Der Oberste Gerichtshof hat am 14.Dezember 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Reisenleitner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kuch, Mag.Strieder, Dr.Rouschal und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dr.Johannes R***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach § 302 Abs 1 StGB über die Beschwerden der Marianne H***** sowie des Franz S*****, GZ 15 Os 136/95-1 und 2 (beim Obersten Gerichtshof direkt am 7. und 21. September 1995 eingebracht), gegen den Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20.Juli 1995, AZ 15 Os 75/95, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (als Einspruchsanmeldung und "Ablehnung der Sachwalterschaft" bezeichneten) Beschwerden werden zurückgewiesen.
Gründe:
Gegen den angefochtenen Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 20. Juli 1995, GZ 15 Os 75/95-5, ist ein weiterer Rechtszug in den Prozeßgesetzen nicht vorgesehen (Art 92 Abs 1 B-VG, § 16 StPO), sodaß die Beschwerden zurückzuweisen waren.
Rückverweise
Keine Verweise gefunden