Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ing.Walter S*****, vertreten durch Dr.Bruno Binder, Dr.Helmut Blum und Dr.Georg Lehner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Gemeinde E*****, vertreten durch Prof.Dr.Alfred Haslinger, DDr.Heinz Mück, Dr.Peter Wagner, Dr.Walter Müller und Dr.Wolfgang Graziani-Weiss, Rechtsanwälte in Linz, wegen 100.000 S sA, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 23.Juni 1994, GZ 12 R 25/94-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Wels vom 27.Jänner 1994, GZ 3 Cg 341/93-9, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Das Revisionsverfahren wird bis zur Erledigung der vom Verwaltungsgerichtshof an den Verfassungsgerichtshof gestellten Anträge, die Verordnung der beklagten Partei vom 16.Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16.Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 idF der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Partei vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetzwidrig aufzuheben, unterbrochen.
Die Fortsetzung des Verfahrens erfolgt nur über Antrag einer der Parteien.
Begründung:
Der Kläger kaufte am 17.September 1992 aus der Konkursmasse nach einem verstorbenen Schlossermeister eine im Flächenwidmungsplan der beklagten Gemeinde als gemischtes Baugebiet ausgewiesene Liegenschaft samt Betriebsgebäude und aufrechter Betriebsanlagenbewilligung zum Betrieb des Schlossereigewerbes. Der Kläger wollte seinen Betrieb an diesen Standort verlegen. Im April 1992 beschloß der Gemeinderat der beklagten Partei die routinemäßige Überarbeitung des Flächenwidmungsplans für das Gemeindegebiet. Am 29.Oktober 1992 reichte der Kläger beim Gemeindeamt der beklagten Partei einen Antrag auf Baubewilligung samt Einreichplan ein. Bei der Bauverhandlung erhoben die Nachbarn massive Einwendungen gegen das Bauvorhaben des Klägers und kündigten ihm im Verlauf des durch die Bauverhandlung zustande gekommenen Gesprächs Maßnahmen und eine Verschleppung seines Ansuchens im Rahmen aller ihrer Möglichkeiten an. Auch unter dem Eindruck dieses massiven Bürgerprotestes überlegten die Gemeindevertreter, ob die bisherige Widmung im Flächenwidmungsplan aufrecht zu erhalten oder allenfalls zu ändern sei, holten Erkundigungen beim Amt der O.ö. Landesregierung und beim O.ö. Gemeindebund über ihre rechtlichen Möglichkeiten der Verbindung einer Betriebsausweitung (Ausbau) auf der Liegenschaft des Klägers ein und befaßten überdies die örtliche Ortsplanerin, eine Architektin, mit der Entwicklung von Ideen zur Lösung des Problems. Die Ortsplanerin schlug mit Schreiben vom 16.Dezember 1992 vor, im Rahmen der Entflechtung von gewerblich genutzten Flächen zu Wohngebieten über näher bezeichnete Grundstücke eine Bausperre zu verhängen, wobei ihr infolge unrichtiger Bezeichnung einiger Grundstücke ein Fehler unterlief. In der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Partei vom 16. Dezember 1992 wurde mit Verordnung die Verhängung einer Bausperre nach § 58 O.ö. BauO über 21 Grundstücke - einschließlich der Liegenschaft des Klägers - beschlossen. § 58 O.ö. BauO lautet:
(1) Der Gemeinderat kann durch Verordnung für ein bestimmtes Gebiet die Bausperre verhängen, wenn ein Flächenwidmungsplan oder ein Bebauungsplan für dieses Gebiet erlassen oder geändert werden soll und die Verhängung der Bausperre im Interesse der Sicherheit einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich ist. Der Gemeinderat hat anläßlich der Verhängung der Bausperre die beabsichtigte Neuplanung, die Anlaß für die Verhängung der Bausperre ist, in ihren Grundzügen zu umschreiben.
...
