Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Hofmann als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst, Dr. Graf, Dr. Pimmer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter L*****, Handelsvertreter, ***** vertreten durch Dr. Josef Klaunzer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** VertriebsgmbH, ***** vertreten durch Dr. Martin Schober und Dr.Georg Schober, Rechtsanwälte in Wiener Neustadt, wegen S 250.015,85 sA, den
Beschluß
gefaßt:
Für die angeführte Rechtssache wird das Handelsgericht Wien als zuständiges Gericht bestimmt.
Der Beschluß dieses Gerichtes vom 27.2.1995, GZ 20 Cg 75/95-2, wird aufgehoben.
Begründung:
Der Kläger begehrt mit seiner beim Handelsgericht Wien eingebrachten Klage von der beklagten Partei die Bezahlung des Betrages von S 250.015,85 sA, der ihm als Provision gebühre, weil er für die beklagte Partei als Handelsvertreter tätig gewesen sei. Er brachte ferner vor, daß zwischen den Parteien zumindest ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden habe, und beantragte für den Fall, daß das Handelsgericht Wien seine Unzuständigkeit aussprechen sollte, die Überweisung der Rechtssache an das nicht offenbar unzuständige Landesgericht Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht.
Der Kläger hat seinen Wohnsitz in Innsbruck, die beklagte Gesellschaft ihren Sitz in Wien.
Das Handelsgericht Wien sprach vor Zustellung der Klage an den Beklagten aus, daß es unzuständig ist, und überwies die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Innsbruck.
Bei der ersten Tagsatzung, die vom Landesgericht Innsbruck als Arbeitsgericht über die Klage abgehalten wurde, meldete die beklagte Partei die Einrede der sachlichen und örtlichen Unzuständigkeit an.
In der über die Einrede durchgeführten Verhandlung erklärte der Kläger, sich ihr zu "unterwerfen", und beantragte die Überweisung der Rechtssache an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien.
Das Landesgericht Innsbruck sprach hierauf aus, daß es für die Rechtssache nicht zuständig sei, und überwies sie an das offenbar nicht unzuständige Handelsgericht Wien.
Beide den Ausspruch der Unzuständigkeit enthaltenen Beschlüsse sind rechtskräftig. Das Handelsgericht Wien legte den Akt zur Entscheidung über die Zuständigkeit vor.
Da der Kläger der Sache nach sein Vorbringen, zwischen den Parteien habe ein arbeitnehmerähnliches Verhältnis bestanden, fallengelassen hat, sind gemäß § 51 Abs 1 Z 1 und § 75 Abs 1 JN die Voraussetzungen für die Zuständigkeit des Handelsgerichtes Wien gegeben. Dieses war daher als zuständiges Gericht zu bestimmen. Dem steht nicht entgegen, daß es die Rechtssache gemäß § 261 Abs 6 ZPO an das Landesgericht Innsbruck überwiesen hatte. Die Rechtsprechung, wonach eine solche Überweisung insoweit bindend ist, als ein Ausspruch der Unzuständigkeit nicht auf Tatsachen gestützt werden darf, aus denen sich die Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes ergeben würde (EvBl 1994/19; JBl 1988, 386; SZ 93/18 ua), findet nämlich nach Ansicht des erkennenden Senates dann keine Anwendung, wenn der Überweisungsbeschluß vor Zustellung der Klage an den Beklagten gefaßt wurde und dieser daher den Beschluß, mit dem das Gericht seine Unzuständigkeit ausgesprochen hat, und damit im Ergebnis auch den Überweisungsbeschluß nicht bekämpfen konnte. Dafür spricht § 261 Abs 6 letzter Satz ZPO. Dort ist nämlich vorgesehen, daß der Beklagte trotz des Überweisungsbeschlusses die Einrede der Unzuständigkeit erheben kann, wenn er sie nicht auf Gründe stützt, die mit seinen früheren Behauptungen in Widerspruch stehen. Daraus ist aber zu schließen, daß der ohne seine Beteiligung ergangene Überweisungsbeschluß ihm gegenüber nicht bindend ist.
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