Der Oberste Gerichtshof hat am 5.März 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Rouschal, Dr.Habl und Dr.Ratz als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Miljevic als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ing.Raimund R***** wegen des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten geschlechtlichen Nötigung nach §§ 202 Abs 1 und 15 StGB über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 13.Dezember 1996, AZ 9 Bs 346/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht einer Beschwerde des Verurteilten gegen den abweislichen Beschluß des Landesgerichtes (Wiederaufnahme des Strafverfahrens, Hemmung des Strafvollzuges gemäß § 361 Abs 1 StPO) nicht Folge.
Die dagegen erhobene, an den Präsidenten des Oberlandesgerichtes gerichtete und als Aufsichtsbeschwerde bezeichnete, inhaltlich jedoch gegen die Begründung des angefochtenen Beschlusses gerichtete und deswegen dem Obersten Gerichtshof vorgelegte Beschwerde ist unzulässig.
Gegen Beschwerdeentscheidungen des Gerichtshofes II.Instanz ist grundsätzlich ein weiteres Rechtsmittel ausgeschlossen. Vor allem aber kennt die Strafprozeßordnung keine Beschwerde gegen den Beschluß des Gerichtshofes II.Instanz im Wiederaufnahmeverfahren (§ 357 Abs 3 StPO; Mayerhofer, StPO4, § 357 E 13).
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