(3) Die Bausperre hat die Wirkung, daß Bauplatzbewilligungen (§ 4), Bewilligungen für die Änderung von Bauplätzen und bebauten Liegenschaften (§ 7) und Baubewilligungen - ausgenommen Baubewilligungen für Bauvorhaben gemäß § 41 Abs 1 lit e - nur ausnahmsweise mit Zustimmung des Gemeinderates erteilt werden dürfen, wenn nach der jeweils gegebenen Sachlage anzunehmen ist, daß die beantragte Bewilligung die Durchführung des künftigen Flächenwidmungs- bzw Bebauungsplanes nicht erschwert oder verhindert...
(4) Verpflichtungen, die sich bei Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs.3 ergeben hätten, wenn der neue oder geänderte Fächenwidmungsplan bzw Bebauungsplan schon zur Zeit ihrer Erteilung rechtswirksam gewesen wäre, können nach dem Rechtswirksamwerden des Planes von der Baubehörde nachträglich vorgeschrieben werden, sofern die Bewilligung noch wirksam ist."
Der Gemeinderat ging dabei von folgenden Motiven aus: Auf Grund des Bauansuchens des Klägers und der Anrainerproteste waren die Mitglieder des Gemeinderats verunsichert, inwieweit eine Betriebsänderung oder Betriebsausweitung geplant sei. Man wollte insbesondere eine ausgeweitete gewerbliche Nutzung verhindern, war sich aber bewußt, daß die gewerbliche Nutzung im bisherigen Umfang zulässig sei, das Neuansuchen nicht gegen Bestimmungen der O.ö. Bauordnung verstößt und daher voraussichtlich zu genehmigen sein werde. Im Zuge diverser Erkundigungen stellten Gemeindevertreter im Verein mit Beratern (Amt der O.ö. Landesregierung, möglicherweise auch O.ö. Gemeindebund) auch Überlegungen über die Änderung der Flächenwidmung an. Vom Amt der O.ö. Landesregierung war den Gemeindevertretern bereits vor der Sitzung für diesen Fall eine Bausperre empfohlen worden. Die Bausperre sollte verordnet werden, um vorerst einen weiteren Ausbau auf dieser Liegenschaft zu verhindern; erst dann sollte über die Möglichkeit der Änderung des Flächenwidmungsplans beraten werden. Insbesondere hatten sich die Gemeindevertreter davon überrascht gezeigt, daß der Kläger neben der reinen Sojaerzeugung (20 t bis gut 100 t jährlich) auch eine Schlosserei betreiben wollte. Der Kläger hatte eine solche geplant; dabei sollte ein Mitarbeiter eingesetzt werden, der ua auch die notwendigen Reparaturen durchführen sollte. Vom Betrieb einer Schlosserei hatte der Kläger den Bürgermeister und den Baureferenten in den Vorgesprächen nicht informiert. Die Gemeindevertreter zeigten sich letztlich in der Bauverhandlung sowohl vom Umfang des Bauvorhabens als auch von der Betriebsart (Sojaproduktion und Schlosserei) etwas überrascht und verunsichert.
Die Gemeindeaufsichtsbehörde entdeckte bei drei Grundstücken Fehler in deren Bezeichnung, die in der Sitzung des Gemeinderats der beklagten Partei vom 30.September 1993 im Verordnungsweg berichtigt wurden. Am 25.Oktober 1993 teilte das Amt der O.ö. Landesregierung mit, daß die gemäß § 101 O.ö. GemeindeO 1990 durchgeführte Prüfung dieser Verordnung in der berichtigten Fassung keine Gesetzwidrigkeit ergeben habe, sodaß diese Verordnung ab 16.Oktober 1993 rechtswirksam sei. Eine Änderung des Flächenwidmungsplans im betroffenen Gebiet ist bislang nicht erfolgt und es ist ungewiß, ob eine solche während der Geltungsdauer der Bausperre (§ 58 Abs 2 O.ö. BauO) erfolgen wird.
Der Kläger begehrt von der beklagten Partei Schadenersatz aus dem Titel der Amtshaftung in vorläufiger Höhe von 100.000 S sA, weil die verordnete Bausperre gesetzwidrig sei. Sie sei sachlich nicht begründet, sondern diene offenkundig nur dem Zweck, die vom Kläger geplanten Baumaßnahmen zu vereiteln. Infolge der Bausperre habe sein Vertragspartner von einem bereits abgeschlossenen Vorvertrag über ein Bestandverhältnis, das einen Erlös von 8,000.000 S erbracht hätte, Abstand genommen und erklärt, wegen geänderter Verhältnisse den Hauptvertrag nicht abzuschließen.
Die beklagte Partei wendete ein, die Bausperre rechtmäßig erlassen zu haben, um einen zeitlichen Spielraum für eine beabsichtigte Änderung des Flächenwidmungsplans zu gewinnen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht bestätigte die Entscheidung der ersten Instanz und ließ die ordentliche Revision zu.
Im Verfahren über die vom Kläger beantragte, von den Baubehörden aber wegen der verordneten Bausperre abgelehnten Baubewilligung stellte der Verwaltungsgerichtshof mit Beschluß vom 20.Dezember 1994, Zl. A 2/95 (94/05/0237)-1, gemäß § 139 B-VG den Antrag an den Verfassungsgerichtshof, die Verordnung der beklagten Gemeinde vom 16. Dezember 1992, beruhend auf dem Beschluß des Gemeinderats vom 16. Dezember 1992, kundgemacht mit Verordnung vom 17.Dezember 1992 idF der Verordnung vom 30.September 1993, beruhend auf dem Beschluß des Gemeindesrats der beklagten Gemeinde vom 30.September 1993, kundgemacht mit Kundmachung vom 1.Oktober 1993, als gesetzwidrig aufzuheben. Er stellte dabei folgende, gegen die Gesetz- und Verfassungsmäßigkeit (Gleichheitswidrigkeit) der Bausperrenverordnung sprechenden Erwägungen an: Der Gemeinderat habe bereits am 28.April 1992 beschlossen, den Flächenwidmungsplan zu überarbeiten und neu aufzulegen und offensichtlich die Ortsplanerin mit der Erstellung der Planungsunterlagen beauftragt. Aus den vorgelegten Urkunden sei nicht erkennbar, daß die beabsichtigte Änderung bei Verhängung der Bausperre in ihren Grundzügen umschrieben gewesen sei. Die gemäß § 58 Abs 1 O.ö. BauO geforderte Voraussetzung der beabsichtigten Änderung des Flächenwidmungsplans scheine daher nicht erfüllt. Bedenken bestünden auch dahingehend, ob der Verhängung der Bausperre auch das zweite Erfordernis, nämlich das Interesse einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung zu sichern, zugrunde liege. Abgesehen von der auffallenden zeitlichen Aufeinanderfolge (Einbringung des Bauansuchens am 1.Dezember 1992, Miteilung der Ortsplanerin am 16. Dezember 1992, Einbringung eines Dringlichkeitsantrags am 16. Dezember 1992 im Gemeinderat und Beschlußfassung am selben Tag über die beantragte Bausperrenverordnung) scheine die Annahme der Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung nicht zutreffend zu sein, weil der Anteil von Wohngebiet an der gesamten Baulandwidmung 55,8 % betrage, wovon nur 73,1 % ausgenützt seien, wogegen der Anteil des gemischten Baugebiets 5,4 % betrage, der zu 84,8 % genutzt sei. Die Reserve für das gemischte Baugebiet betrage nur 1 ha, für das Wohngebiet hingegen 18,5 ha. Schließlich scheine die von der Ortsplanerin in ihrem Schreiben vom 16.Dezember 1992 enthaltene Ausführung, ein besonderes Anliegen der Gemeinde sei die Entflechtung von gewerblich genutzter Fläche zur Wohngebietswidmung, deshalb nicht sachverhaltsbezogen begründet, weil als Abgrenzung zum Wohngebiet relativ breite Straßen vorhanden seien und das gemischte Baugebiet nicht unmittelbar an Wohngebiete angrenze. Da sowohl nach § 16 Abs 7 O.ö.ROG 1972 als auch gemäß § 22 Abs 5 O.ö.ROG 1994 im gemischten Baugebiet nur Betriebe, die nicht wesentlich störten, und sonstige Bauten und Anlagen errichtet werden dürften, die in Wohngebieten oder in Kerngebieten errichtet werden dürfen, scheine eine unmittelbare Beeinträchtigung der Bewohner des Wohngebiets nicht gegeben. Dem Gemeinderatssitzungsprotokoll vom 16.Dezember 1992 sei zu entnehmen, daß es sich beim "Dringlichkeitsantrag darum handelt, daß nach Durchführung einer Bauverhandlung der Druck der Anrainer entsprechend groß wurde und man überlegen müsse, was man dort machen könne, damit einem die Situation nicht entgleite." Auf die Frage eines Gemeinderatsmitglieds, ob nun vorgesehen sei, Teile dieses Mischgebiets in Wohngebiet umzuwidmen, verwies der Vorsitzende darauf, daß es vorerst wichtig sei, die Bausperre zu verhängen. Erst dann könne über Flächenwidmungsplanänderungen beraten werden. Maßgeblich für die Erlassung der Verordnung seien somit nicht die Voraussetzungen des § 58 Abs 1 O.ö. BauO, sondern sei der Druck der Anrainer gewesen. Aus der Zusammenschau der sachlichen Gegenheiten und des zeitlichen Ablaufs der Verhängung der Bausperre gewinne der Verwaltungsgerichtshof den Eindruck, daß die Bausperrenverordnung nicht für die Sicherung einer zweckmäßigen und geordneten Bebauung erforderlich gewesen sei, sondern - entgegen dem Gesetz - dafür eingesetzt worden sei, um die Bebauung zu verhindern.
Das anhängige Streitverfahren ist aus nachstehenden Erwägungen zu unterbrechen.
Wenn die Entscheidung eines Rechtsstreits ganz oder zum Teil vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses abhängt, das in einem anhängigen Verwaltungsverfahren festzustellen ist, so kann der Senat anordnen, daß das Verfahren auf so lange Zeit unterbrochen werde, bis in Ansehung dieses Rechtsverhältnisses eine rechtskräftige Entscheidung vorliegt (§ 190 Abs 1 ZPO). Das Gericht hat dabei unter sorgfältiger Berücksichtigung aller Umstände nach freiem Ermessen vor allem unter dem Gesichtspunkt der Zweckmäßigkeit zu beurteilen, ob die - auch noch im Revisionsverfahren zulässige (SZ 47/100, SZ 33/44; Fasching II 917) - Unterbrechung des Rechtsstreits bis zur rechtskräftigen Erledigung des anderen Rechtsstreits nach Lage des Falls gerechtfertigt ist.
