Der Oberste Gerichtshof hat am 1. März 1995 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Brustbauer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Markel, Dr.Mayrhofer, Dr.Ebner und Dr.Rouschal als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Schaumberger als Schriftführer in der Strafsache gegen Dr.Horst G***** AZ 20 Vr 274/94 des Landesgerichtes für Strafsachen Graz über die Ablehungs- und Delegierungsanträge des Subsidiaranklägers Erich K***** nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Anträge werden zurückgewiesen.
Gründe:
Die von Erich K***** gegen den Richter des Oberlandesgerichtes Graz Dr. Horst G***** wegen des Verdachtes des Verbrechens des Amtsmißbrauches nach § 302 Abs 1 StGB erhobene Strafanzeige wurde von der Staatsanwaltschaft Graz zurückgelegt. Über den daraufhin von K***** gemäß § 48 Z 1 StPO gestellten Antrag auf Einleitung der gerichtlichen Voruntersuchung hatte das Landesgericht Klagenfurt zu entscheiden, weil diesem Gericht die Strafsache (AZ 20 Vr 274/94) vom Oberlandesgericht Graz auf Grund der Befangenheitsanzeigen sämtlicher Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz gemäß § 74 StPO zur Weiterführung (unter dem AZ 4 Vr 432/94) übertragen worden war (Beschluß vom 14. März 1994, AZ 11 Ns 31/94 = GZ 4 Vr 432/94-3).
Die Ratskammer des Landesgerichtes Klagenfurt wies den Subsidiarantrag ab (ON 9); die in der Folge von K***** erhobenen Beschwerden wurden vom Oberlandesgericht (ON 18) bzw vom Obersten Gerichtshof (zum AZ 12 Os 163/94) als unzulässig zurückgewiesen.
Mit seiner nunmehr vorliegenden, an die Ratskammer des Landesgerichtes für Strafsachen Graz adressierten Eingabe vom 2. Oktober 1994 stellte K***** neuerlich gemäß § 48 Z 1 StPO den Antrag, gegen Dr. Horst G***** wegen des nämlichen Sachverhaltes die gerichtliche Voruntersuchung einzuleiten. Zugleich beantragte er die Übertragung der Strafsache an das Landesgericht für Strafsachen Wien, da sämtliche Richter des Landesgerichtes für Strafsachen Graz und des Oberlandesgerichtes Graz auf Grund des dienstlichen und freundschaftlichen Kontaktes mit Dr. G***** als befangen anzusehen seien.
Nachdem das Landesgericht für Strafsachen Graz diesen Antrag dem Landesgericht Klagenfurt zum Strafakt 4 Vr 263/94 abgetreten und dieser Gerichtshof die Sache (nach Eröffnung eines eigenen Aktenvorganges zum AZ 4 Vr 1555/94) wiederum dem Landesgericht für Strafsachen Graz (rück-)übertragen hatte, wurde die Eingabe dem Oberlandesgericht Graz vorgelegt, das sie wiederum dem Obersten Gerichtshof zur Entscheidung übermittelte.
Diesem kommt indes bei der gegebenen Fallkonstellation keine Entscheidungsbefugnis über den Delegierungs- oder den Ablehnungsantrag (des Oberlandesgerichtes Graz) zu.
Auszugehen ist nämlich davon, daß in der vorliegenden Strafsache nicht das Landesgericht für Strafsachen Graz, sondern auf Grund des (weiterhin) rechtswirksamen Übertragungsbeschlusses das Landesgericht Klagenfurt zu entscheiden hat. Dieser Gerichtshof hat daher auch über den (erneut gestellten) Subsidiarantrag zu befinden, ungeachtet daß dieser Antrag nicht unmittelbar bei ihm, sondern vorerst beim Landesgericht für Strafsachen Graz eingebracht wurde. Die Ablehung der Richter des (nicht zuständigen) Landesgerichtes für Strafsachen Graz ist damit gegenstandslos. Dies gilt demzufolge auch für die Befangenheitsanzeige gegenüber den Richtern des Oberlandesgerichtes Graz, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar keine Entscheidung zu treffen hat, und für den Delegierungsantrag, der die Übertragung der Strafsache vom (ohnehin nicht mehr zuständigen) Landesgericht für Strafsachen Graz an das Landesgericht für Strafsachen Wien anstrebt.
Daraus folgt, daß über den (neuerlichen) Subsidiarantrag das Landesgericht Klagenfurt im Verfahren 4 Vr 263/94 zur Entscheidung berufen ist.
Es war daher wie im Spruch zu erkennen.
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