Der Oberste Gerichtshof hat durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr.Gamerith als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kodek, Dr.Niederreiter, Dr.Redl und Dr.Griß als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei V*****, vertreten durch Dr.Bernhard Krause, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei V*****gesellschaft mbH, vertreten durch Schönherr Barfuß Torggler Partner Rechtsanwälte in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren: 480.000 S), infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Rekursgericht vom 21.September 1995, GZ 1 R 129/95-25, den
Beschluß
gefaßt:
Der außerordentliche Revisionsrekurs der beklagten Partei wird gemäß §§ 402 Abs 4, 78 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung:
Entgegen der Meinung der Beklagten haben die Vorinstanzen zutreffend erkannt, daß der von ihr am 9.10.1994 angekündigte Wettbewerb "Kunst für alle" mit dem der Entscheidung ecolex 1990, 91 = MR 1991, 79 = WBl 1991, 204 - Autorenhonorar zugrunde liegenden Fall schon deshalb nicht vergleichbar ist, weil zumindest die für die drei von der Jury ausgewählten Sieger-Klebebilder von Einsendern ausgesetzten "Kaufpreise" in Höhe von je 1 Million S in keinem vernünftigen Verhältnis zur geforderten Leistung (Herstellung von "Collagen" aus 23 verschiedenen Farbbildern, die in der Zeit vom 9.10.1994 bis zum 5.11.1994 in der Tageszeitung der Beklagten "zur Verfügung gestellt" worden sind) standen.
Bei dieser Sachlage hängt aber die Entscheidung auch nicht mehr von der Lösung ab, ob auf den Begriff der "Zugabe (Prämie)" iS des § 9a UWG, wenn es sich dabei um die Einräumung einer Teilnahmemöglichkeit an einem Preisausschreiben (Gewinnspiel) gemäß dessen Abs 2 Z 8 handelt, die zu § 28 UWG aF ergangene Rechtsprechung zur Zufallsabhängigkeit (vgl die zuletzt gegebene Zusammenfassung in ÖBl 1991, 265 = ecolex 1991, 548 = WBl 1991, 299 - Abenteuer-Spiel) weiterhin anwendbar ist, hat doch schon das Erstgericht zutreffend erkannt, daß die Beklagte mit dem beanstandeten "Wettbewerb" jedenfall gegen § 1 UWG verstoßen hat, weil im Hinblick auf den durch die angekündigten exorbitanten "Kaufpreise" bewirkten übertriebenen Anlockeffekt der mit einem rechtlichen Kaufzwang ihrer Tageszeitung verknüpften Werbemaßnahme unter dem Gesichtspunkt des Kundenfangs der Fall einer mit den Grundsätzen des Leistungswettbewerbs nicht mehr zu vereinbarenden und daher sittenwidrigen Wertreklame vorliegt (vgl dazu SZ 63/126 = ÖBl 1990, 208 = MR 1990, 197 = ecolex 1990, 764 - Schau hin und gewinn!; ÖBl 1995, 211 - Falschpark-Strafzettel; MR 1995, 150 - Städteflugreisen).
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