Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Zehetner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schwarz und Dr.Baumann als weitere Richter in der Verlassenschaftssache der Frida R*****, verstorben am 21. Februar/25.Februar 1993 in Berlin-Schöneberg, zuletzt wohnhaft gewesen in D*****, infolge Ordinationsantrages des Heinz K*****, vertreten durch Dr.Volker von Stocki, Notar, D- 10707 Berlin, Kurfürstendamm 50, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Antragsteller wird aufgetragen, binnen vier Wochen bekanntzugeben, wo die Verstorbene ihren letzten Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte oder ob es niemals zu einem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gekommen ist.
Begründung:
Der Antragsteller beantragte als Testamentserbe die Bestimmung eines für die Verlassenschaftsabhandlung zuständigen Gerichts mit der Begründung, die Erblasserin sei österreichische Staatsbürgerin, in Deutschland verstorben, zuletzt in Deutschland wohnhaft gewesen und habe keinerlei Vermögen in Österreich, wohl aber Sparbücher in Deutschland.
Gemäß § 28 Abs 1 JN kann eine Ordination dann erfolgen, wenn (ua) die Voraussetzungen für die örtliche Zuständigkeit eines inländischen Gerichts im Sinne dieses Gesetzes oder einer anderen Rechtsvorschrift nicht gegeben oder nicht zu ermitteln sind. § 106 JN lautet: Ist ein österreichischer Staatsangehöriger im Ausland gestorben, so ist zur Abhandlung seiner Verlassenschaft das Gericht, bei welchem der Verstorbene seinen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, oder wenn sich dieser nicht ausmitteln läßt, das Gericht zuständig, in dessen Sprengel die in die Verlassenschaft gehörigen unbeweglichen Güter ganz oder zum größeren Teile, und wenn er bloß bewegliches Vermögen besessen hat, der größere Teil des im Inland befindlichen beweglichen Vermögens gelegen ist.
Der Antragsteller hat nun bekanntgegeben, daß die Verstorbene in Österreich kein Vermögen besaß. Hingegen fehlen Angaben zu einem allfälligen letzten allgemeinen Gerichtsstand im Inland. Hiefür wäre gemäß § 66 JN der Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthalt maßgebend. Nur wenn die Verstorbene überhaupt nie einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich gehabt haben sollte, würde es an einem örtlich zuständigen Abhandlungsgericht fehlen und müßte ein solches vom Obersten Gerichtshofgemäß § 28 JN bestimmt werden.
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