Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch als Vorsitzenden, den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Mag.Engelmaier und den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als weitere Richter sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Robert Göstl (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Thomas Mais (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Hellmuth (Harvey) W*****,*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Berger, Dr.Christine Kolbitsch und Dr.Heinrich Vana, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten, 1021 Wien, Friedrich Hillegeist-Straße 1, wegen vorzeitiger Alterspension bei langer Versicherungsdauer, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 3.November 1993, GZ 32 Rs 135/93-19, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 22.Juni 1993, GZ 16 Cgs 92/93y-15, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsmittels selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid vom 13.12.1991 lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers vom 18.1.1990 auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ab. Der Versicherte sei am Stichtag erwerbstätig gewesen und habe dadurch ein über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 2.658,-- S liegendes Erwerbseinkommen bezogen.
Dieser Bescheid ist durch die rechtzeitige Klage außer Kraft getreten. Deren Begehren richtete sich zunächst auf Gewährung der beantragten Leistung ab 1.2.1990. Nachdem die Beklagte in der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 3.11.1992 außer Streit gestellt hatte, daß die Erwerbstätigkeit des Klägers mit Stichtag 1.12.1990 geendet hat, erklärte sich der Kläger mit einer entsprechenden Stichtagsverschiebung eniverstanden, "so daß nunmehr die Frage zu beurteilen sei, ob ihm ab 1.12.1990 die vorzeitige Alterspension zusteht". Das ist als Einschränkung des Klagebegehrens zu werten.
Die Beklagte beantragte die Abweisung des Klagebegehrens. Der am 18.11.1926 geborene Kläger habe bis zum Stichtag 1.2.1990 206 österreichische und 574 großbritannische Versicherungsmonate erworben. Zwischen 6.4.1989 und 5.4.1990 habe er ein Erwerbseinkommen von 1.947,22 Pfund Sterling gehabt. Bei Anwendung des Fixkurses der Sozialversicherung, der am 1.2.1990 21,10 S betragen habe, entspreche dies einem monatlichen Erwerbseinkommen von 3.423,68 S und liege daher über der damaligen Geringfügigkeitsgrenze von 2.658,-- S.
Hingegen behauptet der Kläger, er habe im englischen Steuerjahr 1.4.1990 bis 31.3.1991 nur ein Erwerbseinkommen von 1.125,77 Pfund bezogen. Auch der Umrechnungskurs sei nicht richtig.
Im ersten Rechtsgang erkannte das Erstgericht die Beklagte schuldig, dem Kläger ab 1.12.1990 die vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, und wies das - an sich gar nicht mehr aufrechte - Mehrbegehren, diese Leistung bereits ab 1.2.1990 zu gewähren, ab. Es begründete den stattgebenden Teil seines Spruches damit, daß der Kläger zum Stichtag 1.12.1990 nicht mehr erwerbstätig gewesen sei. Da auch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen für die begehrte Leistung vorlägen, sei sein Anspruch begründet.
Mit Beschluß vom 16.4.1993, 32 Rs 33/93-12 gab das Berufungsgericht der gegen den stattgebenden Teil des erstgerichtlichen Urteils erhobenen Berufung der Beklagten Folge, hob den angefochtenen Urteilsteil auf und verwies die Rechtssache insoweit zur Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Dieses habe die besondere Anspruchsvoraussetzung des § 253b Abs 1 lit c ASVG nicht geprüft, deren Erfüllung zum neuen Stichtag von der Beklagten nicht zugestanden worden sei.
Im fortgesetzten Verfahren behauptete die Beklagte, der Kläger habe laut dem vom englischen Versicherungsträger übermittelten Versicherungsverlauf vom 21.8.1991 in der Zeit vom 6.4.1975 bis 5.4.1991 insgesamt 675 Wochen der Pflichtversicherung und 157 Wochen "gleichgestellter Zeiten" an Versicherungszeiten erworben. Nach telefonischer Rücksprache mit dem englischen Versicherungsträger seien die "gleichgestellten Zeiten" entsprechend dem jeweiligen englischen Steuerjahr von April 1986 bis März 1987, April 1989 bis März 1990 und April 1990 bis März 1991 zu lagern. Innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem nunmehrigen Stichtag 1.12.1990 lägen daher lediglich 16 Versicherungsmonate, die den im § 253b Abs 1 lit c ASVG geforderten Beitragsmonaten der Pflichtversicherung entsprächen, und zwar in der Zeit von Dezember 1987 bis März 1989. Auch die alternative Möglichkeit, daß die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw 6 ASVG seien, sei nicht erfüllt.
