Der Oberste Gerichtshof hat am 31.Jänner 1995 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Walenta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Massauer, Dr.Ebner, Dr.E.Adamovic und Dr.Holzweber als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr.Erdei als Schriftführer, in der Strafsache gegen Rainer F***** wegen des Verdachtes des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und § 15 StGB über die Beschwerde des Rainer F***** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien vom 23. November 1994, GZ 24 Ns 580/94-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Der Beschwerde wird nicht Folge gegeben.
Gründe:
Rainer F***** wurde am 24.April 1994 telefonisch von der Kriminalabteilung der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Niederösterreich wegen des Verdachtes des Verbrechens der teils vollendeten, teils versuchten Brandstiftung nach § 169 Abs 1 und § 15 StGB angezeigt (S 7). Am selben Tag erließ der Journalrichter gegen ihn einen Haftbefehl (ON 3), auf Grund dessen F***** um 21 Uhr festgenommen wurde (S 19). Am 26.April 1994 verhängte der Untersuchungsrichter über den Genannten aus den Haftgründen des § 180 Abs 2 Z 2 und 3 lit a und b StPO die Untersuchungshaft (S 67 und ON 6), wobei er ihn auf Grund der mittlerweile eingelangten schriftlichen Anzeige vom 25.April 1994 (ON 4) als dringend verdächtig bezeichnete, in Lunz am See am 24.April 1994 das Wohnhaus der Ehegatten Ingrid und Johann M***** und in der Folge die Scheune des landwirtschaftlichen Anwesens von Josef R***** in Brand gesteckt und dadurch im ersten Fall eine Feuersbrunst (mit einem Schaden von rund 1,5 Mio S) herbeigeführt, im zweiten eine solche herbeizuführen versucht zu haben.
Nach Durchführung einer Haftverhandlung am 9.Mai 1994 hob der Untersuchungsrichter die Untersuchungshaft gemäß § 193 Abs 2 StPO auf (ON 14). Am 16.Juni 1994 stellte er die Voruntersuchung gegen Rainer F***** nach einem darauf gerichteten Antrag des Staatsanwaltes ein.
Mit Beschluß vom 10.August 1994 sprach das Landesgericht St.Pölten aus, daß Rainer F***** mangels Vorliegens der Voraussetzungen nach § 2 Abs 1 lit b StEG für seine strafgerichtliche Anhaltung kein Ersatzanspruch zusteht (ON 20).
Der dagegen erhobenen Beschwerde gab das Oberlandesgericht Wien mit Beschluß vom 23.November 1994, AZ 24 Bs 316/94, nicht Folge.
Nach einem entsprechenden Antrag (S 67 b) entschied das Oberlandesgericht gemäß § 6 Abs 1 StEG mit Beschluß vom 23.November 1994, AZ 24 Ns 580/94, ferner, daß dem Genannten auch nach § 2 Abs 1 lit a StEG ein Ersatzanspruch nicht zustehe.
Der dagegen vorliegenden Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Den für die Dauer der Haft in Frage gestellten dringenden Tatverdacht leitete das Oberlandesgericht vor allem aus der Aussage des Zeugen Josef A***** (S 47 f) ab. Aus dessen Angaben und dem übrigen Anzeigeinhalt ergibt sich, daß der Feuerwehrmann Engelbert S***** behauptete, in den frühen Morgenstunden des 24.April 1994, wenige Stunden nach Ausbruch des Feuers, in unmittelbarer Nähe des Brandobjektes der Ehegatten M***** eine männliche Person wahrgenommen zu haben, welche nach der von ihm gegebenen Personsbeschreibung als dem Beschwerdeführer ähnlich anzusehen war. Der vom Gendarmeriebeamten Josef A***** eingesetzte Fährtenhund spürte daraufhin eine bis unmittelbar vor das Gartentor des Wohnhauses der Familie F***** (das zwischen den beiden Brandplätzen liegt) führende Fährte auf und gab durch "Verweisen" auf den auf der Terrasse des Hauses stehenden Beschwerdeführer und dessen Vater zu erkennen, daß die Fährte von einem der beiden Männer stammt. Der Hund verfolgte diese Spur schließlich bis zum Scheunentor des landwirtschaftlichen Anwesens des Josef R***** (wo ebenfalls Feuer gelegt worden war) weiter und in der Folge bis zu jener Örtlichkeit zurück, in deren Bereich der Zeuge S***** ursprünglich den Unbekannten gesichtet hatte. Darnach, sowie nach dem von der Sicherheitsdirektion erstellten Zeit-Weg-Diagramm, den ermittelten Brandausbruchszeiten und der damit harmonierenden Aussage des Beschwerdeführers, (anders als sein Vater) gegen 2 Uhr auf gewesen zu sein, wurde der Tatverdacht gegen Rainer F*****, bezogen auf den damals aktuellen Verfahrensstand, zutreffend als dringend im Sinne des § 180 Abs 1 StPO beurteilt.
Dieser Annahme vermag die Beschwerde mit dem Einwand, der kürzeste Weg habe den Täter im konkreten Fall zwangsläufig an seinem Wohnhaus vorbeiführen müssen, es "sei unzulässig, diesen Umstand und die Körperhaltung eines Hundes als Basis für den Tatverdacht heranzuziehen", nichts Stichhältiges entgegenzusetzen.
Eine die sofortige Enthaftung des Beschwerdeführers auslösende Änderung der Verdachtslage führte erst die Aussage des Zeugen S***** in der Haftverhandlung vom 9.Mai 1994 (S 93) herbei, der von ihm beobachtete Mann habe kürzere Haare als der Beschwerdeführer gehabt und sei mit diesem nicht ident.
Die Behauptung einer gesetzwidrigen Anordnung der von Rainer F***** erlittenen strafgerichtlichen Anhaltung trifft sohin nicht zu.
Es war spruchgemäß zu beschließen.
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