Der Oberste Gerichtshof hat am 28.November 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Lachner als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Prof.Dr.Hager, Dr.Schindler, Dr.Mayrhofer und Dr.Schmucker als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Brunner als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ljiljana R***** und andere wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB als Beteiligte nach § 12 dritter Fall StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ljiljana R***** gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Innsbruck vom 7. August 1995, GZ 20 Vr 3757/94-220, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters der Generalprokuratur, Generalanwalt Dr.Schroll, der Angeklagten Ljiljana R***** und des Verteidigers Dr.Schäfer zu Recht erkannt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.
Der Angeklagten fallen auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurden (ua) Ljiljana R***** und Ljubica St***** des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12 dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB schuldig erkannt, weil sie im November 1989 in Matrei am Brenner und Innsbruck zusammen mit den abgesondert verfolgten Nenad St*****, Ruzika M***** und Dragutin M***** zur Ausführung einer strafbaren Handlung, nämlich zu dem von den abgesondert verfolgten Stanimir M***** und einem bislang nicht bekannten "Z*****" am 24.November 1989 in Innsbruck unter Verwendung einer Waffe zum Nachteil des F*****-Marktes begangenen schweren Raubes, bei dem unter Vorhalt einer Pistole sowie unter anderem durch Fesselung des Filialleiter-Stellvertreters Alexander A*****, also mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (§ 89 StGB), nach Abnahme des Tresorschlüssels dem Verfügungsberechtigten eine fremde bewegliche Sache, nämlich 80.000 S Bargeld, mit dem Vorsatz weggenommen wurde, durch deren Zueignung sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, dadurch beitrugen, daß sie sich bei der Tage zuvor in Matrei am Brenner durchgeführten Besprechung zur Tatausführung mit dem Vorgehen einverstanden erklärten, durch die Zusage ihrer Hilfe die Tatausführenden im Entschluß bestärkten, sowie darüber hinaus dadurch, daß Ljiljana R***** absprachegemäß die Zusicherung gab, sich nach der Tat zur Ablenkung eines Tatverdachtes bei der Polizei nach dem Verbleiben ihrer Eltern (Nikola und Ljubica St*****) sowie ihres Bruders (Nenad St*****) zu erkundigen, und Nikola St***** - in Ansehung dessen das Urteil in Rechtskraft erwachsen ist - sowie Ljubica St*****, die als Putztrupp im Tatobjekt arbeiteten, absprachegemäß den Zutritt für die die Raubtat Ausführenden durch die von außen nicht zu öffnenden Eingangstür ermöglichten und sich dann wie vereinbart fesseln ließen.
Die Geschworenen verneinten die Slavisa R***** betreffende Hauptfrage 1 in Richtung des Verbrechens des schweren Raubes nach §§ 12, dritter Fall, 142 Abs 1, 143 zweiter Fall StGB mit vier Ja- und vier Neinstimmen (weshalb der Genannte - rechtskräftig - gemäß § 336 StPO freigesprochen wurde), bejahten jedoch die Ljiljana R*****, Nikola St***** und Ljubica St***** betreffenden und jeweils ein gemeinsames Vorgehen ua mit Slavisa R***** umfassenden Hauptfragen 2, 3 und 4 stimmeneinhellig. Die für den Fall der Bejahung der Hauptfragen 2 bis 4 gestellten Zusatzfragen nach dem Vorliegen eines entschuldigenden Notstandes (§ 10 StGB) verneinten die Geschworenen ebenfalls stimmeneinhellig.
Die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 des § 345 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten Ljiljana R***** ist nicht berechtigt.
Einen inneren Widerspruch in den Antworten der Geschworenen erblickt die Beschwerdeführerin in dem Umstand, daß die Laienrichter mit der Hauptfrage 2 bejahten, daß die Beschwerdeführerin sich an der Raubtat gemeinsam (auch) mit Slavisa R***** beteiligt habe, während die Geschworenen durch Verneinung der Slavisa R***** betreffenden Hauptfrage 1 ein solches gemeinsames Vorgehen ausschlossen.
Ausgehend davon, daß die Geschworenen eine Frage zur Gänze verneinen können, wenn ihnen auch nur ein einziges (subjektives oder objektives) Tatbestandsmerkmal der betreffenden strafbaren Handlung nicht festzustehen scheint, läge ein Nichtigkeit bewirkender Widerspruch im Verdikt der Laien nur dann vor, wenn bei keiner denkbaren Variante die Antworten der Geschworenen in Ansehung mehrerer, der Beitragstäterschaft an derselben Tat Angeklagter miteinander vereinbar wären. Eine verschiedene Beurteilung der Täter zweier das äußere Tatbild der gemeinsamen Besprechung der Tatausführung (im Sinne einer Beitragstat nach § 12 dritter Fall StGB) in gleicher Weise verwirklichenden Beitragshandlungen - fallbezogen unterscheiden sich die sonstigen in der Hauptfrage 1 genannten Tatbeiträge von den in der Hauptfrage 2 genannten Beitragsmodalitäten - ist aber denkmöglich und kann durchaus sachgerecht sein. Eine solche unterschiedliche Fragenbeantwortung ist insbesondere dann frei von Widerspruch, wenn einer der beiden Beitragstäter trotz des Umstandes, daß er mit seinem gemeinsam abgesprochenen Vorgehen objektiv eine Raubtat unterstützt, subjektiv ohne den Vorsatz handelt, mit diesem versprochenen Zusammenwirken zu einer strafbaren Handlung eines Dritten beizutragen, weil er etwa den diesbezüglichen Tatplan nicht kennt. Genau diese Sachverhaltskonstellation entspricht im übrigen der Verantwortung des Slavisa R***** (189 ff/Bd III). Zudem betrifft der in der Hauptfrage 2 enthaltene Hinweis auf ein gemeinsames Vorgehen der Beschwerdeführerin (auch) mit Slavisa R***** keinen für die Beurteilung ihrer Beteiligung wesentlichen Umstand. Da die Geschworenen die Beteiligung der Slavisa R***** (im Stimmenverhältnis 4 : 4 zur ersten Hauptfrage) verneint haben, bedurfte es auch nicht der von der Beschwerde vermißten Ausklammerung des Erstangeklagten aus der ausschließlich auf die Beurteilung der Tat der Beschwerdeführerin gerichteten Hauptfrage 2.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390 a StPO.
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