Der Oberste Gerichtshof hat am 7.November 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Gebhard S***** wegen des Vergehens der Urkundenfälschung nach § 223 Abs 2 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23.Juni 1995, AZ 21 Bs 112/95 (= GZ 15 E Vr 6/93-103 des Landesgerichtes St.Pölten) nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß wurde einer Beschwerde des Gebhard S***** gegen den Beschluß des Landesgerichtes St.Pölten vom 9.Februar 1995 (ON 93), mit welchem ein (bereits zum wiederholten Mal gestellter) Antrag des zum AZ 15 E Vr 6/93 rechtskräftig verurteilten Gebhard S***** auf Wiederaufnahme dieses Verfahrens abgewiesen worden war, nicht Folge gegeben.
Gegen diesen Beschluß richtet sich die - durch weitere Eingaben ergänzte - Beschwerde S***** vom 25.Juli 1995 mit dem Ziel, eine Korrektur der Entscheidung des Oberlandesgerichtes zu erreichen.
Dieses Begehren ist jedoch einer sachlichen Erörterung schon deshalb nicht zugänglich, weil im vorliegenden Fall ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof im Gesetz nicht vorgesehen ist (§ 357 Abs 3 StPO).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
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