Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Redl und Dr.Kellner als weitere Richter in der Verlassenschaftssache nach dem am 21.August 1942 verstorbenen Werner G*****, zuletzt wohnhaft gewesen in *****, infolge Delegierungsantrages der nach dem Gesetz berufenen Erbinnen Elisabeth G*****, Pensionistin, und Selma M*****, Stubenmädchen, beide wohnhaft in *****, vertreten durch Dr.Oskar Rauchwald, öffentlicher Notar in Friesach, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens wird an das Bezirksgericht St.Veit an der Glan delegiert.
Begründung:
Werner G*****, der seit 1984 Sozialhilfeleistungen der Stadt Wien bezog, war zuletzt im Männerheim ***** wohnhaft und ist am 21.8.1994 in der Krankenanstalt Rudolfsstiftung der Stadt Wien ohne Hinterlassung eines Testamentes verstorben. Nach der Todfallsaufnahme und dem Vorbringen der beiden nach dem Gesetz berufenen Erbinnen, der Schwester und der Nichte des Verstorbenen, besteht das gesamte Nachlaßvermögen ausschließlich in einem 3/8-Anteil an der Liegenschaft EZ 6 GB 74001 *****. Die beiden in diesem Haus wohnhaften Erbinnen, die erklären, voraussichtlich eine bedingte Erbserklärung abgeben zu wollen, beantragen, die Durchführung des Verlassenschaftsverfahrens an das Bezirksgericht St.Veit an der Glan zu delegieren.
Da sowohl die nach dem Gesetz zu Erben berufenen Antragstellerinnen ihren Wohnsitz im Sprengel dieses Gerichtes haben, dort auch das einzige und unbewegliche Nachlaßvermögen liegt und die Inventarisierung und Schätzung der Liegenschaft gemäß § 117 JN ohnedies vom Bezirksgericht St.Veit an der Glan zu veranlassen sein wird, erscheint eine Delegierung des gesamten Verlassenschaftsverfahrens gemäß § 31 JN zweckmäßig, sodaß dem Antrag stattzugeben war.
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