffenen Urteilskonstatierung zum Umfang des durch die Zahlungsunwilligkeit des S***** Verlages bewirkten Forderungsausfalles erübrigt sich der Beschwerde des Drittangeklagten zuwider die detaillierte Darstellung von durch die Aufträge des Herausgebers der Arbeiterzeitung bewirkten Umsätzen (US 31 f).
Das Urteil stellt weiters zu den Forderungsausfällen der F***** GmbH, des M***** Verlages und der S***** Verlags GesmbH fest, daß diesbezügliche Lieferungen trotz längerer Nichtzahlung und trotz Zahlungsunfähigkeit der Kunden erfolgten (US 33). Damit wird ausdrücklich die (zusätzliche) objektive Sorgfaltswidrigkeit beider Vorstandsmitglieder konstatiert, die die fehlende Zahlungswilligkeit und/oder -fähigkeit dieser Kunden nicht entsprechend beachteten.
Der Beschwerde des Drittangeklagten ist in bezug auf die bei den Konzerntöchtern im Zeitraum 1982 bis 1988 festgestellte Verlustübernahme von 51 Mio S (US 33) einzuräumen, daß nach den ergänzenden Ausführungen des Buchsachverständigen (S 129 ff/VII) dieser Verlustübernahme eine teilweise Verlustabdeckung durch die S***** gegenüberstand. Die dennoch verbleibenden Organverluste belasteten allerdings immer wieder die Muttergesellschaft V***** AG (S 131/VII). Der Vorwurf mangelnder wirtschaftlicher Führung der Konzerntöchter im Zusammenhang mit den übrigen negativen Unternehmenskennwerten ist somit berechtigt, trug doch die kaufmännisch nicht mehr vertretbare Unternehmensleitung der abhängigen Konzerngesellschaft mit dazu bei, die Zahlungsfähigkeit des beherrschenden Unternehmens V***** AG herbeizuführen. Im Hinblick auf den alternativen Charakter verschiedener Begehungsweisen der fahrlässigen Krida, die als bloße Komponenten der Fahrlässigkeitsschuld keine selbständige Bedeutung besitzen, würde aber auch ein Fortfallen dieses Vorwurfs in bezug auf das übrige festgestellte sorgfaltswidrige Verhalten, ohne rechtliche Bedeutung sein (Mayerhofer/Rieder, aaO, § 159 E 10).
Die Einwände fehlender Ingerenz bei den Konzerntöchtern des Viertangeklagten (in der Mängelrüge, inhaltlich jedoch Z 9 lit a) übergehen, daß er (wie auch der Drittangeklagte) in diesen abhängigen Konzerngesellschaften Geschäftsführerfunktionen innehatte (US 16 f). Beide waren überdies in der Lage, als Eigentümervertreter die Geschäftspolitik dieser Gesellschaften mit beschränkter Haftung über die Generalversammlung (§ 35 Abs 1 Z 5 GmbHG) zu beeinflussen.
Schließlich stellen die Urteilsannahmen entgegen dem Vorbringen des Drittangeklagten und dem der Nichtigkeitsbeschwerde des Viertangeklagten angeschlossenen Rechtsgutachten (S 527 ff/VIII) auf eine ex ante-Prüfung des kaufmännischen Fehlverhaltens bezogen auf die jeweiligen Handlungszeiträume sowie eine die V***** AG betreffende negative Fortbestandsprognose ab, bewertete doch das Erstgericht die fortlaufende Geschäftsentwicklung und die vorgeworfenen kaufmännischen Fehlleistungen jeweils im Zeitverlauf (US 20 ff, insbes 21, 23 ff, 28, 30 ff, zusammenfassend US 33 f, siehe auch US 56 f).
