Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr und Dr.Steinbauer als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Gottfried Winkler (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Franz Murmann (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Waltraud R*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Erwin Bajc und Dr.Peter Zach, Rechtsanwälte in Bruck an der Mur, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1020 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen Ausgleichszulage, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 23.Mai 1996, GZ 8 Rs 73/96h-24, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgerichtes vom 28.September 1995, GZ 21 Cgs 256/94h-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Klägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die im angefochtenen Urteil enthaltene rechtliche Beurteilung der Sache, daß sich die Klägerin bei Feststellung der Ausgleichszulage zur Berufsunfähigkeitspension (und nicht Alterpension, wie es im Klagebegehren heißt) gemäß § 294 Abs 1 und 2 ASVG Unterhaltsansprüche gegen ihren geschiedenen Ehegatten anrechnen lassen muß, ist zutreffend, weshalb es ausreicht, auf deren Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen folgendes entgegenzuhalten:
Unterhaltsansprüche einer Versicherten gegen ihren geschiedenen Ehegatten werden nach § 294 Abs 1 ASVG berücksichtigt, "gleichviel ob und in welcher Höhe die Unterhaltsleistung tatsächlich erbracht wird". Dadurch soll verhindert werden, daß zu Lasten der Ausgleichszulage auf Unterhalt verzichtet wird. Umstände, daß eine Unterhaltsforderung der Klägerin nach § 294 Abs 3 Satz 2 ASVG trotz durchgeführter Zwangsmaßnahmen einschließlich gerichtlicher Exekutionsführung uneinbringlich oder die Verfolgung eines Unterhaltsanspruchs in dieser Höhe offenbar aussichtlos (bis 30.6.1993 geltende Rechtslage) bzw offenbar unzumutbar (seit 1.7.1993 auf Grund der 51. ASVGNov BGBl 1993/335 geltende Rechtslage) wäre, liegen nach den Feststellungen nicht vor und wurden auch nicht schlüssig dargetan (vgl SSV-NF 9/107). Ob dem (nur einfachen) Ruhen des Unterhaltsprozesses oder der außergerichtlichen Vereinbarung des "ewigen" Ruhens im Zuge der Vermögensauseinandersetzungen ein Unterhaltsverzicht zu Grunde lag, wie dies die Klägerin darstellen will, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil auch ein solcher Unterhaltsverzicht nach der hier gegebenen Sachlage unwirksam wäre (vgl SSV-NF 5/104).
Der Revision ist daher ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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