Der Oberste Gerichtshof hat am 27.April 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Horak als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Rzeszut, Dr.Schindler, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag.Rohrböck als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Peter Michael S***** wegen des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Peter Michael S***** gegen das Urteil des Landesgerichtes Wels als Schöffengericht vom 25.November 1994, GZ 12 Vr 196/94-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugemittelt.
Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.
Gründe:
Peter Michael S***** wurde (1) des Vergehens der Entziehung eines Minderjährigen aus der Macht des Erziehungsberechtigten nach § 195 Abs 1, 2 und 3 StGB sowie (2) des Verbrechens der versuchten Unzucht mit Unmündigen nach §§ 15 Abs 1, 207 Abs 1 StGB schuldig erkannt. Darnach hat er in Bad Goisern vom 9.Oktober 1993 bis 11.November 1993 und vom 12.November 1993 bis 15.November 1993 den am 27.Dezember 1979 geborenen, zur Tatzeit sohin unmündigen Thomas D***** (1) in der Absicht, ihn zur Unzucht zu mißbrauchen, durch Gewährung von Unterkunft in seinem Haus, vor der erziehungsberechtigten Mutter Heidemarie D***** verborgen gehalten; (2) auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht zu mißbrauchen getrachtet, indem er ihn zumindest vier- bis fünfmal aufforderte, sich zu ihm ins Bett zu legen, mit ihm gemeinsam zu schlafen und ihn im Bett mit der Hand zu befriedigen, was jeweils infolge Weigerung des Unmündigen unterblieb.
Die dagegen aus § 281 Abs 1 Z 5 a und 10 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.
Soweit im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) zunächst mit dem Hinweis auf eine angeblich erst nach Tagen erkennbar gewordene Rückkehrunwilligkeit des dem Einflußbereich seiner erziehungsberechtigten Mutter entwichenen Thomas D***** und die Erfolglosigkeit entsprechender Abmahnungen des Angeklagten die Grundlage einer objektiv wie auch subjektiv faßbaren Tatbestandsverwirklichung nach § 195 StGB in Frage gestellt werden, bleiben jene wesentlichen Verfahrensergebnisse und darauf basierenden tatrichterlichen Feststellungen unberücksichtigt, wonach der Angeklagte die sicherheitsbehördlichen Nachforschungen nach dem entwichenen Unmündigen gezielt erschwerte und selbst für den Fall der Betretung in Begleitung des Thomas D***** auf die Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustandes ausgerichtete Absprachen traf (209, 211).
Im übrigen erschöpft sich die Tatsachenrüge sowohl hinsichtlich der subjektiven Qualifikationsvoraussetzungen nach § 195 Abs 3 StGB als auch zur grundsätzlichen Glaubwürdigkeit des Zeugen Thomas D***** im hier unzulässigen Versuch, die Beweiskraft der umfassend leugnenden Verantwortung des Angeklagten nach Art einer Schuldberufung aufzuwerten.
Die Rechtsrüge (Z 10, sachlich auch Z 9 lit a) erweist sich zur Gänze als nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie mit der Bestreitung der objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen nach § 195 Abs 1 bis 3 StGB - wie schon zur Tatsachenrüge - die erstgerichtlichen Feststellungen zu den auf eine gezielte (weitere) Ausschaltung der Macht der erziehungsberechtigten Mutter ausgerichteten Tatkomponenten ebenso übergeht wie zum Schuldspruch wegen versuchter Unzucht mit Unmündigen jene unmißverständlichen Äußerungen des Angeklagten, mit denen er nach tatrichterlicher Überzeugung den in seinem Haus aufgenommenen Knaben ausdrücklich zu manuellen Befriedigungsakten aufforderte.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als teils offenbar unbegründet, teils nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285 d Abs 1 Z 1 und 2, 285 a Z 2 StPO).
Über die Berufung wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Linz zu befinden haben (§ 285 i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.
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