Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Jänner 1997 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ebner und Dr.E.Adamovic als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Pösinger als Schriftführerin, in der beim Landesgericht Innsbruck zum AZ 31 Vr 3.353/96 anhängigen Strafsache gegen Christian H***** wegen des Verbrechens des versuchten schweren Raubes als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB über die Grundrechtsbeschwerde des Beschuldigten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck vom 26.November 1996, AZ 6 Bs 588/96 (= ON 31), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Christian H***** wurde im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Christian H***** wird seit dem 9.November 1996 wegen des Verdachtes des Verbrechens des versuchten schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 15, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB in Untersuchungshaft angehalten.
Ihm wird angelastet, am 5.November 1996 in Innsbruck zu einem (verabredeten) Raubversuch des ebenfalls verfolgten Helmut C***** dadurch beigetragen zu haben, daß er ihn nach Zurverfügungstellung einer Waffe und einer Maske zum Tatort begleitet und anschließend nach Hause gebracht habe.
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Innsbruck einer Haftbeschwerde des Beschuldigten nicht Folge gegeben und die Fortsetzung der Untersuchungshaft aus dem Haftgrund der Tatbegehungsgefahr nach § 180 Abs 1 und Abs 2 Z 3 lit a und b StPO mit Wirksamkeit bis zum 27.Jänner 1997 angeordnet.
In der dagegen fristgerecht eingebrachten Grundrechtsbeschwerde stellt der Beschwerdeführer weder die gemeinsame Planung der Raubtat noch seinen Tatbeitrag in Abrede, führt aber das Unterbleiben der Deliktsvollendung auf einen freiwilligen Rücktritt des C***** vom Versuch (§ 16 Abs 1 StGB) zurück, dessen strafbefreiende Wirkung auch ihm als Beitragstäter zugute komme. Darüberhinaus bestreitet er das Vorliegen des Haftgrundes.
Damit befindet er sich jedoch nicht im Recht.
Er übersieht zunächst, daß der Strafaufhebungsgrund des § 16 Abs 1 StGB nur demjenigen zugute kommt, der die dafür erforderlichen Voraussetzungen unmittelbar erfüllt. Ein Beitragstäter, dessen strafrechtliche Verantwortung mit dem objektiven Erreichen des Versuchsstadiums durch den unmittelbaren Täter einsetzt (§ 12 iVm § 15 Abs 2 StGB), kann sich daher nur dann auf strafbefreienden Rücktrittsversuch berufen, wenn das Abstehen vom Tatentschluß des unmittelbaren Täters (zumindest auch) von ihm selbst veranlaßt wurde (§ 16 Abs 1 StGB) oder er sich, sofern die Ausführung der Tat ohne sein Zutun unterblieb, in Unkenntnis dessen freiwillig und ernstlich bemühte, die Ausführung zu verhindern oder den Erfolg abzuwenden (§ 16 Abs 2 StGB).
Ob C***** als unmittelbarer Täter die Ausführung der Tat, die nach den bisherigen Verfahrensergebnissen bereits die Stufe des Versuches erreicht hatte, freiwillig oder unter einem die Freiwilligkeit ausschließenden äußeren oder inneren Zwang unterließ, ist somit unbeachtlich, entscheidend ist vielmehr nur, daß die Voraussetzungen des § 16 StGB (mit Rücksicht auf das allenfalls in Betracht zu ziehende Delikt des verbrecherischen Komplotts nach § 277 StGB aber auch jene des § 277 Abs 2 StGB) in der Person des Beschwerdeführers nicht vorliegen.
Der gegen den Haftgrund gerichtete Beschwerdeeinwand, der bekämpfte Beschluß lasse keinen konkreten Anhaltspunkt für die zur Annahme der Tatbegehungsgefahr erforderliche negative Verhaltensprognose erkennen, übergeht den Hinweis nicht nur auf die dasselbe Rechtsgut verletzende Vor(straf)tat, sondern auch den in der Aktenlage gedeckten Bestimmungsversuch des Beschuldigten zur Ausführung eines bewaffneten Raubüberfalls im Oktober 1996 (S 252, 313). Im Hinblick auf diese bestimmten Tatsachen (§ 180 Abs 2 StPO) hat das Oberlandesgericht den Haftgrund der Tatbegehungsgefahr zutreffend bejaht.
Da sohin Christian H***** im Grundrecht auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde, war seine Beschwerde ohne Kostenzuspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen.
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