Der Oberste Gerichtshof hat am 1.Juni 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag.Eckert als Schriftführer im Verfahren zur Unterbringung des Ermin M***** in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gemäß § 21 Abs 1 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Betroffenen gegen das Urteil des Landesgerichtes Klagenfurt als Schöffengericht vom 20.Februar 1995, GZ 17 Vr 813/94-50, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.
Gründe:
Ermin M***** wurde gemäß § 21 Abs 1 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, weil er am 15.Mai 1994 in U***** unter dem Einfluß eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes (§ 11 StGB), der auf einer geistigen und seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht, den Andreas M***** durch die im Urteil näher beschriebenen Handlungen, welche (unter anderem) eine an sich schwere Verletzung, nämlich ausgedehnte Hautablederungen im Bereich der Unterarme und Hände zur Folge hatten, am Körper verletzt und damit eine Tat begangen hat, die ihm, wäre er zur Tatzeit zurechnungsfähig gewesen, als Vergehen der schweren Körperverletzung nach §§ 83 Abs 1, 84 Abs 1 StGB zugerechnet würde.
Die vom Betroffenen dagegen allein aus § 281 Abs 1 Z 4 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde geht fehl.
Dem Beschwerdestandpunkt zuwider bedeutete die - wenn auch erst im Urteil begründete (§ 238 Abs 2 StPO; US 13 iVm S 283) - Abweisung des in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf Beiziehung eines zweiten psychiatrischen Gutachters und Durchführung eines Ortsaugenscheines, "zumal die einvernommenen Zeugen widersprüchliche Angaben über den Hergang des gegenständlichen Vorfalles gemacht haben" (281), keine Hintansetzung von Verteidigungsrechten. Denn während es für die - auch im Einweisungsverfahren nur ausnahmsweise gebotene (Mayerhofer-Rieder StPO3 E 4 zu § 429) - Zuziehung eines zweiten psychiatrischen Experten an den (im übrigen niemals behaupteten) gesetzlichen Voraussetzungen (§§ 118 Abs 2 bzw 125, 126 Abs 1 StPO) gebricht, erweist sich der weitere Beweisantrag von vornherein als unschlüssig, weil er jede Begründung dafür vermissen läßt, inwieweit die den Kernbereich der Tatbegehung nicht tangierenden unterschiedlichen Angaben der Zeugen zu den genauen zeitlichen und örtlichen Komponenten der Ausführung im Sinne des § 116 StPO durch die Besichtigung des Tatortes hätten aufgeklärt werden können.
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z 2 StPO).
Über die vom Betroffenen außerdem angemeldete Berufung wird demnach das Oberlandesgericht Graz zu befinden haben (§§ 285 i, 429 Abs 1 StPO).
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