Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Theodor Zeh und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Pedrag K*****, Arbeiter, ***** vertreten durch Dr.Kurt Klein und Dr.Paul Wuntschek, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Mathias T*****, Gewerbetreibender, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wegen S 70.418,-- brutto sA (Revisionsinteresse S 64.817,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 12.Oktober 1995, GZ 7 Ra 55/95-18, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 7.März 1995, GZ 37 Cga 8/94w-14, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger ist schuldig, dem Beklagten die mit S 4.871,04 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 811,84 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend eine Verspätung der Entlassungserklärung des Beklagten - insoweit ist auf das Erfordernis dieses Einwandes durch den Arbeitnehmer nicht einzugehen - verneint, sodaß es genügt, auf die Richtigkeit der Entscheidungsbegründung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Revisionsausführungen entgegenzuhalten:
Der Arbeitgeber ist keinesfalls verpflichtet, sofort eine Entlassung auszusprechen, sodaß die Feststellung, der Beklagte habe, nachdem er den Kläger wegen des Arbeitsversäumnisses "zur Rede stellte, und der Kläger mit den Achseln zuckte und den Beklagten stehen ließ", ..... "daraus keine Konsequenzen" gezogen (AS 61) zwar im Tatsächlichen zutrifft, aber eine unrichtige rechtliche Beurteilung impliziert, weil aus dem Nichtziehen einer "unmittelbaren" Konsequenz der Kläger redlicherweise (§ 914 ABGB) noch nicht auf einen stillschweigenden Verzicht des Beklagten auf Ausübung des Entlassungsrechtes schließen durfte. Wenn der Beklagte dem Kläger bei einer anderen Gelegenheit im Laufe desselben Tages "sagte, daß er diese Arbeitszeit am Freitag nachmittag und Samstag vormittag einarbeiten solle" (AS 61), so bedeutet dies, daß damit der Beklagte dem Kläger Gelegenheit zum Nachholen der versäumten Arbeit, vergleichbar einer Schadensgutmachung, gegeben hat. Die Formulierung als "Bitte" bedeutet keinesfalls, daß damit die Weisung des Beklagten in den Bereich der Unverbindlichkeit gerückt würde. Daraus ergab sich aus der Sicht eines redlichen Arbeitnehmers keinesfalls ein Verzicht auf die (zu bezahlende) Arbeitsleistung eines ganzen Arbeitstages und auf die Ausübung des Entlassungsrechtes (gemäß § 82 lit f GewO). Die Gelegenheit zum "Einarbeiten" und damit zur Schadensgutmachung hinsichtlich der unterbliebenen Arbeitsleistung ist nicht einer unzulässigen Anordnung von Überstunden gleichzuhalten. Die wöchentliche Normalarbeitszeit (im Sinne des § 3 Abs 1 AZG) wäre nicht überschritten worden, wenn die am Montag (vor dem Nationalfeiertag) unterbliebene Arbeitsleistung am Freitagnachmittag und Samstagvormittag nachgeholt worden wäre. Auch unter Berücksichtigung des Entgeltanspruches am 26.Oktober (§ 7 Abs 2 iVm § 9 ARG) wäre die Schwelle zur Mehr- oder Überstundenarbeit noch nicht überschritten worden, sodaß die Argumentation des Klägers, er sei gemäß § 6 Abs 2 AZG (oder gar § 20 AZG) nicht zur Überstundenarbeit verpflichtet gewesen, verfehlt ist. Wenn er sich dann weigerte, dem Einarbeitungsvorschlag, dem er schlüssig zugestimmt hat, zu entsprechen, ist die Entlassung wegen des Arbeitsversäumnisses von Montag (dem 25.Oktober 1993) unmittelbar nach der Weigerung nicht verspätet. Hätte der Kläger sogleich am Mittwoch, dem 27.Oktober 1993 erklärt, er denke nicht daran, die Gelegenheit zur Schadensgutmachung durch das geforderte spätere "Einarbeiten" wahrzunehmen, dann hätte der Beklagte ihn höchstwahrscheinlich sogleich entlassen. Ein Verzicht des Beklagten auf die Ausübung des Entlassungsrechtes hätte erst dann in Erwägung gezogen werden dürfen, wenn der Beklagte trotz einer unmißverständlichen Ablehnung des Einarbeitungsvorschlages den Kläger noch immer nicht entlassen hätte.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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