Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Klinger als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier und Dr.Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Heinrich Basalka und Franz Murmann als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Tom Bertram P*****, Discjockey,***** vertreten durch Dr.Norbert Bergmüller, Rechtsanwalt in Schladming, wider die beklagte Partei Arnulf M*****, Betreiber der Discothek "A*****", ***** vertreten durch Dr.Dietrich Clementschitsch und andere, Rechtsanwälte in Villach, wegen S 172.532,77 sA (im Revisionsverfahren S 162.950,11 sA), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.September 1994, GZ 7 Ra 7/94-16, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Leoben als Arbeits- und Sozialgericht vom 28.September 1993, GZ 23 Cga 39/93i-11, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S
9.135 (darin S 1.522,50 (Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen vierzehn Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Das Berufungsgericht hat die Frage, ob zwischen den Parteien eine Probezeit im Sinne des § 19 Abs 2 AngG vereinbart und das Arbeitsverhältnis innerhalb dieser Frist gelöst wurde, zutreffend bejaht. Es reicht daher insofern aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers entgegenzuhalten, daß er schon in seiner Klage den Beginn seines Arbeitsverhältnisses mit 22.12.1991 behauptet hat (S 2). Diese Behauptung blieb unbestritten. Nach den Feststellungen der Vorinstanzen war zwar ein früherer Termin in Aussicht genommen worden, doch hat sich der Beginn des Arbeitsverhältnisses aus Gründen, die auf seiten des Klägers lagen, auf den 22.12.1991 verschoben (S 66 und 73). Soweit der Revisionswerber den Beweis, daß eine Probezeit vereinbart worden sei, als mißlungen ansieht, ist er auf die gegenteiligen Feststellungen der Vorinstanzen zu verweisen (vgl Arb 10.967; 9 ObA 112/94 ua).
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 Abs 1 ZPO begründet.
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