Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Ehmayr als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Bauer und Dr.Steinbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Wolfgang Dorner (aus dem Kreis der Arbeitgeber) und Walter Darmstädter (aus dem Kreis der Arbeitnehmer) als weitere Richter in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Margaretha H*****, Pensionistin, ***** vertreten durch Dr.Reinhard Tögl und Dr.Nicoletta Wabitsch, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Pensionsversicherungsanstalt der Arbeiter, Roßauer Lände 3, 1092 Wien, im Revisionsverfahren nicht vertreten, wegen Pflegegeld, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.September 1995, GZ 7 Rs 101/95-17, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 18. April 1995, GZ 37 Cgs 68/93p-13, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten des Revisionsverfahrens selbst zu tragen.
Entscheidungsgründe:
Die gerügte Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Nach den Feststellungen kann die Klägerin alle Reinigungsarbeiten in der Wohnung selbst ausführen, eine Einschränkung besteht nur insoweit, als sie auf Leitern und an exponierten Stellen nicht tätig sein kann; da epileptische Anfälle unvorhersehbar auftreten, bestünde ansonst durch einen Sturz im Fall des Auftretens eines Anfalles die Gefahr von Verletzungen.
Das Berufungsgericht gelangte zum Ergebnis, daß die Klägerin unter diesen Umständen keiner Hilfe für die Reinigung der Wohnung iSd § 2 Abs 1 EinstV bedürfe, weil sie Verlängerungshilfen für Arbeitsgeräte verwenden und die Arbeiten daher vom Boden aus verrichten könne und die Reinigung solcher Bereiche, die auf diese Art nicht erreichbar seien, nur in größeren Zeitabständen erforderlich sei und daher keinen ständigen Hilfsbedarf erfordere. Dem hält die Klägerin im wesentlichen entgegen, daß im Hinblick auf ihre Sehbehinderung die besonders gute Beleuchtung des Raumes erforderlich sei, um den Rest an Sehkraft zu verwerten; es sei daher die regelmäßige Reinigung der Fenster wie auch der Beleuchtungskörper erforderlich. Nach den Ergebnissen des Verfahrens ist die Sehkraft der Klägerin aber nicht in der in der Revision dargestellten Weise eingeschränkt. Bedingt durch den Grauen Star besteht zwar eine mäßige Einschränkung der Sehkraft an beiden Augen, wobei allerdings die Alltagsanforderungen bezüglich des Sehens sowohl im Fern- als auch im Nahbereich noch leicht erreicht werden. Es trifft daher nicht zu, daß aus Gründen einer Sehbehinderung über das übliche Maß hinaus Reinigungsarbeiten erforderlich wären, um besonders qualifizierte Beleuchtungsverhältnisse sicherzustellen. Daß aber ausgehend vom üblichen Rhythmus der Reinigungsarbeiten ein Hilfsbedürfnis im Sinne des § 2 Abs 1 EinstV nicht besteht, wird in der Revision gar nicht in Frage gestellt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG. Ob ein Kostenersatzanspruch nach Billigkeit trotz Unterliegens im Verfahren gerechtfertigt ist, ist nicht allein nach den Einkommen- und Vernögensverhältnissen der klagenden Partei zu beurteilen. Weitere Voraussetzung ist die die tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeit des Verfahrens (10 ObS 35/95 - SSV-NF 9/24 im Druck). Diese Umstände rechtfertigen aber hier einen Kostenzuspruch im Sinne des § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG nicht. Die Revision führt zur Begründung des Abänderungsantrages nur durch die Aktenlage nicht gedeckte Tatsachenbehauptungen ins Treffen. Von tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten im Sinne der zitierten Gesetzesstelle kann dabei keine Rede sein.
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