Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Bauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Friedrich Weinke und Friedrich Wienerroither als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Robert K*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Berger ua, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei K***** GmbH Co KG, ***** vertreten durch Dr.Roland Kassowitz, Rechtsanwalt in Wien, wegen 228.823,99 S sA (Streitwert im Revisionsverfahren 228.645,11 S sA), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 26.April 1995, GZ 7 Ra 27/95-34, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 7.Juli 1994, GZ 15 Cga 214/93m-27, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 11.425 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.905 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Da die Begründung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
In der Entscheidung DRdA 1973, 264 kam der Oberste Gerichtshof zum Ergebnis, daß negative Äußerungen eines Angestellten über das von ihm zu verkaufende Fahrzeug den Entlassungsgrund des § 27 Abs 1 AngG erfüllen. Diese Entscheidung wurde im Schrifttum (B.Schwarz aaO 265 ff) abgelehnt. Es ist jedoch entbehrlich, auf die in diesem Zusammenhang erörterten Fragen einzugehen, weil sich der hier festgestellte Sachverhalt von dem der zitierten Entscheidung zugrundeliegenden wesentlich unterscheidet. Dort äußerte sich nämlich der Vertriebsleiter einer großen Autofirma gegenüber einem Zwischenhändler und damit einem Kunden negativ über das Produkt, so daß die Interessen des Dienstgebers dadurch sehr wohl beeinträchtigt werden konnten. Hier deponierte der Kläger aber seine Kritik gegenüber einem anderen Autohändler derselben Marke, der als Kunde der beklagten Partei nicht in Frage kam. Dem Gespräch kommt eher der Charakter einer Fachdiskussion zweier auf gleicher Ebene mit dem Vertrieb befaßter Personen zu. Wenn der Kläger dabei die Negativa des Produktes hervorhob, wurden die Interessen der klagenden Partei nicht in einem Maß beeinträchtigt, daß der angezogene Entlassungstatbestand erfüllt wäre. Dafür, daß die Meinung des Klägers über das Preis-Leistungs-Verhältnis des Fahrzeuges irgendeine Auswirkung auf seine Verkaufstätigkeit bzw seinen Verkaufserfolg gehabt hätte, bestehen aber keine Anhaltspunkte.
Nach den Feststellungen bestand der Bezug des Klägers aus einem Fixum und einer Garantieprovision von 14.500 S. Die Garantieprovision ist damit ein fixer Gehaltsbestandteil und unterscheidet sich von einem echten Fixum nur dadurch, daß sie für den Fall, daß höhere Provisionen anfallen, auf den Provisionsverdienst angerechnet wird. Bei Anwendung der Regelungen des Punktes D des Kollektivvertrages für Handelsangestellte ist daher eine Garantieprovision dem Fixum gleichgestellt. Die Einbeziehung der Garantieprovision in die Berechnung des Überstundenentgeltes entspricht § 10 Abs 2 AZG.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.
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