Darauf replizierte der Kläger, daß die gleichgestellten Zeiten den Pflichtbeitragszeiten entsprächen.
Im zweiten Rechtsgang wies das Erstgericht das Klagebegehren ab.
Es stellte folgenden Sachverhalt fest:
Der Kläger erwarb bis zum 1.2.1990 in der österreichischen Pensionsversicherung 206 Versicherungsmonate, davon 204 begünstigt gemäß § 502 ASVG. Daneben erwarb er in den Jahren 1942 bis 1990 in der britischen Pensionsversicherung 574 Versicherungsmonate. In Großbritannien beginnt das "Steuerjahr" jeweils in der ersten Aprilwoche und endet am 31.März des Folgejahres. Innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem 1.12.1990 erwarb der Kläger ausschließlich Versicherungszeiten in Großbritannien, und zwar vom 1.12.1987 bis 5.4.1988 (richtig: 1989) 16 Beitragsmonate zur Pflichtversicherung und vom 5.4.1988 (richtig: 1989) bis 1.12.1990 24 (richtig: 20) Monate an sogenannten "gleichgestellten Zeiten". Vom 1.1.1989 bis 16.11.1990 war der Kläger als technischer Berater und Konsulent tätig. Zwischen dem 6.4.1989 und dem 5.4.1990 bezog er in Großbritannien ein Erwerbseinkommen von 1.947,22 Pfund Sterling. Das entspricht bei einem Fixkurs von 21,10 S zum (ersten) Stichtag 1.2.1990 einem monatlichen Einkommen von 3.463,68 S.
Nach der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes erfüllt der Kläger auch bei Berücksichtigung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland über Soziale Sicherheit vom 22.7.1980 BGBl 1981/117 (Abk) idF des Zusatzabkommens vom 9.12.1985 BGBl 1987/436 keine der drei alternativen Voraussetzungen des § 253b Abs 1 lit c ASVG. Innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 1.12.1990 lägen 16 Beitragsmonate der Pflichtversicherung und 20 Monate "gleichgestellte Zeiten". Diese seien jedoch keine "Beitragsmonate" iS der zit Gesetzesstelle, so daß im Beobachtungszeitraum keine 24 Beitragsmonate nachgewiesen seien. Selbst bei Ausdehnung dieses Zeitraumes auf 42 Kalendermonate gemäß § 253b Abs 1 letzter Satz ASVG lägen höchstens 22 Beitragsmonate vor. Die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag 1.12.1990 seien weder Beitragsmonate noch Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw 6 leg cit, sondern "gleichgestellte Zeiten".
Der Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers nicht Folge.
Es erachtete die Rechtsmittelausführungen für nicht stichhältig und die Rechtsansicht des Erstgerichtes für zutreffend und führte ergänzend aus: Würden die "gleichgestellten Zeiten" als neutrale Zeiten bzw als nur für die Bemessung der Höhe der Leistung erhebliche Zeiten angesehen, änderte dies nichts daran, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag weder Beitragsmonate noch Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw 6 ASVG wären. Dafür, daß die "gleichgestellten Zeiten" aus der Tätigkeit als technischer Berater und Konsulent Zeiten eines Bezuges von Arbeitslosen- oder Krankengeld sein könnten, fehle jeder Anhaltspunkt.
In der Revision macht der Kläger unrichtige rechtliche Beurteilung (der Sache) geltend und beantragt, die Urteile der Vorinstanzen im klagestattgebenden Sinn abzuändern.
Die Beklagte erstattete keine Revisionsbeantwortung.
Die nach § 46 Abs 3 ASGG in der hier noch anzuwendenden Fassung vor der ASGG-Nov 1994 zulässige Revision ist nicht berechtigt.
Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer hat der Versicherte gemäß § 253b Abs 1 ASVG (in der im vorliegenden Fall anzuwendenden Fassung) nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn ua c) innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 bzw Z 6 sind... Fallen in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag Ersatzmonate dieser Art, so verlängert sich der Zeitraum um diese Zeiten bis zum Höchstausmaß von 42 Kalendermonaten.
Dafür, daß in den Zeitraum der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 1.12.1990 Ersatzmonate der genannten Art fielen, ergibt sich weder aus dem Vorbringen der Parteien noch aus den Entscheidungsgrundlagen ein Hinweis.
