Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Prof.Irmgard A*****, vertreten durch Dr.Alexander Widter und Dr.Regina Mayrhauser, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei ***** Versicherung AG, ***** vertreten durch Dr.Hermann Rieger, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 14.569 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Knittelfeld zugewiesen.
Begründung:
Am 11.4.1995 ereignete sich auf der Gemeindestraße Mitterbach-Rachau ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW der Klägerin und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversichertes Fahrzeug beteiligt waren. Die Klägerin begehrt den Ersatz ihrer restlichen Schäden in der Höhe des Klagsbetrages; der Unfall sei vom Lenker des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges verschuldet worden.
Sie berief sich zum Beweis ihres Vorbringens auf die Vernehmung zweier in Wien wohnender Zeugen, auf die Vornahme eines Lokalaugenscheines, Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens und ihre Einvernehmung.
Die beklagte Partei beantragte die Abweisung der Klage, berief sich auf die Vernehmung zweier in Knittelfeld wohnhafter Zeugen und begehrte ebenfalls die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines kraftfahrzeugtechnischen Sachverständigengutachtens. Sie beantragte die Delegierung an das Bezirksgericht Knittelfeld, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet habe.
Die Klägerin sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus, weil die von ihr beantragten Zeugen in Wien wohnhaft seien und eine Rekonstruktion des Unfallherganges aufgrund der vorgelegten Fotografien und des Gendarmerieprotokolls möglich sei.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Die Delegierung ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignete; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse in § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 7/95 uva). Es trifft zwar zu, daß die vorliegenden Fotografien und das Gendarmerieprotokoll weitgehende Rückschlüsse auf den Unfallshergang zulassen, doch ist zu berücksichtigen, daß beide Parteien die Vornahme eines Ortsaugenscheines beantragt haben. Dieser ist aber zweckmäßigerweise von dem Gericht, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat, durchzuführen.
Bei Abwägung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallortes durchgeführt werden kann.
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