Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek und Dr.Niederreiter sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofes Dr.Griß und Dr.Schenk als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S*****, vertreten durch Dr.Marcella Prunbauer und andere Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei C*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Herwig Hauser, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren S 300.000; Revisionsrekursinteresse S 150.000) infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 14. März 1997, GZ 4 R 267/96f-11, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der klagenden Partei wird gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Nach § 33a Abs 1 UWG werden unter Ankündigungen eines Ausverkaufes im Sinne dieses Bundesgetzes alle öffentlichen Bekanntmachungen oder für einen größeren Kreis von Personen bestimmten Mitteilungen verstanden, die auf die Absicht schließen lassen, Waren in größeren Mengen beschleunigt im Kleinverkauf abzusetzen, und zugleich geeignet sind, den Eindruck zu erwecken, daß der Gewerbetreibende durch besondere Umstände genötigt ist, beschleunigt zu verkaufen, und deshalb seine Waren zu außerordentlich vorteilhaften Bedingungen oder Preisen anbietet.
In der Rechtsansicht des Rekursgerichtes, daß die beanstandete Werbeankündigung der Beklagten nicht geeignet ist, einen Eindruck im Sinne des § 33a UWG zu vermitteln, liegt keine Verkennung der Rechtslage, die im Interesse der Rechtssicherheit wahrgenommen werden müßte. Versteht nämlich das Publikum die Ankündigung dahin, daß nicht der bekanntlich zahlungsunfähig gewordene "Konsum" seine eigenen Waren extrem verbilligt abstößt, sondern in dem Sinne, daß ein Dritter die aufgekauften Restbestände seinerseits verkauft, dann kann darin kein Ausverkauf im Sinne des § 33a Abs 1 UWG liegen, weil die Ankündigung nicht erkennen läßt, daß der Anbieter durch besondere Umstände genötigt sei, beschleunigt zu verkaufen. Solche Umstände können die Einstellung des Gewerbebetriebes, die Auflassung einer bestimmten Warengattung, die Übersiedlung des Geschäftes, ein Elementarereignis, eine im Geschäftslokal beabsichtigte Bautätigkeit oder auch nur die Behebung von Platzmangel sowie das Abstoßen eines übermäßig großen Warenlagers sein (ÖBl 1993, 179 - Orientteppich-Räumungsverkauf mwN). In all diesen Fällen ist der Verkäufer durch ihn treffende Ereignisse unter Druck geraten. Kauft aber ein Gewerbetreibender - wie die Beklagte - Restbestände aus einem insolvent gewordenen Unternehmen, um diese zu verkaufen, dann ist sie nicht in einer typischen Zwangssituation, beschleunigt abverkaufen zu müssen. In einem solchen Fall könnte der Gewerbetreibende wohl auch keine Ausverkaufsbewilligung nach § 33b UWG erlangen, weil er ja keine Umstände angeben könnte, welche den in § 33b Z 4 UWG beispielsweise aufgezählten Gründen für einen Ausverkauf entsprächen.
Die Mitteilung, daß die Beklagte Konsum-Ware in "Bausch und Bogen" übernommen habe, hat nicht den gleichen Sinngehalt wie die in § 33a Abs 1 letzter Satz angeführten Ausdrücke ("Ausverkauf" udgl.). Die Frage, ob der Gebrauch eines solchen Wortes jedenfalls einen Eindruck im Sinne des § 33a Abs 1 erster Satz UWG erweckt, stellt sich somit nicht.
Auf die Lösung der Frage, ob im Hinblick auf frühere Inserate der Beklagten der irrtümliche Eindruck entstehen könnte, sie selbst veranstalte einen Ausverkauf, kommt es nicht an, weil der Kläger keinen Unterlassungsanspruch in diesem Sinne geltend gemacht hat. Er will der Beklagten nicht verbieten lassen, den unrichtigen Eindruck eines Ausverkaufes zu vermitteln (§ 2 UWG), sondern will ihr verbieten, einen Ausverkauf durchzuführen, ohne im Besitze der erforderlichen Ausverkaufsbewilligung zu sein (§ 33a UWG).
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