Der Kläger leitet seine Schadenersatzansprüche aus einem behaupteten rechtswidrigen - unbestritten hoheitlichen - Verhalten der beklagten Gemeinde bei Erlassung einer Verordnung nach § 58 O,ö. BauO idF der O.ö.Bauordnungsnovelle 1983 (O.ö. LGBl 1983/82) ab. Grundsätzlich kann auch eine Verordnung als haftungsbegründendes Ereignis angesehen werden (SZ 62/72 = JBl 1991, 177; SZ 60/217 = EvBl 1988/30; SZ 55/190; Schragel AHG2 Rz 63 ff). Eine Verordnung wird nicht nur "angewendet", wenn sie Erzeugungsbedingung für den zu setzenden Akt ist, sondern auch, wenn die Beurteilung ihrer Gesetzmäßigkeit - wie im Amtshaftungsverfahren - nur die Vorfrage für die Entscheidung einer (Schadenersatz betreffenden) Rechtssache bildet (SZ 62/72; Schragel aaO Rz 69 mwN). Die vom Kläger behauptete Gesetzwidrigkeit einer angeblich schadensursächlichen Verordnung kann das Amtshaftungsgericht selbständig verneinen. Hat auch das Amtshaftungsgericht - und nicht nur der Kläger - gegen die Anwendung der Verordnung aus dem Grund der Gesetzwidrigkeit Bedenken und liegt über die Frage von deren Rechtswidrigkeit noch kein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshof vor, darf das Gericht diese Frage nicht selbst beurteilen, sondern muß den Antrag an den Verfassungsgerichtshof stellen, die Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben bzw auszusprechen, daß die Verordnung gesetzwidrig war (§ 11 Abs 3 AHG; Art 89 Abs 2 B-VG; SZ 51/7; Schragel aaO Rz 276; Vrba-Zechner, Kommentar zum Amtshaftungsrecht 242). Vor einer solchen Anrufung muß das Amtshaftungsgericht die Anspruchsvoraussetzung des § 2 Abs 2 AHG (vgl 1 Ob 14/94 zur Rechtswidrigkeit von Bescheiden) und kann es die Vertretbarkeit der Rechtsauffassung des Verordnungsgebers prüfen (vgl SZ 55/81 = JBl 1983, 326; JBl 1992, 392; 1 Ob 14/94 zur behaupteten Rechtswidrigkeit eines Bescheids).
Ruft das Amtshaftungsgericht zur Frage der Gesetzwidrigkeit einer Verordnung den Verfassungsgerichtshof nicht an, weil dies bereits der Verwaltungsgerichtshof getan hat, kann das gerichtliche Verfahren in Analogie zu § 190 Abs 1 ZPO bei Präjudizialität bis zur Entscheidung durch den Verfassungsgerichtshof unterbrochen werden.
Hier ist das vom Verwaltungsgerichtshof eingeleitete Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit der von der (hier beklagten) Gemeinde erlassenen Bausperrenverordnung nach § 58 O.ö. BauG - aus der der Kläger seine Amtshaftungsansprüche ableitet - präjudiziell. Zwar ist trotz allfälliger Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung das Amtshaftungsbegehren abzuweisen, wenn dem Organ bei der Erlassung kein Verschulden zur Last gefallen ist (SZ 62/72), wenn die vom Organ vertretene Rechtsauffassung nicht unvertretbar war (SZ 60/177), weil die Frage der Unvertretbarkeit vom Amtshaftungsgericht selbst zu beurteilen ist (Schragel aaO Rz 275), aber gerade in einem Fall wie dem vorliegenden läßt sich diese Unvertretbarkeit nur dann einwandfrei beurteilen, wenn auch die maßgebliche Rechtsauffassung des Verfassungsgerichtshofs bekannt ist. Die Prüfung von Verschulden des Rechtsträgers durch das Amtshaftungsgericht darf nämlich nicht so weit gehen, daß das Gericht auch möglicherweise von weiteren Tatsachenfeststellungen abhängige Grenzfragen, deren Beurteilung in die Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofs fällt, abschließend als Vorfrage löst (vgl SZ 60/177 zu einer Bescheidprüfung). Auch die allfällige Feststellung des Verfassungsgerichtshofs, es liege Rechtswidrigkeit wegen denkunmöglicher Gesetzesanwendung vor, wäre vom Amtshaftungsgericht ungeachtet seiner Kognition über das Organverschulden zu beachten (vgl SZ 62/6; 1 Ob 17/88 = NRsp 1988/277 ua).
Das Revisionsverfahren ist demnach gemäß § 190 Abs 1 ZPO zu unterbrechen.
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