Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Langer und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Othmar Roniger und Norbert Nischkauer als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Ing.Josef A*****, vertreten durch Dr.Markus Orgler und Dr.Josef Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Bundessozialamt Tirol, Innsbruck, Herzog-Friedrich-Straße 3, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17, wegen Insolvenzausfallgeld (S 157.444,26; Revisionsinteresse S 99.843,40), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 16.September 1997, GZ 25 Rs 88/97w-23, den
Beschluß
gefaßt:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 46 Abs 1 ASGG zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO iVm § 48 zweiter Halbsatz ASGG).
Begründung:
Vom Kläger wird nicht mehr in Zweifel gezogen, daß eine freiwillige
Abfertigung nicht gesichert sei (8 ObS 2112/96p = RdW 1997, 32 =
SSV-NF 10/62 = ZIK 1997, 69; 8 ObS 73/97m); hingegen dürfe diese Rechtsprechung nicht "unhinterfragt" auf den Fall des Klägers angewendet werden, da hinter der gebrauchten Formulierung "freiwillige Abfertigung" tatsächlich geleistete Überstunden, die nach dem Arbeitszeitgesetz dem Kläger zwingend zu entgelten seien (§ 10 AZG), stünden.
Wegen der sich aus der sukzessiven Zuständigkeit in Sozialrechtssachen gemäß § 65 Abs 1 Z 7 ASGG ergebenden Besonderheiten und der zusätzlichen Bindung an den in der Anmeldung gebrauchten Rechtsgrund ist eine Klagsänderung ebenso ausgeschlossen
wie ein Austausch der rechtserheblichen Tatsachen (SSV-NF 10/15 = ZIK
1997, 33 = WBl 1996, 367).
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