Der Oberste Gerichtshof hat am 25.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rauer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Mladen T***** wegen des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Mladen T***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz vom 12.Jänner 1996, AZ 9 Ns 76/95, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Gründe:
Die Bundespolizeidirektion Klagenfurt erstattete am 12.September 1991 gegen den kroatischen Staatsangehörigen Mladen T***** Anzeige wegen des Verdachtes des Vergehens des Ansammelns von Kampfmitteln nach § 280 Abs 1 StGB (ON 2 und ON 6). Nach Erlassung eines Haftbefehles am 16. September 1991 wurde der Genannte am 10.Juli 1994 bei der versuchten Einreise nach Österreich festgenommen (ON 7) und über ihn mit Beschluß vom 14.Juli 1994 aus dem Haftgrund der Fluchtgefahr nach § 180 Abs 2 Z 1 StPO die Untersuchungshaft verhängt (ON 11). Im Enthaftungsantrag vom 24.August 1994 gab T***** eine inländische Wohnadresse bekannt (ON 20), worauf ihn der Untersuchungsrichter am 25. August 1994 gegen die Weisung, dort für die Dauer des Verfahrens Aufenthalt zu nehmen, sich wöchentlich bei der Polizei zu melden, sowie gegen Abnahme der Reisepapiere und Leistung des Gelöbnisses gemäß § 180 Abs 5 Z 1 und 2 StPO enthaftete (155 a).
In der Folge wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Klagenfurt vom 28.April 1995 vom Vorwurf, das Vergehen nach § 280 Abs 1 StGB und das Verbrechen nach § 320 Z 3 StGB als Beitragstäter nach § 12 dritter Fall StGB dadurch begangen zu haben, daß er am 9. und 10.September 1991 in Klagenfurt einen Vorrat an Schießbedarf, der nach Art und Umfang geeignet war, eine größere Zahl von Menschen zum Kampf auszurüsten, nämlich zahlreiche Kisten russischer Maschinenpistolenmunition und eine unbekannte Menge an Schrotpatronen, bereithielt und diese am 10. September 1991 (bis auf zwei Kisten mit insgesamt 2.520 Patronen) einer nicht bekannten Person zum Zwecke übergab, sie in Kroatien an die Bürgerwehr zu verteilen, somit wissentlich im Inland dazu beitrug, daß während eines Krieges, an dem die Republik Österreich nicht beteiligt war, entgegen den bestehenden Vorschriften Kampfmittel aus dem Inland ausgeführt wurden, gemäß § 336 StPO freigesprochen.
Gleichzeitig sprach das Geschworenengericht aus, daß Mladen T***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung ein Ersatzanspruch nicht zusteht (ON 40). Der dagegen erhobenen Beschwerde gab der Gerichtshof zweiter Instanz am 18.Juli 1995 nicht Folge (ON 48).
Nach einem entsprechenden Antrag (311 verso) entschied das Oberlandesgericht ferner gemäß § 6 Abs 1 StEG mit Beschluß vom 12. Jänner 1996, AZ 9 Ns 76/95, daß dem Genannten auch nach § 2 Abs 1 lit a StEG kein Ersatzanspruch zusteht. Dabei hat es - der dagegen gerichteten Beschwerde zuwider - den Haftgrund der Fluchtgefahr gesetzeskonform beurteilt.
Die Behauptung, der Beschwerdeführer habe sich vor seiner Verhaftung in geordneten Lebensverhältnissen befunden, weil er seit 1988 als Küster bei einem katholischen Pfarramt in Kelkheim, Deutschland, beschäftigt gewesen sei, ist aktenwidrig; eigenen Angaben zufolge hatte T***** nämlich zwar längere Zeit in Deutschland gelebt, war aber bereits im Jahre 1990 wieder nach Kroatien zurückgekehrt (176, 233). Er hat deshalb auch von Anfang an Zagreb als seinen (alleinigen) Wortort bezeichnet (153), womit im übrigen auch feststeht, daß er im Kfz-Mietvertrag vom 9.September 1991 eine falsche Anschrift angegeben hat (31).
Der Beschwerdeführer hat sich ferner auch niemals darauf berufen, "sogar schon seinerzeit für eine österreichische Firma auf Werkvertragsbasis tätig gewesen zu sein", sondern lediglich behauptet, bei der W***** GmbH Graz einen Mitarbeitervertrag in Aussicht zu haben und für dieses Unternehmen seit Beginn 1994 vor allem in Tschechien, Ungarn und Kroatien tätig gewesen zu sein (175, 176). Der in der Beschwerde insoweit behauptete Inlandsbezug liegt somit gleichfalls nicht vor.
Auf der Basis dieser Aktenlage war der Haftgrund der Fluchtgefahr allein gegen Abnahme des Reisepasses ohne gleichzeitige Bekanntgabe einer Anschrift, an welcher Mladen T***** hätte geladen und sein Erscheinen bei Gericht allenfalls auch zwangsweise durchgesetzt werden können, nicht substituierbar.
Die Bezeichnung eines inländischen Wohnortes (183) hatte unverzüglich die Enthaftung des Beschwerdeführers zur Folge, weshalb weder davon die Rede sein kann, daß der Haftgund in den verschiedenen Verfahrensstadien in nicht nachvollziehbarer Weise unterschiedlich "interpretiert worden sei", noch davon, daß durch die Haft offensichtlich "die erwartete Haftstrafe im voraus konsumiert werden sollte".
Angesichts des Umfanges und der Schwere der gegen Mladen T***** erhobenen Vorwürfe stand die sechswöchige Untersuchungshaft selbst unter Berücksichtigung der Unbescholtenheit des Beschwerdeführers zu der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis.
Da die Behauptung einer gesetzwidrigen Anordnung und Aufrechterhaltung der strafgerichtlichen Anhaltung sohin nicht zutrifft, war spruchgemäß zu beschließen.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden