Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Melber als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Graf und Dr.Schinko als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma T*****gesellschaft mbH, ***** vertreten durch Dr.Günther Retter, Rechtsanwalt in Mödling, wider die beklagte Partei ***** Versicherungs AG, ***** vertreten durch Dr.Manfred Meyndt, Dr.Christian Ransmayr und Dr.Dominikus Schweiger, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 47.401,20 sA über den Antrag der beklagten Partei auf Delegierung in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Die Rechtssache wird dem Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgenommen und dem Bezirksgericht Enns zugewiesen.
Begründung:
Am 24.8.1994 ereignete sich bei der Autobahnabfahrt Asten-Linz ein Verkehrsunfall, an dem ein PKW der klagenden Partei und ein bei der beklagten Partei haftpflichtversicherter PKW beteiligt waren. Mit der Behauptung des Verschuldens der Lenkerin des bei der beklagten Partei haftpflichtversicherten Fahrzeuges begehrt die klagende Partei den Ersatz von Sachschäden in der Höhe von S 45.901,20 und an frustrierten Generalunkosten S 1.500,-.
Zum Beweis ihres Vorbringens berief sie sich auf die Einvernahme eines per ihrer Anschrift zu ladenden Zeugen und die Einholung eines Gutachtens eines Sachverständigen.
Die beklagte Partei bestritt das Klagebegehren, beantragte Klagsabweisung und berief sich als Beweismittel auf die Einvernahme einer in 4490 St.Florian wohnhaften Zeugin und die Durchführung eines Lokalaugenscheines; außerdem beantragte sie die Delegierung der Rechtssache an das Bezirksgericht Enns, in dessen Sprengel sich der Unfallsort befindet.
Die klagende Partei sprach sich gegen den Delegierungsantrag aus.
Das Prozeßgericht erster Instanz erachtete eine Delegierung als zweckmäßig.
Nach § 31 Abs 1 JN kann aus Gründen der Zweckmäßigkeit auf Antrag einer Partei anstelle des zuständigen Gerichts ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung bestimmt werden. Die Delegierung obliegt dem Oberlandesgericht innerhalb seines Sprengels, außerhalb desselben dem Obersten Gerichtshof (§ 31 Abs 2 JN). Im allgemeinen sprechen Gründe der Zweckmäßigkeit dafür, Schadenersatzprozesse aus einem Verkehrsunfall bei dem Gericht durchzuführen, in dessen Sprengel sich der Unfall ereignet hat; diesem Umstand hat der Gesetzgeber dadurch Rechnung getragen, daß er für derartige Prozesse im § 20 EKHG einen entsprechen Gerichtsstand bei dem für den Unfallsort zuständigen Gericht schuf (2 Nd 11/94 uva). Hiezu kommt im vorliegenden Fall, daß die von der beklagten Partei beantragte Zeugin in der Nähe des Unfallsortes wohnt.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände liegt die beantragte Delegierung im wohlverstandenen Interesse bei der Parteien, weil die Sache aller Voraussicht nach rascher und mit geringerem Kostenaufwand vor dem Gericht des Unfallsortes durchgeführt kann.
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