Der Oberste Gerichtshof hat am 26.September 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Neumayr als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Stefan V***** wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 129 Z 1 und § 15 StGB sowie einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Schöffengericht vom 24.Juli 1995, GZ 37 Vr 1.379/95-35, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die (nicht ausgeführte) Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.
Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Nach Urteilsverkündung hat der Angeklagte "Berufung wegen Strafe erklärt". Innerhalb der 3-tägigen Frist des § 284 Abs 1 StPO hat sein Verteidiger diese Berufungsanmeldung wiederholt und zusätzlich Nichtigkeitsbeschwerde angemeldet. In der Folge hat er jedoch nur die Berufung ausgeführt, ohne allerdings die Nichtigkeitsbeschwerde ausdrücklich zurückzuziehen. Da er auch bei deren Anmeldung keinen der im § 281 Abs 1 Z 1 bis 11 StPO angegebenen Nichtigkeitsgründe deutlich und bestimmt bezeichnet hat, war die Nichtigkeitsbeschwerde vom Obersten Gerichtshof zurückzuweisen (§§ 285 a Z 2, 285 d Abs 1 Z 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390 a StPO.
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