Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz, Dr.Floßmann, Dr.Baumann und Dr.Hradil als weitere Richter in der Rechtssache der Antragsteller 1) C***** AG, ***** 2) J***** Handels GmbH, ebendort, beide vertreten durch Dr.Werner Goeritz, Rechtsanwalt in Wien, wider die Antragsgegnerin "T*****" *****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Mag.Roswitha Wallner, Mietervereinigung Österreichs, Reichsratstraße 15, 1010 Wien, wegen § 37 Abs 1 Z 8, § 46a Abs 4 MRG infolge Revisionsrekurses der Antragsteller gegen den Sachbeschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12. November 1996, GZ 39 R 716/96-14, womit der Sachbeschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Juni 1996, GZ 46 Msch 3/96a-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Begründung:
Das Erstgericht stellte - nach vorausgegangenem Verfahren vor der Schlichtungsstelle - fest, daß die Antragsteller dem Grunde nach nicht berechtigt sind, den monatlichen Hauptmietzins für das von der Antragsgegnerin gemietete Bestandobjekt topNr.3 bis 4 im Haus K*****, im Sinne des § 46a Abs 4 MRG auf den angemessenen monatlichen Hauptmietzins anzuheben.
Das Erstgericht verneinte das Vorliegen der für eine "Fünfzehntel-Anhebung nach § 46a Abs 4 MRG erforderliche Voraussetzung des § 46a Abs 4 Z 2 MRG, weil die Antragsgegnerin entsprechend dem Begehren der Antragsteller statt des im Jahre 1954 vereinbarten Hauptmietzinses ab 1.8.1985 den von den Antragstellern als angemessen erachteten Hauptmietzins von monatlich S 4.655,-
(wertgesichert, daher ab Feber 1989 von S 4.904,-, ab Oktober 1990 von S 5.211,-, ab August 1992 von S 5.523,66 und ab Oktober 1993 von S 5.805,80) vorschreibungsgemäß entsprechend dem (unter Berufung auf die im Vertragsanbot der Mieterin vom 3.März 1954 enthaltene, unbestrittenermaßen aber nicht gültige Zinsanpassungsklausel gestellten) Begehren der Antragsteller vom 18.6.1985, ergänzend durch das die Wertsicherung betreffende Begehren vom 20.8.1985, bezahlt hätte. Es liege daher eine konkludent zustande gekommene Mietzinsvereinbarung im Sinne des § 16 Abs 1 Z 7 in der Stammfassung des MRG vor (Ausschlußgrund für eine Mietzinserhöhung nach § 46a Abs 4 MRG gemäß § 46a Abs 4 Z 1 MRG).
Das Rekursgericht bestätigte den Sachbeschluß des Erstgerichtes und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs zulässig sei, weil zur Frage einer gültigen konkludenten Zinsvereinbarung im Sinne § 16 Abs 1 Z 7 MRG, die ursprünglich durch eine gemäß § 16a Abs 2 MRG rechtsunwirksame Zinsanpassungsklausel veranlaßt wurde, sowie dazu, ob selbst eine Wertsicherungsvereinbarung das Zinsanhebungsbegehren aus dem Grunde des § 46a Abs 2 MRG hindere, keine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes vorliege.
Gegen den Sachbeschluß des Rekursgerichtes richtet sich der Revisionsrekurs der Antragsteller mit dem Antrag, die Entscheidungen der Vorinstanzen in antragsstattgebendem Sinn - Zulässigkeit einer stufenweise Erhöhung des Hauptmietzinses nach § 46a Abs 4 MRG bis zu dem angemessenen Hauptmietzins von monatlich S 93.100,- - abzuändern.
Die Antragsgegnerin begehrt, dem Revisionsrekurs nicht Folge zu geben.
Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.
Auch in besonderen Außerstreitverfahren nach § 37 MRG ist der Oberste Gerichtshof an einem Zulässigkeitsausspruch des Rekursgerichtes nicht gebunden (§ 37 Abs 3 Z 16 MRG iVm § 526 Abs 2 Satz 2 ZPO).
In der hier zu beurteilenden Rechtssache ist entscheidungswesentlich, ob durch das Verhalten der Streitteile zumindest konkludent eine Mietzinsvereinbarung zustande gekommen ist. So wie die Auslegung eines Vertrages nur dann eine erhebliche Rechtsfrage darstellt, wenn infolge einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage ein unvertretbares Auslegungsergebnis erzielt wurde (MietSlg 46.677) und so wie die Auslegung vom Parteienvorbringen oder von rechtsgeschäftlichen Parteienerklärungen im allgemeinen wegen des dabei dem Gericht eingeräumten Ermessens nur dann eine erhebliche Rechtsfrage gegeben wäre, wenn die Auslegung mit dem Wortlaut unvereinbart oder wenn bei Anwendung des richterlichen Ermessens ein gravierender, an die Grenzen des Mißbrauchs gehender Fehler unterlaufen oder der Ermessensspielraum eklatant überschritten worden wäre (MietSlg 45.714), stellt auch die Beurteilung, ob eine Vereinbarung konkludent zustande gekommen ist, wegen des dabei dem Rechtsanwender gegebenen Beurteilungsspielraumes im allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage dar, sondern nur dann, wenn dem Rekursgericht dabei einer der vorgenannten schweren Fehler unterlaufen wäre. Davon kann bei Beurteilung des festgestellten Verhaltens der Streitteile als konkludenter Abschluß einer Mietzinsvereinbarung keine Rede sein. Daran ändert auch der Umstand nichts, daß in dem im Jahre 1954 geschlossenen Vertrag eine unwirksame Zinsanpassungsklausel enthalten war.
Mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage war daher der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden