Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Danzl als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter SR Dr.Kurt Scherzer (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Alfred H*****, vertreten durch Dr.Heinz Stöger, Rechtsanwalt in Wien, gegen die beklagte Partei Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter, 1081 Wien, Josefstädterstraße 80, vertreten durch Dr.Hans Houska, Rechtsanwalt in Wien, wegen Versehrtenrente, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 22.April 1996, GZ 10 Rs 48/96v-26, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Krems als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.November 1995, GZ 7 Cgs 200/93g-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird teilweise Folge gegeben.
Die Urteile der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, daß sie zu lauten haben:
Die beklagte Partei ist schuldig, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß zu bezahlen, und zwar für die Zeit vom 17.5.1991 bis zum 21.6.1995 im Gesamtausmaß von S 151.526,06 sowie ab dem 22.6.1995 im Ausmaß von monatlich S 2.798,40 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober jeden Jahres unter Berücksichtigung allfälliger seither erfolgter Anpassungen, und zwar die bisher fällig gewordenen (abzüglich schon bezahlter) Beträge binnen 14 Tagen und die zukünftig fällig werdenden Beträge monatlich im voraus.
Entscheidungsgründe:
Der bei der beklagten Versicherungsanstalt in der Unfallversicherung nach dem B-KUVG versicherte Kläger erlitt am 20.11.1974 einen mit Bescheid der beklagten Partei vom 22.5.1975 als Dienstunfall nach § 90 leg cit anerkannten Unfall. Im selben Bescheid fand die Beklagte den Versehrten gemäß § 107 Abs 2 B-KUVG durch eine Gesamtvergütung in der Höhe des voraussichtlichen Rentenaufwandes für die Zeit vom 10.2. bis 30.11.1975 ab. Die Gesamtvergütung betrug unter Zugrundelegung einer Teilrente von 20 vH der Vollrente S 8.789,-. Als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 wurde nach § 93 Abs 1 bzw Abs 3 B-KUVG ein Betrag von S 5.322,-, unter Berücksichtigung von Bezugserhöhungen seit dem Eintritt des Versicherungsfalles derzeit (im Zeitpunkt der Bescheiderlassung) von S 5.950,- festgestellt.
Mit Bescheid vom 9.3.1992 lehnte die beklagte Partei den wegen Verschlimmerung der Unfallfolgen am 17.5.1991 gestellten Antrag des Klägers auf Gewährung der Versehrtenrente ab. Im Verfahren 7 Cgs 82/92 gab das Erstgericht dem auf eine Versehrtenrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 gerichteten Klagebegehren mit rechtskräftigem Urteil vom 26.3.1993 teilweise statt und verurteilte die beklagte Partei, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu gewähren, ohne jedoch eine vorläufige Zahlung gemäß § 89 Abs 2 ASGG aufzutragen.
Mit - als Bescheid aufzufassendem (SSV-NF 8/88) - Schreiben vom 13.7.1993 teilte die beklagte Partei dem Kläger nicht nur mit, daß ihm auf Grund des genannten Urteils ab 17.5.1991 eine Dauerrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente gebühre, sondern stellte auch als Bemessungsgrundlage zum 20.11.1974 gemäß § 93 Abs 1 bis 4 B-KUVG auf Grund der Bestätigung des Dienstgebers des Klägers den Betrag von S 5.322,- (Verwendungsgruppe D, Dienstklasse I, Gehaltsstufe 5, einschließlich anrechenbarer Zulagen) fest. Diese Bemessungsgrundlage ändere sich gemäß Abs 4 leg cit jeweils um den auf eine Dezimalstelle gerundeten Hundertsatz, um den sich bei Bundesbeamten des Dienststandes das Gehalt der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V nach dem GehaltsG 1956 ändere, und betrage daher ab 17.5.1991 S 12.218,-, ab 1.1.1992 S 12.743,- und ab 1.1.1993 S 13.253,-.
In Beantwortung dieses Schreibens (Bescheides) vertrat der Kläger seinerseits mit Schreiben vom 10.5.1993 an die beklagte Partei im wesentlichen die Auffassung, daß die gewählte Berechnungsmethode falsch und für die Bemessungsgrundlage nicht der 20.11.1974 (Unfalltag), sondern der 17.5.1991 (Verschlimmerungsantrag) als Eintritt des Versicherungsfalles heranzuziehen wäre, und ersuchte um Berücksichtigung dieser Rechtsansicht samt Neuberechnung oder bescheidmäßiger Feststellung. Die beklagte Partei faßte dieses Schreiben - zutreffend (SSV-NF 8/88) - als Klage gegen das von ihr als Bescheid gewertete Schreiben auf und leitete es mitsamt Klagebeantwortung an das Erstgericht weiter.
