Der Oberste Gerichtshof hat am 18.April 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Waldner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 9/96-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 18. und 29.Jänner 1996 eingebracht) gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995, AZ 15 Os 136/95, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als Einspruchsanmeldung und Einspruch bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 14. Dezember 1995, GZ 15 Os 136/95-6, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorge- sehen (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), sodaß die Beschwer- den zurückzuweisen waren.
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