Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kellner, Dr.Schiemer, Dr.Prückner und Dr.Schenk als weitere Richter in der Pflegschaftssache des ehemals Minderjährigen Elmar L*****, Antragsteller Gert L*****, wegen Rückersatzes nach §§ 30 ff UVG infolge außerordentlichen Rekurses des Antragstellers gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 29.März 1995, GZ 43 R 214/95-400, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Rekurs des Antragstellers Gert L***** wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG (§§ 11 (2), 16 Abs 3 AußStrG iVm § 508a Abs 2 und § 510 ZPO) sowie als verspätet zurückgewiesen, weil die Entscheidung der zweiten Instanz am 24.4.1995 zugestellt, der Rekurs aber erst am 22.5.1995 und somit nach Ablauf der 14-tägigen Rechtsmittelfrist des § 11 Abs 1 AußStrG zur Post gegeben wurde.
Begründung:
Die vom Rechtsmittelwerber angesprochenen Fragen der Anwendung der Anspannungstheorie und deren Auslegung können die Zulässigkeit des Rechtsmittels im Sinn des § 14 Abs 1 AußStrG schon deshalb nicht begründen, weil es im gegenständlichen Fall nicht um die Bemessung des Unterhaltsanspruches geht. Vielmehr sind ausschließlich Fragen des Rückersatzes gewährter Unterhaltsvorschüsse nach §§ 30 ff UVG zu behandeln. Im Zuge der dafür vorgesehenen zwangsweisen Eintreibung sind die in der Exekutionsordnung geregelten Beschränkungen (zB §§ 290 ff EO) zu beachten.
Eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners kann auch im Rahmen des § 33 Abs 1 UVG Berücksichtigung finden, wobei jedoch ein Rechtsanspruch auf Zahlungserleichterungen nicht besteht (Abs 2 leg cit). Weitere, vom Rechtsmittelwerber offenbar gewünschte Gestaltungsmöglichkeiten sieht das Gesetz nicht vor.
Angesichts der am 24.4.1995 erfolgten Zustellung des angefochtenen Beschlusses ist der am 22.5.1995 zur Post gegebene Revisionsrekurs überdies verspätet. Seine Unzulässigkeit hindert die sachliche Behandlung (§ 11 Abs 2 AußStrG), sodaß er auch aus diesem Grund zurückzuweisen war.
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