Der Oberste Gerichtshof hat am 8.Oktober 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Mag.Strieder, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Berger als Schriftführer, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung, AZ 15 E Vr 6/93 des Landesgerichtes St.Pölten, über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 28.Juni 1996, AZ 21 Bs 12/96 (= ON 124), in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 15. September 1995, GZ 15 E Vr 6/93-109, mit welchem ein (bereits zum wiederholten Mal gestellter) Antrag des rechtskräftig verurteilten Gebhard S***** auf Wiederaufnahme des Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Die dagegen vom Verurteilten erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof ist unzulässig, weil ein solcher Rechtszug im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
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