Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ö*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Remigius Etti, Rechtsanwalt in Brunn am Gebirge, wider die beklagte Partei A***** Versicherungs-AG, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Waldeck und Dr.Hubert Hasenauer, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 33.179,30 sA, über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Salzburg zugewiesen.
Begründung:
Am 22.12.1995 ereignete sich auf der Kreuzung Grazer Bundesstraße/Plainfeldstraße ein Verkehrsunfall, an dem ein von der klagenden Partei gehaltener PKW und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter LKW beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der beklagten Partei für das Verschulden ihres Versicherungsnehmers fordert die klagende Partei den Ersatz eines Betrages von S 33.179,30 sA. Als Beweismittel beantragt sie ua die Einvernahme eines in Thalgau wohnhaften Zeugen.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme eines in Salzburg wohnhaften Zeugen und die Durchführung eines Lokalaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Salzburg, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die klagende Partei hat sich gegen eine Delegierung an das Bezirksgericht Salzburg nicht ausgesprochen.
Das Prozeßgericht erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Da im vorliegenden Fall die Lenker der unfallbeteiligten Fahrzeuge in Salzburg bzw in unmittelbarer Nähe wohnen, die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, beantragt wurde, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann.
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