Der Oberste Gerichtshof hat am 25.Juni 1996 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Hawlicek als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Wilfried J***** wegen des Verbrechens der versuchten Erpressung nach §§ 15, 144 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 30.April 1996, AZ 6 Bs 196/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde der Beschwerde des Verurteilten Wilfried J***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck vom 13. März 1996 (ON 49), mit dem sein Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abgewiesen worden war, keine Folge gegeben.
Die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde war als unzulässig zurückzuweisen, weil ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
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