Nach Aufhebungsbeschluß des Obersten Gerichtshofes zu 10 ObS 213/94 (veröffentlicht in SSV-NF 8/88) faßte der Kläger das Urteilsbegehren dergestalt, daß die beklagte Partei schuldig sei, ihm eine Versehrtenrente von 30 vH der Vollrente im gesetzlichen Ausmaß ab 17.5.1991 zu bezahlen (ON 22 des Aktes).
Das Erstgericht verpflichtete die beklagte Partei, dem Kläger ab dem 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu zahlen, und zwar für die Zeit vom 17.5.1991 bis 21.6.1995 binnen 14 Tagen S 174.555,28 und ab dem 22.6.1995 monatlich S 3.221,60 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober eines jeden Jahres.
Es stellte hiezu - ausgehend von der bindenden Rechtsansicht des Obersten Gerichtshofes im Aufhebungsbeschluß, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 20.11.1974 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählter Zulagen sei - in ausführlicher tabellarischer Darstellung sämtliche Änderungen im maßgeblichen Gehalt eines Bundesbeamten des Dienststandes der Gehaltsstufe 2, Dienstklasse V, seit dem 1.7.1974 (Bemessungsgrundlage S 5.322,-) bis zuletzt 1.1.1995 (Bemessungsgrundlage S 16.108,-) fest und errechnete so die zuerkannte Versehrtenrente von 30 vH mit S 2.815,80 (ab 17.5.1991), S 2.937,60 (ab 1.1.1992), S 3.054,40 (ab 1.1.1993), S 3.130,80 (ab 1.1.1994) und S 3.221,60 (ab 1.1.1995). Im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung errechnete es sodann den dem Kläger bis Schluß der Verhandlung (21.6.1995) zuerkannten Betrag von (zusammen) S 174.555,28.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der beklagten Partei keine Folge. Es überprüfte (nach seinen Ausführungen) die in der Tabelle des Erstgerichtes enthaltenen Gehaltsansätze anhand der jeweiligen Gehaltsnovellen und befand diese für richtig, jene in der Berufung enthaltene Berechnungsansätze jedoch für falsch. Lediglich bei der Bemes- sungsgrundlage zum 1.1.1985 sei dem Erstgericht ein geringfügiger Rechenfehler (Bemessungsgrundlage richtig S 11.360,- und nicht S 11.273,-) unterlaufen, der sich zwar zum Nachteil des Klägers auswirke, von diesem jedoch nicht bekämpft worden sei.
Gegen dieses Urteil richtet sich die auf den Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung gestützte Revision der beklagten Partei. Nach Verbesserungsauftrag mit Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 12.9.1996 wurde diese über den erteilten Auftrag hinaus durch eine bereits in der Berufung enthaltene Berechnungstabelle, auf welche im ursprünglichen Text des Revisionsschriftsatzes nur hingewiesen worden war, ergänzt; das Rechtsmittel mündet im Antrag, in Stattgebung der Revision das angefochtene Urteil dahingehend abzuändern, daß die beklagte Partei schuldig sei, dem Kläger ab 17.5.1991 eine Versehrtenrente im Ausmaß von 30 vH der Vollrente zu bezahlen, und zwar für die Zeit vom 17.5.1991 bis 21.6.1995 im Gesamtausmaß von (bloß) S 151.524,66, sowie ab dem 22.6.1995 im Ausmaß von monatlich S 2.798,40 zuzüglich Sonderzahlungen in den Monaten Mai und Oktober jeden Jahres.
Eine Revisionsbeantwortung wurde vom Kläger nicht erstattet.
Die Revision ist großteils berechtigt.
Im Sinne der auch den Obersten Gerichtshof selbst bindenden (Kodek in Rechberger, ZPO Rz 1 zu § 511) Rechtsansicht im Aufhebungsbeschluß SSV-NF 8/88 sind die Vorinstanzen zutreffend davon ausgegangen, daß Bemessungsgrundlage nach § 93 Abs 1 B-KUVG das Gehalt des Klägers im Zeitpunkt des Dienstunfalles vom 22.11.1994 einschließlich allfälliger in dieser Gesetzesstelle aufgezählter Zulagen ist (in diesem Sinne auch 10 ObS 2016/96k). In der Revision gegen das im zweiten Rechtsgang nur mehr die Höhe der begehrten Versehrtenrente betreffende Berufungsurteil wehrt sich die beklagte Partei lediglich gegen die von den Vorinstanzen für die Jahre 1975 und 1976 ermittelten und zugrundegelegten Steigerungssätze, welche am 1.7.1975 11,8 und zum 1.7.1976 8,1 vH betragen hätten. Ausdrücklich anerkannt werden hingegen der vom Erstgericht zugrundegelegte