Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Tittel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rosemarie N*****, vertreten durch DDr.Elisabeth Steiner und Dr.Daniela Witt-Dörring, Rechtsanwältinnen in Wien, wider die beklagte Partei W***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Walter Vasoll, Rechtsanwalt in Hermagor, wegen S 41.535,92 samt Anhang über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Hermagor zugewiesen.
Begründung:
Am 12.8.1994 ereignete sich auf der G***** Bundesstraße im Gemeindegebiet L***** ein Verkehrsunfall, an dem ein von der Klägerin gehaltener Pkw und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter Pkw beteiligt waren. Mit der Behauptung der Haftung der beklagten Partei für das Verschulden des Lenkers des bei der beklagten Partei versicherten Fahrzeuges fordert die Klägerin den Ersatz des Betrages von S 41.535,92 s.A. Als Beweismittel berief sie sich auf die Einvernahme eines unter ihrer Anschrift wohnhaften Zeugen, sowie auf vorzulegende Lichtbilder und die Einholung eines fotogrammetrischen Gutachtens.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte die Abweisung der Klage und berief sich auf die Vernehmung von im Sprengel des Bezirksgerichtes H***** wohnhaften Zeugen, die Vornahme eines Lokalaugenscheines und die Einholung eines Kfz-technischen Sachverständigengutachtens; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht H*****, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die Klägerin trat dem Delegierungsantrag entgegen.
Das Vorlagegericht gab hiezu keine Stellungnahme ab.
Der Delegierungsantrag ist gerechtfertigt.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechenden Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf. Da im vorliegenden Fall die von der beklagten Partei namhaft gemachten Zeugen im Sprengel des Bezirksgerichtes Hermagor wohnen und eine Vernehmung des in Deutschland wohnhaften Zeugen vor dem Prozeßgericht nicht beantragt wurde, weiters die Durchführung eines Ortsaugenscheines, der zweckmäßigerweise vom Gericht des Unfallsortes durchzuführen ist, beantragt wurde, liegt die Delegierung im wohlverstandenen Interesse beider Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt werden kann. Der Hinweis auf das einzuholende fotogrammetrische Gutachten reicht allein noch nicht aus, die Delegierung für unzweckmäßig zu erachten, weil aus diesem Gutachten lediglich die Endstelle, nicht aber auch die Kollissionsstelle der beteiligten Fahrzeuge ermittelt werden könnte.
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