Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Adamovic, sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Karlheinz Kux und Hofrat Dipl.Ing.Dr.Peter Israiloff in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei H.***** GmbH, ***** vertreten durch Mag.Dr.Hans Spohn, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Radica Z*****, Hausbesorgerin, ***** vertreten durch Dr.Heinz Edelmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19.Oktober 1994, GZ 31 Ra 111/94-22, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 25.Februar 1994, GZ 26 Cga 109/93a-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Beklagte ist schuldig, der Klägerin die mit S 4.058,88 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin S 676,48 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat zutreffend das Gesamtverhalten der Beklagten als Kündigungsgrund im Sinne des § 18 Abs 6 HBG beurteilt, so daß es genügt, auf die Richtigkeit der berufungsgerichtlichen Entscheidung zu verweisen (§ 48 ASGG).
Den Revisionsausführungen ist zu entgegnen, daß nur für den Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit b HBG eine schriftliche Verwarnung erforderlich ist. Wenn der Entlassungsgrund nach § 20 Z 4 HBG eine vorherige schriftliche Verwarnung voraussetzt, so genügt im Wege des Umkehrschlusses sowie im Zusammenhalt mit der beispielsweisen Aufzählung der Kündigungsgründe für den weniger schwerwiegenden Kündigungsgrund der Pflichtenvernachlässigung die auch anderweitig festgestellte Beharrlichkeit.
Die Verpflichtung des Arbeitnehmers zur unverzüglichen Meldung eines Krankenstandes ergibt sich aus § 4 Abs 1 EFZG; die gleichzeitige Inanspruchnahme von Krankengeld und Arbeitsentgelt verstößt gegen § 143 Abs 1 Z 3 ASVG und gegen die Erstattungsregelung des § 8 EFZG und erfüllt somit zusätzlich den Kündigungsgrund nach § 18 Abs 6 lit c
HBG.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
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