Es kommt daher nur darauf an, ob in der Zeit vom 1.12.1987 bis 30.11.1990 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung nachgewiesen sind oder ob die zwölf letzten Versicherungsmonate vor dem 1.12.1990 Beitragsmonate der Pflichtversicherung sind.
Beide Varianten wurden von den Vorinstanzen ohne Rechtsirrtum verneint.
Da der Kläger sowohl nach den österreichischen als auch nach den großbritannischen Rechtsvorschriften Versicherungszeiten zurückgelegt hat, gilt nach Art 16 Abs 1 Abk für die Feststellung des Anspruches auf eine Alterspension nach den österreichischen Rechtsvorschriften jede nach den großbritannischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit unter Berücksichtigung des Art 17 als eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegte Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. (Unter "Alterspension" ist nach Art 1 Abs 1 Z 15 Abk in bezug auf Österreich eine nach den österreichischen Rechtsvorschriften über die Pensionsversicherung für den Fall des Alters zu gewährende Geldleistung zu verstehen, also auch die vom Kläger begehrte vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer.)
Nach Art 1 Abs 1 Abk bedeuten in diesem Abk die Ausdrücke "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit (Z 10), "Beitragszeit" eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften einer der (Vertrags)Parteien Beiträge für die betreffende Geldleistung entrichtet wurden, zu entrichten sind oder als entrichtet gelten (Z 11) und "gleichgestellte Zeit" in bezug auf Österreich eine Zeit, soweit sie einer Beitragszeit gleichsteht, in bezug auf das Gebiet des Vereinigten Königreiches eine Zeit, für die nach den Rechtsvorschriften dieser (Vertrags)Partei Beiträge für die betreffende Geldleistung gutgeschrieben wurden (Z 12).
Die im Art 16 Abs 1 Abk angeordnete Gleichstellung der in beiden Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten gilt in bezug auf Österreich auch für die im vorliegenden Fall in Frage kommenden Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG. Für den Nachweis der 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag und für die Erfüllung der Alternativvariante, daß die letzten zwölf Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate sind, sind daher auch die großbritannischen Versicherungszeiten heranzuziehen, soweit es sich auch im Vereinigten Königreich um Beitragszeiten der Pflichtversicherung handelt (vgl MGA Zwischenst SV AllgT Lfg 24, 79f).
Die erstgenannte Zweidritteldeckung ist keinesfalls gegeben, weil in den letzten 36 Kalendermonaten vor dem Stichtag nur 16 (großbritannische) Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind.
Die zweitgenannte Dritteldeckung wäre nur dann erfüllt, wenn die an diese Beitragsmonate anschließenden 20 Monate an gleichgestellter Zeit von April 1989 bis November 1990 - ähnlich wie die früheren deutschen Ausfallzeiten (SSV-NF 2/141 mwN; MGA Zwischenst SV Lfg 26, 1a, 91f) - keine "Versicherungsmonate iS des § 253b Abs 1 lit c ASVG wären.
Die - nunmehr Anrechnungszeiten - genannten deutschen Ausfallzeiten sind nämlich nur als Versicherungszeiten zu betrachten, "soweit sie Beitragszeiten gleichstehen". Da diese Zeiten aber nach deutschem Recht grundsätzlich nur zur Bemessung der Renten, nicht aber zur Beurteilung anderer Tatbestände, zB der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen heranzuziehen sind, sind sie auch im Rahmen des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Soziale Sicherheit vom 22.12.1966 BGBl 1969/382 nur dann als Versicherungszeiten zu berücksichtigen, wenn der Ausdruck "Versicherungszeiten" im Zusammenhang mit Berechnungsvorschriften verwendet wird, also zB nicht bei den Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG. In der zit E wurde daraus der Schluß gezogen, daß Ausfallzeiten nach den deutschen Rechtsvorschriften von den österreichischen Versicherungsträgern für die allgemeine Leistungsvoraussetzung der Wartezeit nicht heranzuziehen sind, weil sie nach den deutschen Rechtsvorschriften (grundsätzlich) nur für die Bemessung der Rente zählen. Dies hat nach der zit E auch für die besondere Leistungsvoraussetzung der Bruchteilsdeckung im Sinne des § 253b Abs 1 lit c ASVG zu gelten, weil es sich dabei um Verschärfungen der allgemeinen Voraussetzung der Wartezeit handelt. Ausfallzeiten sind daher als nach den deutschen Rechtsvorschriften zurückgelegte Versicherungszeiten für den Erwerb eines Anspruches auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer nur zu berücksichtigen, wenn es darum geht, ob am Stichtag 420 für die Bemessung der Leistung zu berücksichtigende Versicherungsmonate erworben sind. Ausfallzeiten sind nur insoweit als gleichgestellte Zeiten Versicherungszeiten, als sie Beitragszeiten gleichstehen. Abgesehen von dem erwähnten Ausnahmefall stehen die Ausfallzeiten jedoch Beitragszeiten nur für die Bemessung der Leistungen gleich, weshalb sie auch nur insoweit "gleichgestellte Zeiten" und damit "Versicherungszeiten" im Sinne des Art 1 Z 11 und 12 und des Art 26 Abs 1 des AbkSozSi-BRD sind. Diese Ausfallzeiten sind daher bei allen Bruchteilsdeckungsvarianten des § 253b Abs 1 lit c ASVG nicht zu berücksichtigen, weshalb es sich bei solchen Zeiten auch nicht um die "letzten zwölf Versicherungsmonate" vor dem Stichtag im Sinne dieser Gesetzesstelle handeln kann.