Basiswert (Bezugsansatz) von S 7.661,03 (= 97,32 vH des Bezugsansatzes S 7.872,-: Art II dritter Fall der 24.GehaltsG-Nov. BGBl 1972/214) bzw die Bemessungsgrundlage im Unfallszeitpunkt (1.7.1974) mit S 5.322,-. In der Tat hat nun das Erstgericht (und ihm folgend das Berufungsgericht) - wie sich aus der auch die zugehörigen BGBl-Nummern zur Bemessungsgrundlagenstaffel umfassenden Aufstellung ergibt - die Teuerungszulagenverordnung 1974 BGBl 147 übersprungen, nach deren Abschnitt I § 1 Bundesbeamten (und damit auch dem Kläger) ab 1.7.1974 eine Teuerungszulage im Ausmaß von 16,2 vH des Gehaltes und der im GehaltG 1956 vorgesehenen Zulagen (mit Ausnahme der Haushaltszulage) gebührte. Der Bezugsansatz von S 7.661,03 erhöhte sich damit um S 1.241,08 auf S 8.902,12. Der ebenfalls bereits vom Erstgericht ermittelte (und in der Revision gleichfalls als richtig zugestandene) Bezugsansatz vom S 7.872,- ab 1.7.1975 erhöhte sich durch Abschnitt I § 1 der Teuerungszulagenverordnung 1975 BGBl 340, welche durch die Verordnung BGBl 1976/283 wiederum aufgehoben wurde, um weitere 26,43 vH, das sind S 2.080,57 auf S 9.952,56. Auch diese Verordnung wurde in der Aufstellung des Erstgerichtes offenbar übersehen und damit übergangen. Der Bezugsansatz 1976 beträgt - wiederum vom Erstgericht und der Revisionswerberin übereinstimmend zugrundegelegt - S 10.755,-. Damit beträgt der Steigerungssatz von 1974 (S 8.902,12) auf 1975 (S 9.952,56) 11,8 vH (und ist damit keinesweges, wie vom Berufungsgericht in Seite 6 seiner Entscheidung ausgeführt, "nicht nachvollziehbar"), von 1975 (S 9.952,56) auf 1976 (S 10.755,-) 8,06 (gerundet 8,1) vH. Die von den Vorinstanzen ermittelten Steigerungssätze der Jahre 1975 und 1976 entsprechen somit nicht der tatsächlichen Rechtsgrundlage. Aber auch die Aufstellung der Revisionswerberin bedarf einer (wenngleich bloß geringfügigen) Korrektur; für den Zeitraum ab 1.1.1977 ist nämlich keine gesonderte Erhöhung anzusetzen, weil die zu diesem Datum teilweise (im übrigen gestaffelt) in Kraft getretene 30.GehaltsG-Nov BGBl 1977/318 keine für den Kläger maßgebliche Änderung (im Rahmen der relevanten Tabelle zu § 28 Abs 3 leg cit) brachte und daher in der nachfolgenden Aufstellung auch zu überspringen ist.
Die Berechnung der von der beklagten Partei zu leistenden Versehrtenrente stellt sich vielmehr insgesamt (bis Schluß der Verhandlung erster Instanz) wie folgt dar:
(Es folgt eine tabellarische Aufstellung von 1974 bis 1995.)
Damit ergibt sich folgende weitere Aufstellung:
17.-31.5.1991 = 15 Tage (15/31 aus S 2.443,60) S
1.182,39
anteilige Sonderzahlung (SZ) 05/91 S 1.182,39
06/91 - 12/91 = 7 Monate a S 2.443,60 S 17.105,20
SZ 10/91 S 2.443,60
01/92 - 12/92 (inkl SZ) = 14 Monate a S 2.548,60 S 35.680,40
01/93 - 12/93 (inkl SZ) = 14 Monate a S 2.650,60 S 37.108,40
01/94 - 12/94 (inkl SZ) = 14 Monate a S 2.719,60 S 38.074,40
01/95 - 05/95 (inkl SZ) = 6 Monate a S 2.798,40 S 16.790,40
bis 21.6.95 (Schluß der Verhandlung) = 21 Tage (21/30 aus S 2.798,40)
S 1.958,88
insgesamt S 151.526,06
Differenz gegenüber Erst- und Berufungsurteil (Zuspruch S 174.555,28)
S 23.029,22
Differenz gegenüber Revisionsantrag (S 151.524,66) S 1,40
Der Revision war daher im ermittelten Umfang teilweise Folge zu geben; die Urteile der Vorinstanzen waren wie aus dem Spruch ersichtlich abzuändern. Da der Kläger im gesamten Verfahren erster Instanz den die Vergangenheit abdeckenden Zeitraum betreffend keinen ziffernmäßigen Summenbetrag, sondern bloß (zulässigerweise: § 82 ASGG) die Zuerkennung seiner Versehrtenrente "im gesetzlichen Ausmaß" begehrt hatte, war es nicht erforderlich, das gegenüber dem Zuspruch des Erstgerichtes ermittelte "Mehrbegehren" ausdrücklich spruchmäßig abzuweisen.
Eine Kostenentscheidung entfiel, weil sich der Kläger am Revisionsverfahren nicht beteiligte und ihm damit auch keine erstattungsfähigen Kosten erwachsen sind. Dies hat auch für das Berufungsverfahren zu gelten.
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