Der Oberste Gerichtshof hat am 27. Februar 1996 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Sild als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ivica T***** und andere wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßigen Diebstahles durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1 und 2, 130 und 15 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ramic M***** und die Berufung des Angeklagten Levent D***** gegen des Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht vom 23. November 1995, GZ 23 Vr 1794/95-188, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.
Dem Angeklagten Ramic M***** fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde (ua) Ramic M***** des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beitragstäter nach §§ 12 dritter Fall, 127, 129 Z 1 StGB schuldig erkannt.
Darnach hat er am 19. Juni 1995 in Innsbruck gemeinsam mit den Mitangeklagten Ivica T***** und Sadmir S***** sowie dem abgesondert verfolgten Mehmed M***** durch Einbruch in einen Pkw dem Albin W***** einen Taschenrechner und zwei Musikkassetten im Wert von ca S 800,-- mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern, wobei er - ebenso wie Sadmir S***** - als Aufpasser fungierte.
Der Angeklagte Ramic M***** bekämpft diesen Schuldspruch mit einer auf die Nichtigkeitsgründe der Z 9 lit a und b sowie 10 des § 281 Abs 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde.
Die Rechtsrüge des Angeklagten übergeht mit der Behauptung mangelnder Feststellungen zur subjektiven Tatseite und zu seiner Beteiligung die vom Erstgericht getroffenen Konstatierungen, wonach der Beschwerdeführer gemeinsam mit dem Mitangeklagten S***** während der Tatausführung in dessen Pkw verblieb und dort als Aufpasser fungierte (US 51). Daß der Beschwerdeführer entgegen der urteilsfremden Beschwerdeannahme nicht bloß mitfahren wollte, sondern einen Tatbeitrag leistete, wurde vom Erstgericht sohin mit schlüssiger Begründung ausdrücklich festgestellt (US 55 unten, 56). Der Einwand des Beschwerdeführers, mangels ausreichender Feststellungen zur subjektiven Tatseite hätte ein Schuldspruch nicht gefällt werden dürfen, schlägt daher fehl.
Der Bereicherungsvorsatz wurde im Urteil explizit festgestellt (US 50). Den die übrigen Tatbestands- und Qualifikationsmerkmale betreffenden Vorsatz hat das Erstgericht - Spruch und Gründe des Urteiles bilden insoweit eine Einheit - ebenfalls ausreichend festgestellt und diese Feststellungen aus den äußeren Tatumständen im Einklang mit den Denkgesetzen erschlossen (abermals US 51).
Ausgehend von diesen Urteilsfeststellungen ist aber auch das im Rahmen der Ausführungen zu Z 9 lit b iVm Z 10 vorgebrachte Argument des Beschwerdeführers, er habe sich allenfalls des Vergehens der Unterlassung der Verhinderung einer mit Strafe bedrohten Handlung nach § 286 Abs 1 StGB schuldig gemacht, insoweit käme ihm aber der besondere Strafausschließungsgrund des § 286 Abs 2 Z 1 StGB zugute, verfehlt, weil es sich erneut nicht am Urteilssachverhalt orientiert.
Da die Nichtigkeitsbeschwerde somit in keinem Punkt prozeßordnungsgemäß ausgeführt wurde, war sie gemäß § 285 d Abs 1 StPO schon bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen.
Daraus folgt, daß zur Entscheidung über die Berufungen das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben wird (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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