Entgegen der Rechtsansicht des Revisionswerbers ist die Zeit von April 1989 bis November 1990 nicht wie eine Ausfallzeit (Anrechnungszeit) im Sinne der vorzit E behandelt worden. Dies ergibt sich aus den zit Definitionen des Art 1 AbkSozSi-Großbrit: Nach dessen Abs 1 Z 10 bedeutet der Ausdruck "Versicherungszeit" eine Beitragszeit oder gleichgestellte Zeit. Deshalb handelt es sich auch bei den letzten zwölf Monaten vor dem Stichtag (1.12.1990) um Versicherungsmonate, nicht aber um Beitragsmonate.
Aus dem Hinweis auf Art 10 AbkSozSi-Großbrit, der sich nicht auf die nach den Sonderversicherungen für selbständig Erwerbstätige zurückgelegten Versicherungszeiten bezieht (MGA Zwischenst SV Lfg 20, 7a, 30), ist für den Revisionswerber nichts zu gewinnen. Diese Bestimmung regelt nur die Umrechnung von österreichischen Dienstnehmer-Beitragszeiten in den großbritannischen Einkommensfaktor bzw die Umrechnung eines solchen Einkommensfaktors in eine österreichische Versicherungszeit, hat aber mit der hier entscheidenden Frage der Qualität dieser Zeiten nichts zu tun.
Die begehrte vorzeitige Alterpension bei langer Versicherungsdauer wurde von den Vorinstanzen deshalb mangels der besonderen Leistungsvoraussetzung der Bruchteilsdeckung zu Recht abgewiesen.
Der Anregung des Revisionswerbers, beim Verfassungsgerichtshof die Aufhebung des § 253b Abs 1 lit c ASVG (in der hier noch anzuwendenden Fassung) zu beantragen, ist nicht zu folgen. Der Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer ist ua an die Voraussetzung geknüpft, daß innerhalb der letzten 36 Kalendermonate vor dem Stichtag 24 Beitragsmonate der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nachgewiesen sind oder die letzten 12 Versicherungsmonate vor dem Stichtag Beitragsmonate der Pflichtversicherung oder Ersatzmonate gemäß § 227 Abs 1 Z 5 (im wesentlichen Bezug einer Geldleistung aus der Arbeitslosenversicherung) bzw 6 (Bezug von Krankengeld) sind. Bei diesen Bruchteilsdeckungen handelt es sich um eine besondere Leistungsvoraussetzung. Sie soll gewährleisten, daß diese Frühpension nur Personen zukommt, die der Versichertengemeinschaft auch noch in der letzten Zeit vor dem Stichtag, und zwar als Pflichtversicherte, verbunden waren (vgl Tomandl, Grundriß des österreichischen Sozialrechts4 Rz 167) bzw infolge Krankheit oder Arbeitslosigkeit keine Beitragsmonate der Pflichtversicherung sondern nur Ersatzmonate erwerben konnten. Daß die besondere Anspruchsvoraussetzung - abgesehen von diesen Ersatzmonaten - nur durch Beitragsmonate der Pflichtversicherung erfüllt werden kann, ist durchaus sachgerecht und liegt im übrigen in der freien Gestaltungsmöglichkeit des Gesetzgebers hinsichtlich der Zugangsbedingungen dieser vorzeitigen Alterspension.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
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