Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsrekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Paul G*****, Betriebsberater, ***** vertreten durch Dr.Wilfried Plattner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagte Partei M***** GesmbH, ***** vertreten durch Dr.Wolfgang Offer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 1,580.997,30 brutto sA, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 4.April 1995, GZ 5 Ra 38/95-30, womit der Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Arbeits- und Sozialgericht vom 2.Jänner 1995, GZ 44 Cga 185/93d-25, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Dem Revisionsrekurs der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Revisionsrekurses selbst zu tragen.
Das Kostenersatzbegehren der beklagten Partei für ihre Revisionsrekursbeantwortung wird zurückgewiesen.
Begründung:
Mit Beschluß vom 2.1.1995, ON 25, hob das Erstgericht die am 17.11.1993 erteilte Bestätigung der Rechtskraft und Vollstreckbarkeit des Versäumungsurteiles vom 27.8.1993, ON 2, auf. Dem dagegen erhobenen Rekurs des Klägers gab das Rekursgericht nicht Folge.
Der gegen diesen bestätigenden Beschluß gerichtete Revisionsrekurs des Klägers - über den gemäß § 7a Abs 3 JN iVm § 11a Abs 1 und Abs 2 Z 2 lit a sowie Abs 3 Z 2 ASGG (argumentum "auch") durch einen Dreier-Senat zu entscheiden ist - ist nicht begründet (§ 48 ASGG). Nach der dieselben Parteien betreffenden Vorentscheidung (9.2.1995, 8 Ob A 207/95) konnte wegen mangelnder Parteifähigkeit der beklagten Partei gegen diese kein wirksamer Titel entstehen und daher auch keine Bestätigung der Rechtskraft erfolgen.
Für die Revisionsrekursbeantwortung, die gemäß § 521a ZPO keinen Fall eines zweiseitigen Rekurses betrifft, gebührt gemäß den §§ 40, 50 ZPO iVm § 74 EO kein Kostenersatz; überdies wurde verabsäumt, auf die Unzulässigkeit des Revisionsrekurses hinzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 40, 50 ZPO).
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