Der Oberste Gerichtshof hat am 25. April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Rzeszut, Dr. Schindler, Dr. E.Adamovic und Dr. Holzweber als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Leopold K***** wegen des Vergehens der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Beschwerdegericht vom 24. Jänner 1996, AZ 9 Bs 12/96, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Linz der Beschwerde des wegen der Vergehen der Sachbeschädigung nach § 125 StGB und der dauernden Sachentziehung nach § 135 Abs 1 StGB rechtskräftig verurteilten Leopold K***** gegen den seinen Antrag auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens abweisenden Beschluß des Landesgerichtes Salzburg nicht Folge.
Mangels gesetzlicher Deckung (§ 357 Abs 3 StPO) war die vom Verurteilten dagegen erhobene Beschwerde als unzulässig zurückzuweisen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden