Der Oberste Gerichtshof hat am 7.März 1996 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Mag.Strieder, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Petschnigg als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Josef K***** und andere Beschuldigte wegen des Verbrechens des Völkermordes nach § 321 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Beschwerde des Mag.Franz G***** gegen den Beschluß der Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18. Jänner 1996, GZ Rk 124/95-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den oben bezeichneten Beschluß, mit dem ein Subsidiarantrag des Mag.Franz G***** zurückgewiesen worden war, erhebt der Subsidiarantragsteller in einer an den Obersten Gerichtshof adressierten und dort am 8.Februar 1996 eingelangten Eingabe (ua) Beschwerde, die jedoch zurückzuweisen war, weil in den geltenden Verfahrensgesetzen eine Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Entscheidung über Beschwerden gegen Beschlüsse der Ratskammer eines Gerichtshofes erster Instanz nicht vorgesehen ist (vgl 15 Os 160/92).
Rückverweise
Keine Verweise gefunden