Dem Verteidiger des Drittangeklagten wurde gemäß § 35 Abs 1 StPO die Äußerung der Generalprokuratur zu seiner Nichtigkeitsbeschwerde am 1. Dezember 1997 im Wege der Telekopie zur Stellungnahme innerhalb von acht Tagen übermittelt (§ 1 a ZustellG; Übertragungsprotokoll bei ON 4 des Os-Aktes). Diese Äußerung wurde am 9.Dezember 1997 zur Post gegeben, war aber an das für die Durchführung des Rechtsmittelverfahrens nicht zuständige Landesgericht für Strafsachen Wien adressiert und langte erst am 16.Dezember 1997 beim Obersten Gerichtshof ein. Die vom Gesetz gemäß § 35 Abs 2 StPO eingeräumte Äußerung ist beim Obersten Gerichtshof einzubringen, für den Fall ihrer Adressierung an ein anderes Gericht ist sie nur dann rechtzeitig, wenn sie innerhalb der aufgetragenen Frist beim Obersten Gerichtshof einlangt (vgl Mayerhofer StPO4 § 6, 31 ff). Auf die verspätete (schriftliche) Äußerung des Drittangeklagten zur Stellungnahme der Generalprokuratur konnte demnach nicht eingegangen werden, soweit nicht ohnehin der Beschwerdeführer im Gerichtstag sich dazu geäußert hat (§ 287 Abs 3 StPO).
Die Äußerung zur Stellungnahme der Generalprokuratur bietet auch keine Grundlage für eine prozessual beachtliche Nachholung eines in der Nichtigkeitsbeschwerde unterlassenen Vorbringens (Mayerhofer, aaO, § 35 E 1). Die wirtschaftliche Aspekte zur Frage rechtmäßigen Alternativverhaltens in den Vordergrund stellende Äußerung des Viertangeklagten wirft dem Urteil nunmehr Feststellungsmängel vor, die in dieser Form in der Ausführung der Nichtigkeitsbeschwerde nicht geltend gemacht worden sind. Im übrigen beschränkt sie sich auf die Wiederholung von schon in den Beschwerdeausführungen dargelegte Argumente.
Die Nichtigkeitsbeschwerden waren daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verurteilte Norbert S***** nach §§ 28 Abs 1, 153 Abs 2 zweiter Strafsatz StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwanzig Monaten, Dr.Maximilian W***** nach § 159 Abs 1 StGB zu einer solchen von einem Jahr. Beide Strafen wurden für Probezeiten von je drei Jahren bedingt nachgesehen (§ 43 Abs 1 StGB). Das Erstgericht wertete als erschwerend bei beiden Angeklagten den hohen Gläubigerschaden (beim Kridadelikt), beim Drittangeklagten auch das Zusammentreffen mehrerer Straftaten, als mildernd wurden bei beiden Angeklagten der bisher ordentliche Lebenswandel, das lange Zurückliegen der Taten sowie die unverhältnismäßig lange Verfahrensdauer gewertet.
Die Angeklagten bekämpfen die sie jeweils treffenden Strafaussprüche mit dem Ziel einer Strafherabsetzung und bringen vor, der ihnen anzulastende Gläubigerschaden beim Kridadelikt sei zu hoch angenommen worden. Der Drittangeklagte macht zum Verbrechen der Untreue ferner geltend, er habe aus seiner Tat selbst keinen Nutzen gezogen, sondern vielmehr die Sicherung von Druckaufträgen durch den P***** erreicht. Beim Gläubigerschaden wäre auch zu berücksichtigen gewesen, daß im Oktober 1988 wieder Zahlungsfähigkeit der V***** AG eingetreten sei.
Angesichts des Umstandes, daß das Erstgericht den Erschwerungsgrund des mehrjährigen kridaträchtigen Verhaltens der Angeklagten nicht in seine Erwägungen einbezogen hat, vermag das Berufungsvorbringen zur Höhe des Kridaschadens selbst bei Berechtigung keine weitere strafmildernde Wirkung zu entfalten.
Beim Drittangeklagten blieb jedoch unberücksichtigt, daß er als Beitragstäter nur in untergeordneter Weise an dem ihm angelasteten Untreueverbrechen beteiligt war, keinen persönlichen Vorteil an der Straftat zog und im falsch verstandenen Firmeninteresse zu handeln meinte. Aus diesem Grund war die über ihn verhängte Strafe tatschuldangemessen zu reduzieren, im übrigen jedoch wie im Spruch zu entscheiden.
Demzufolge war auch die Feststellung gemäß § 260 Abs 2 StPO (die vom Erstgericht unterlassen wurde) zu treffen, wobei der Umstand, daß auf die Vorsatztat keine mehr als einjährige Freiheitsstrafe entfällt, sich bereits zwanglos aus der über den Viertangeklagten ausschließlich wegen desselben Fahrlässigkeitsdelikts verhängten Strafe, ergibt.
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