Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 90/96-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 22.Mai und 5.Juni 1996 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1996, AZ 15 Os 9/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als Einspruch und Rekurs bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 18. April 1996, GZ 15 Os 9/96-7, ist, weil in den Strafverfahrensgesetzen nicht vorgesehen (Art 18 Abs 1, 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), ein Rechtsmittel nicht zulässig, sodaß die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Was das übrigen Vorbringen in den Eingaben der Beschwerdeführer anlangt, ist darauf hinzuweisen, daß der Oberste Gerichtshof gemäß § 16 StPO über alle in dieser Strafprozeßordnung zulässig erklärten Nichtigkeitsbeschwerden und nach Maßgabe der §§ 296 und 344 StPO über Berufungen gegen Urteile der Geschworenengerichte und der Schöffengerichte zu entscheiden hat, also ausnahmslos als Rechtsmittelgericht einschreiten kann. Ein allgemeines Aufsichtsrecht bzw - wie die Beschwerdeführer offensichtlich vermeinen - eine allgemeine Anrufbarkeit des Obersten Gerichtshofes ist demnach von den Prozeßgesetzen nicht gewährt, weshalb auf das diesbezügliche Vorbringen in den Eingaben nicht Rücksicht zu nehmen war.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden