Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hofbauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ibimina T***** wegen des Verbrechens der versuchten Luftpiraterie nach §§ 15, 185 Abs 1 StGB, AZ 23 b Vr 1135/97 des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, über den gemäß § 54 Abs 2 StPO gestellten Antrag des Untersuchungsrichters dieses Gerichtshofes nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Das Landesgericht für Strafsachen Wien wird als zuständiges Gericht bestimmt.
Gründe:
Über Antrag der Staatsanwaltschaft Wien, der vom Bundesministerium für Inneres, Generaldirektion für die öffentliche Sicherheit eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt worden war, ersucht der Untersuchungsrichter des Landesgerichtes für Strafsachen Wien, gemäß § 54 Abs 2 StPO ein zuständiges Gericht zu bestimmen.
Nach der Aktenlage hatten vier Beamte einer österreichischen Anti-Terror-Einheit am 17.Oktober 1996 den Auftrag, zwei nigerianische Schubhäftlinge an Bord einer russischen Aeroflot-Maschine, FlugNr. SU 417, von München via Moskau und Malta nach Lagos zu begleiten. Im selben Flugzeug befanden sich vier Beamte der Grenzschutzstelle Flughafen München, die ihrerseits den 1960 geborenen nigerianischen Staatsangehörigen Ibimina T***** nach Lagos abschieben sollten. Zwischen Malta und Lagos drang dieser Schubhäftling in das Cockpit ein und versuchte, durch Bedrohung der Crew mit einem Fallmesser eine Kursänderung nach Südafrika oder in die Bundesrepublik Deutschland zu erzwingen. Die deutschen und österreichischen Beamten überwältigten ihn jedoch - wobei ein österreichischer Beamter leicht verletzt wurde -, sodaß die Maschine ihre Destination planmäßig erreichen konnte.
Bei der Staatsanwaltschaft beim Landgericht Landshut ist in dieser Sache ein Ermittlungsverfahren anhängig.
Gemäß § 64 Abs 1 Z 5 StGB ist (auch) die österreichische Strafgerichtsbarkeit für die Verfolgung des im Ausland von einem ausländischen Staatsangehörigen mutmaßlich begangenen Verbrechens der versuchten Luftpiraterie nach §§ 15, 185 Abs 1 StGB zuständig, weshalb unter den gegebenen Umständen spruchgemäß zu entscheiden war.
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